Wer künftig in den Ruhestand geht, könnte je nach Jahrgang mit einer unterschiedlich zusammengesetzten Rente rechnen. Grund ist der geplante Umbau der gesetzlichen Rente um einen zusätzlichen kapitalgedeckten Baustein. Die Alterssicherungskommission hat ihre Empfehlungen im Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben, den vollständigen Bericht veröffentlicht die Bundesregierung als PDF. Je nachdem, wann jemand in Rente geht, entsteht nach diesem Vorschlag eine von drei unterschiedlichen Übergangskonstellationen.
Die gesetzliche Kapitalrente als neuer Baustein
Kern der Empfehlung ist eine sogenannte gesetzliche Kapitalrente, die sich am schwedischen Modell orientiert. Neben die bestehende umlagefinanzierte Rente soll ein zusätzlicher Beitrag treten, der teilweise am Kapitalmarkt angelegt und später als lebenslange Zusatzrente ausgezahlt wird. Das Umlagesystem bliebe dabei weiterhin der zentrale Kern der Altersvorsorge.
Ist die Kapitalrente bereits Gesetz
Ein verbindliches Gesetz mit Starttermin existiert bislang nicht. Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD kündigte am 2. Juli 2026 an, alle 33 Empfehlungen der Kommission zügig umsetzen zu wollen, das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Bewegung gibt es bislang jedoch vor allem bei einem anderen Baustein der Reform: Das Bundeskabinett beschloss am 12. August 2026 den Regierungsentwurf zur sogenannten Frühstartrente, einem separaten privaten Altersvorsorgedepot für Kinder. Die verpflichtende gesetzliche Kapitalrente für Beschäftigte, um die es in diesem Artikel geht, hat diesen Schritt bislang nicht durchlaufen. Nach Recherchen von Fachbeobachtern greift der bisherige Regierungsentwurf die Empfehlung eines individuellen Kapitalkontos innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht auf, sodass hierzu weitere politische Entscheidungen im parlamentarischen Verfahren offen sind.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Der geplante Zusatzbeitrag in vier Schritten
Die Kapitalrente soll für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte verpflichtend werden. Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns, den sich Arbeitgeber und Beschäftigte je zur Hälfte teilen. Nach dem Kommissionsvorschlag soll der Beitrag ab 2028 in vier Stufen ansteigen.
| Jahr | Gesamtbeitrag zur Kapitalrente | Arbeitnehmeranteil | Rechnerischer Betrag bei 2.400 Euro brutto |
|---|---|---|---|
| 2028 | 0,5 Prozent | 0,25 Prozent | 6 Euro monatlich |
| 2029 | 1,0 Prozent | 0,5 Prozent | 12 Euro monatlich |
| 2030 | 1,5 Prozent | 0,75 Prozent | 18 Euro monatlich |
| ab 2031 | 2,0 Prozent | 1,0 Prozent | 24 Euro monatlich |
Bei einem Bruttoverdienst von 3.500 Euro läge der rechnerische Arbeitnehmeranteil ab 2031 bei 35 Euro monatlich. Wie stark das verfügbare Einkommen dadurch tatsächlich sinkt, hängt auch von der noch offenen steuer- und beitragsrechtlichen Ausgestaltung ab. Im Gegenzug entsteht ein eigener Rentenanspruch aus der Kapitalrente, der zur bisherigen gesetzlichen Rente hinzukommt.
Individuelle Kapitalkonten statt freiem Depot
Für die Beiträge sind individuelle Kapitalkonten vorgesehen, die zentral und professionell breit gestreut am Kapitalmarkt angelegt werden sollen. Anders als bei einem privaten Sparplan können Versicherte weder selbst über die Anlage entscheiden noch das Kapital eigenständig entnehmen. Aus dem Konto soll später eine lebenslange Rente gezahlt werden, vererbbar wäre das Guthaben nach dem bisherigen Vorschlag nicht. Die Kapitalrente bliebe damit Teil der Sozialversicherung.
Warum die Kommission zwischen drei Gruppen unterscheidet
Kapitalgedeckte Vorsorge entfaltet ihre Wirkung erst über eine lange Ansparzeit. Wer über Jahrzehnte einzahlt, profitiert von langfristigen Erträgen am Kapitalmarkt. Wer dagegen kurz nach dem geplanten Start bereits in Rente geht, hätte kaum Zeit zum Ansparen, müsste aber schon Beiträge leisten. Genau an diesem Punkt setzt die Unterscheidung der Kommission zwischen drei Übergangsgruppen an.
Gruppe eins: Rentenbeginn vor 2028
Wer bereits vor dem geplanten Start im Ruhestand ist, baut kein eigenes Kapitalkonto auf. Die Rente besteht weiterhin ausschließlich aus der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente, eine nachträgliche Einbeziehung ist nicht vorgesehen. Ab Juli 2032 könnten allerdings wieder Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel greifen, sodass die laufenden Renten langsamer steigen als die Löhne. Eine nominale Kürzung bereits laufender Renten ist damit ausdrücklich nicht gemeint.
Gruppe zwei: Rentenbeginn zwischen 2028 und 2031
Wer in diesem Zeitraum in Rente geht, würde bereits Beiträge zur Kapitalrente zahlen, wegen der kurzen Ansparphase aber nur einen vergleichsweise geringen Zusatzanspruch erwerben. Die Rente würde sich aus der bisherigen umlagefinanzierten Rente und einer zunächst kleinen Kapitalrente zusammensetzen. Ein besonderer Übergangszuschlag ist für diese Jahrgänge in den Empfehlungen nicht vorgesehen. Bis Ende 2031 soll aber die Haltelinie gelten, die das Rentenniveau stabil hält, diese Regelung wurde im Dezember 2025 entsprechend verlängert.
Gruppe drei: Rentenbeginn ab 2032
Ab 2032 soll die bisherige Haltelinie auslaufen und die reguläre Rentenanpassungsformel mit Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor wieder greifen. Eine automatische Kürzung ist damit nicht verbunden, wohl aber ein potenziell schwächeres Wachstum der Renten im Vergleich zu den Löhnen. Für diese Neurentner schlägt die Kommission deshalb einen sogenannten Übergangsfaktor vor, der die Lücke zwischen gedämpfter Umlagerente und noch geringer Kapitalrente ausgleichen soll. Die Alterssicherung würde damit aus drei Bausteinen bestehen: der umlagefinanzierten Rente, der neuen Kapitalrente und einem steuerfinanzierten Übergangszuschlag. Der Zuschlag soll mit zunehmender Ansparzeit schrittweise abgeschmolzen werden, die Kommission rechnet mit einer Übergangsphase bis etwa Mitte der 2040er-Jahre.
Was ein Rentenniveau von 48 Prozent tatsächlich bedeutet
In der Debatte um die Haltelinie entsteht häufig ein Missverständnis. Ein Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jede versicherte Person 48 Prozent ihres letzten Gehalts als Rente erhält. Es handelt sich um eine statistische Rechengröße, die die verfügbare Standardrente bei 45 Beitragsjahren und Durchschnittsverdienst mit dem verfügbaren Durchschnittsentgelt vergleicht. Die individuelle Rente richtet sich weiterhin nach den erworbenen Entgeltpunkten, den Versicherungszeiten und dem persönlichen Rentenbeginn.
Offene Fragen im weiteren Verfahren
Mehrere zentrale Details sind noch nicht geklärt. Dazu zählen die konkrete Berechnungsmethode der Kapitalrente, der Umgang mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die Folgen längerer beitragsfreier Zeiten sowie die genaue Höhe des Übergangsfaktors im Einzelfall. Auch eine garantierte Rendite gibt es nicht: Eine breite, professionelle Anlage kann Risiken verteilen, Schwankungen an den Kapitalmärkten aber nicht ausschließen. Gesetzliche Regeln müssten zudem sicherstellen, dass der aufgebaute Kapitalstock nicht für sachfremde politische Zwecke verwendet wird.
Aktuell ist noch keine zusätzliche Zahlung fällig, da weder ein beschlossenes Gesetz noch ein verbindlicher Starttermin oder individuelle Bescheide vorliegen. Für Jahrgänge, die zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen könnten, dürfte sich ein Blick auf den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens lohnen, da erst ein verabschiedetes Gesetz zeigen wird, ab wann Beiträge tatsächlich erhoben werden und wie hoch Leistungen und Übergangszuschlag im Einzelfall ausfallen.
Häufige Fragen zur geplanten Kapitalrente
Betrifft die Reform auch heutige Rentnerinnen und Rentner?
Nein, eine nachträgliche Einbeziehung von Bestandsrenten in die Kapitalrente ist nicht vorgesehen. Mittelbar könnte diese Gruppe aber betroffen sein, wenn ab Juli 2032 die Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel wieder greifen und Renten dadurch langsamer steigen als die Löhne.
Ab wann müssten Beschäftigte zusätzliche Beiträge zahlen?
Nach dem bisherigen Vorschlag frühestens ab 2028, mit einem stufenweisen Anstieg bis 2031. Ein rechtlich verbindlicher Starttermin steht jedoch noch aus, da das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Was passiert mit dem Kapital auf dem individuellen Konto im Todesfall?
Nach dem Kommissionsvorschlag ist das Kapitalkonto nicht vererbbar. Es dient ausschließlich der Finanzierung einer lebenslangen Zusatzrente und bleibt Teil der Sozialversicherung, nicht eines frei verfügbaren Vermögens.
Können Versicherte selbst entscheiden, wie ihr Geld angelegt wird?
Nein, anders als bei einem privaten Sparplan sollen die Beiträge zentral und professionell breit gestreut verwaltet werden. Eine individuelle Auswahl von Fonds oder eine eigenständige Entnahme des angesparten Kapitals ist in dem Modell nicht vorgesehen.