Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, rechnet oft fest mit einem abschlagsfreien früheren Rentenbeginn. Genau diese Möglichkeit steht nun im Zentrum der geplanten Rentenreform: Bundeskanzler Friedrich Merz hält am Ende der umgangssprachlich „Rente mit 63“ genannten Altersrente für besonders langjährig Versicherte fest. Zugleich kündigt er Übergangszeiten an – die Änderung soll also nicht von einem Tag auf den anderen greifen.
Entscheidend ist jedoch: Noch gibt es kein beschlossenes Gesetz. Die aktuellen Pläne beruhen auf Empfehlungen der Alterssicherungskommission, die die Bundesregierung bis Ende 2026 in ein Gesetzgebungsverfahren überführen will. Für Versicherte bedeutet das: Bestehende Rentenansprüche gelten weiter, doch wer seinen Ruhestand in den kommenden Jahren plant, sollte seinen individuellen Rentenbeginn besonders sorgfältig prüfen.
Was Merz angekündigt hat
Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform der gesetzlichen Alterssicherung. Ein wesentlicher Punkt ist die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Anspruch auf diese Rentenart haben derzeit Menschen, die mindestens 45 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllen und das für ihren Jahrgang geltende Zugangsalter erreichen.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Kanzler Merz bekräftigte Ende August 2026, dass der politische Grundkurs bestehen bleiben solle: Frühverrentungsanreize müssten in einer älter werdenden Gesellschaft verringert werden. Gleichzeitig stellte er klar, dass Übergangszeiten berücksichtigt werden sollen. Dadurch sollen Menschen, die ihre Lebensplanung bereits auf einen konkreten Rentenbeginn ausgerichtet haben, nicht abrupt vor völlig neuen Regeln stehen.
Die politische Botschaft lautet damit: Die Regierung will das Modell langfristig beenden, die konkrete gesetzliche Ausgestaltung – insbesondere Stichtage, Vertrauensschutz und mögliche Härtefallregeln – ist aber noch offen. Erst ein vom Bundestag und Bundesrat beschlossenes sowie im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz könnte die heutige Rechtslage verbindlich ändern.
Die „Rente mit 63“ heißt längst anders
Der Begriff „Rente mit 63“ ist eingängig, beschreibt die Rechtslage aber für die meisten Versicherten nicht mehr korrekt. Juristisch geht es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI.
Wer vor 1953 geboren wurde, konnte bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren tatsächlich mit 63 Jahren ohne Rentenabschlag in Ruhestand gehen. Für spätere Jahrgänge wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben. Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 oder jünger können diese Altersrente nach derzeitiger Rechtslage frühestens mit 65 Jahren erhalten – sofern sie die 45 Jahre erfüllen.
Die Rentenart darf zudem nicht mit der Altersrente für langjährig Versicherte verwechselt werden. Diese setzt nur 35 Versicherungsjahre voraus, kann aber unter Umständen ab 63 bezogen werden – regelmäßig mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs, insgesamt maximal 14,4 Prozent.
| Rentenart | Voraussetzung | Frühester Beginn für Jahrgang 1964 und jünger | Abschläge |
|---|---|---|---|
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 45 Versicherungsjahre | 65 Jahre | Nein |
| Altersrente für langjährig Versicherte | 35 Versicherungsjahre | Ab 63 Jahren möglich | Ja, bis zu 14,4 Prozent |
| Regelaltersrente | Mindestwartezeit von fünf Jahren | 67 Jahre | Nein |
Die entscheidende Folge einer Abschaffung wäre daher nicht, dass Menschen künftig überhaupt nicht mehr vor 67 in Rente gehen könnten. Wegfallen soll nach den bisherigen Reformempfehlungen vielmehr der besondere abschlagsfreie Zugang nach 45 Versicherungsjahren.
Was die Reform für Beschäftigte bedeuten könnte
Besonders betroffen wären voraussichtlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sehr früh ins Berufsleben eingestiegen sind und ihren Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren kalkuliert haben. Das betrifft etwa Menschen aus Produktion, Bau, Logistik, Pflege, Handwerk oder anderen Berufen mit langen Erwerbsbiografien. Gerade dort ist die Debatte emotional: Wer Jahrzehnte körperlich gearbeitet hat, empfindet es häufig als Frage der Gerechtigkeit, ob ein früherer abschlagsfreier Ausstieg erhalten bleibt.
Ein typischer Fall: Ein Versicherter beginnt mit 16 eine sozialversicherungspflichtige Ausbildung und erfüllt mit Anfang 60 bereits 45 Versicherungsjahre. Nach heutigem Recht kann er – abhängig vom Geburtsjahr – vor seiner Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Sollte die Regelung künftig entfallen, käme je nach Übergangsrecht möglicherweise nur ein späterer abschlagsfreier Rentenbeginn oder ein früherer Bezug mit dauerhaften Abschlägen in Betracht.
Noch lässt sich aber nicht seriös sagen, welche Jahrgänge konkret betroffen sein werden. Weder ein verbindlicher Stichtag noch die Dauer der Übergangszeit noch besondere Regeln für gesundheitlich eingeschränkte oder körperlich besonders belastete Beschäftigte stehen fest. Genau diese Punkte dürften im Gesetzgebungsverfahren zu den größten Streitfragen gehören.
Welche Zeiten für die 45 Jahre zählen
Für die heutige abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren genügt es nicht, lediglich auf 45 Kalenderjahre seit dem ersten Job zu schauen. Maßgeblich sind die rentenrechtlich anerkannten Versicherungszeiten. Dazu zählen unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Kindererziehungszeiten, Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege, Wehr- und Zivildienst sowie bestimmte Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen wie Krankengeld.
Anders als bei der 35-jährigen Wartezeit werden allerdings nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld zählen für die 45 Jahre grundsätzlich nicht. Auch schulische Ausbildungszeiten und Studienzeiten werden nicht einbezogen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird grundsätzlich ebenfalls nicht angerechnet – es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Diese Details können darüber entscheiden, ob ein geplanter Rentenbeginn tatsächlich möglich ist. Wer beispielsweise kurz vor dem gewünschten Starttermin arbeitslos wird, sollte seine Rentenauskunft und die Versicherungszeiten besonders genau prüfen lassen. Ein fehlender Monat kann den abschlagsfreien Rentenbeginn verschieben.
Übergangsregeln sind der zentrale Streitpunkt
Merz hat sich inzwischen ausdrücklich für Übergangszeiten ausgesprochen. Das ist für Menschen mit rentennahen Jahrgängen ein wichtiges Signal, aber noch keine rechtliche Zusage. Übergangsrecht kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein: Denkbar wären ein Schutz bereits erreichter Voraussetzungen, ein Stichtag für bestimmte Geburtsjahrgänge oder eine schrittweise Einschränkung statt eines sofortigen Wegfalls.
Die Alterssicherungskommission selbst empfiehlt zwar die Abschaffung des abschlagsfreien Zugangs nach 45 Jahren, formuliert aber zugleich eine umfassende Reformagenda. Dazu gehören unter anderem eine spätere Anpassung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung, Veränderungen bei der vorgezogenen Rente mit Abschlägen sowie eine zusätzliche kapitalgedeckte Komponente. Die Bundesregierung will die insgesamt 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen; das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein.
Politisch umstritten bleibt vor allem die Frage, ob Menschen mit langen und belastenden Erwerbsbiografien einen besonderen Schutz brauchen. Die Forderung nach Härtefallregelungen oder speziellen Übergängen für körperlich belastete Berufe wird daher voraussichtlich nicht nur in den Fraktionen, sondern auch bei Gewerkschaften, Arbeitgebern und Sozialverbänden weiter an Gewicht gewinnen.
Was Versicherte jetzt tun sollten
Panik ist nicht angebracht. Wer bereits eine bewilligte Altersrente bezieht, muss nach dem derzeit bekannten Stand nicht damit rechnen, dass diese pauschal gekürzt oder rückwirkend entzogen wird. Die politische Debatte betrifft vor allem den zukünftigen Zugang zur abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
Sinnvoll sind jetzt diese Schritte:
- Prüfen Sie Ihre Rentenauskunft und kontrollieren Sie, ob alle Versicherungszeiten vollständig erfasst sind.
- Fordern Sie bei Lücken einen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an und reichen Sie fehlende Nachweise nach.
- Lassen Sie sich für einen geplanten Rentenbeginn eine individuelle Rentenauskunft oder eine Beratung geben.
- Unterscheiden Sie genau zwischen der 45-Jahre-Rente ohne Abschlag und der vorgezogenen 35-Jahre-Rente mit Abschlägen.
- Treffen Sie keine endgültige Kündigungs- oder Altersteilzeitentscheidung allein auf Basis politischer Ankündigungen, solange Übergangsregeln und Stichtage fehlen.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt grundsätzlich, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Für eine längerfristige Planung ist aber eine deutlich frühere Kontenklärung sinnvoll.
Häufige Fragen zur Rente mit 63
Ist die Rente mit 63 schon abgeschafft?
Nein. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht nach aktueller Rechtslage weiter. Die Abschaffung ist bislang eine politische Reformabsicht und Empfehlung der Alterssicherungskommission. Verbindlich würde sie erst nach einem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren.
Können Versicherte ab Jahrgang 1964 heute noch mit 63 abschlagsfrei in Rente?
Nein. Für den Geburtsjahrgang 1964 und jüngere Jahrgänge liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren derzeit bei 65 Jahren. Der Begriff „Rente mit 63“ ist deshalb historisch, aber für diese Jahrgänge irreführend.
Was passiert mit Menschen, die bereits 45 Versicherungsjahre haben?
Das ist noch nicht endgültig geregelt. Kanzler Merz hat Übergangszeiten in Aussicht gestellt. Ob bereits erfüllte 45 Jahre, bestimmte Geburtsjahrgänge oder konkrete Rentenpläne gesetzlich geschützt werden, entscheidet sich erst mit dem Gesetzentwurf und den parlamentarischen Beratungen.
Kann ich trotz Reform weiterhin vor 67 in Rente gehen?
Voraussichtlich ja, allerdings nicht zwingend abschlagsfrei. Nach heutigem Recht kann die Altersrente für langjährig Versicherte bei mindestens 35 Versicherungsjahren ab 63 bezogen werden. Für einen vorzeitigen Rentenstart fallen aber in der Regel dauerhafte Abschläge an.
Fazit zur Rentenreform
Merz hat den politischen Kurs deutlich gemacht: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll langfristig entfallen. Gleichzeitig nimmt die Bundesregierung den Druck aus der Debatte, indem sie Übergangszeiten in Aussicht stellt.
Für Millionen Beschäftigte ist die Botschaft dennoch relevant: Wer über Jahrzehnte gearbeitet hat und einen frühen, abschlagsfreien Ruhestand plant, sollte seine persönliche Rentenbiografie jetzt prüfen. Das aktuelle Recht gilt weiter – aber die Regeln für künftige Rentenzugänge könnten sich mit der geplanten Rentenreform grundlegend verändern.