Wer nach dem Tod des Ehepartners eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und erneut heiratet, verliert diesen Anspruch mit Ablauf des Heiratsmonats. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung in einer aktuellen Mitteilung. Was viele nicht wissen: Der Verlust ist nicht endgültig, und für die entfallende Rente gibt es eine finanzielle Kompensation.
Rentenabfindung statt laufender Zahlung
Mit der neuen Eheschließung endet die bisherige Witwen- oder Witwerrente automatisch. Als Ausgleich erhalten Betroffene eine einmalige Rentenabfindung in Höhe des 24-fachen monatlichen Rentenbetrags. Diese Zahlung ist steuerfrei und wird unabhängig vom Einkommen des neuen Partners geleistet.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung: Bei einer monatlichen Witwenrente von 640 Euro würde die einmalige Abfindung 24 mal 640 Euro betragen, also 15.360 Euro. Die tatsächliche Höhe hängt stets vom individuellen Rentenanspruch ab und wird von der Rentenversicherung im Einzelfall berechnet.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Wenn die zweite Ehe endet
Scheitert auch die neue Ehe – durch Tod des Partners oder durch Scheidung – lebt der ursprüngliche Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf. Rechtsgrundlage dafür ist § 46 Absatz 3 SGB VI, der die sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten regelt.
Die Zahlung setzt in diesem Fall ab dem Folgemonat des Todes oder der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wieder ein. Entscheidend ist dabei eine Frist: Der neue Antrag muss innerhalb von zwölf Kalendermonaten gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, beginnt die Rentenzahlung erst ab dem Monat der tatsächlichen Antragstellung – rückwirkende Nachzahlungen entfallen dann für den überschrittenen Zeitraum.
Überblick: Was in welchem Fall passiert
| Ereignis | Folge für die Rente |
|---|---|
| Erneute Heirat | Witwen-/Witwerrente endet, einmalige Rentenabfindung wird gezahlt |
| Tod des zweiten Ehepartners | Ursprüngliche Rente kann ab Folgemonat wieder gezahlt werden |
| Scheidung der zweiten Ehe | Ursprüngliche Rente kann ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wieder gezahlt werden |
| Neuer Antrag nach zwölf Monaten gestellt | Rentenbeginn erst ab dem Monat der Antragstellung, keine volle Nachzahlung |
| Erneute (dritte) Heirat | Anspruch entfällt endgültig, ein weiteres Wiederaufleben ist ausgeschlossen |
Kein Zusammenhang mit der laufenden Rentenreform
Die Regelung zur Wiederauflebensrente ist Teil des bestehenden Rentenrechts und von der aktuellen politischen Debatte um eine umfassende Rentenreform bislang nicht berührt. Bundesarbeitsminister und Vizekanzler Lars Klingbeil hatte zuletzt bekräftigt, bis Jahresende ein reformiertes Rentensystem vorlegen zu wollen – im Fokus stehen dabei jedoch Themen wie Rentenniveau und Nachhaltigkeitsfaktor, nicht die Hinterbliebenenversorgung. Wer konkrete Fragen zu seinem individuellen Fall hat, kann sich an das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 wenden.
Häufige Fragen zur Witwenrente nach Wiederheirat
Verfällt die Rentenabfindung, wenn die neue Ehe später endet?
Nein. Die Abfindung bleibt unabhängig vom weiteren Verlauf der zweiten Ehe bestehen. Lebt der ursprüngliche Rentenanspruch später wieder auf, wird die bereits gezahlte Abfindung jedoch in Teilbeträgen mit der neuen Zahlung verrechnet, um eine doppelte Leistung zu vermeiden.
Muss die Wiederauflebensrente neu beantragt werden?
Ja. Ein automatisches Wiederaufleben findet nicht statt. Innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Tod des zweiten Partners oder Rechtskraft der Scheidung muss ein neuer Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Gilt die Regelung auch bei einer dritten Ehe?
Nein. Wird nach dem Wiederaufleben der Rente ein drittes Mal geheiratet, entfällt der Anspruch endgültig mit Ablauf des Heiratsmonats. Eine erneute Rentenabfindung wird in diesem Fall nicht gezahlt.
Wie hoch fällt die wieder aufgelebte Rente aus?
Die Wiederauflebensrente entspricht grundsätzlich der Höhe, die auch ohne die zweite Ehe gezahlt worden wäre, orientiert sich also weiterhin an der Versicherungsbiografie des zuerst verstorbenen Ehepartners. Anders als bei der erstmaligen Bewilligung wird beim Wiederaufleben keine erneute Rentenabfindung ausgezahlt.