Aktuelle Änderung des Plans: Rente nach 45 Jahren wird mit einer Frist abgeschafft!

Stand:

Autor: Experte:

Wer seit Jahrzehnten arbeitet, plant den Rentenbeginn oft lange im Voraus. Genau deshalb sorgt der Plan, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen, für große Verunsicherung. Entscheidend ist aber: Die Rente nach 45 Jahren ist bislang nicht abgeschafft. Diskutiert wird eine Reform mit Übergangsschutz – im Gespräch ist eine Frist von etwa fünf Jahren. Dieser Artikel erklärt, was nach geltendem Recht gilt, was die Reformkommission empfiehlt und worauf rentennahe Jahrgänge jetzt achten sollten.

Die wichtigste Klarstellung: Noch gilt das bisherige Recht

Die umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannte Leistung heißt rechtlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und die jeweils geltende Altersgrenze erreicht, kann diese Rente derzeit ohne dauerhafte Abschläge beziehen. Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren; bei älteren Jahrgängen gelten gestaffelte Übergangsgrenzen. Grundlage ist § 38 SGB VI.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt dabei oft in die Irre. Abschlagsfrei mit 63 Jahren konnten nur ältere Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1952 in diese Rentenart starten. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wurde das Eintrittsalter schrittweise angehoben. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach heutiger Rechtslage frühestens ab 65 Jahren erhalten.

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.

👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)

Wichtig für die persönliche Planung: 45 Arbeitsjahre allein reichen nicht automatisch aus. Entscheidend sind sowohl die anerkannten Versicherungszeiten im Rentenkonto als auch das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Auch wer schon sehr jung angefangen hat zu arbeiten, kann diese besondere Altersrente nicht beliebig vor dem maßgeblichen Mindestalter beziehen.

Was die Rentenkommission ändern will

Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine umfassende Rentenreform übergeben. Eine zentrale Empfehlung lautet: Der abschlagsfreie vorzeitige Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren soll künftig entfallen. Die Kommission will damit verhindern, dass allein eine hohe Zahl von Beitragsjahren einen vorgezogenen abschlagsfreien Rentenbeginn ermöglicht.

Das wäre ein tiefer Einschnitt für Menschen, die nach einer langen Erwerbsbiografie fest mit einem abschlagsfreien Übergang vor der Regelaltersgrenze gerechnet haben. Nach den Empfehlungen soll künftig grundsätzlich gelten: Wer vor dem regulären Rentenalter aufhört, muss – soweit keine besondere Ausnahme greift – mit Rentenabschlägen rechnen. Parallel empfiehlt die Kommission, die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben.

Allerdings ist der politische Plan nicht mit geltendem Recht zu verwechseln. Der Kommissionsbericht ist keine Gesetzesänderung. Erst ein konkreter Gesetzentwurf, Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat sowie das Inkrafttreten eines Gesetzes könnten den Anspruch für künftige Rentenzugänge tatsächlich verändern. Bis dahin bleibt die heutige Regelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestehen.

Fünf Jahre Übergangsfrist sind im Gespräch

Für viele Beschäftigte ist nicht nur die Reform selbst entscheidend, sondern die Frage: Bin ich noch geschützt, wenn mein Rentenbeginn kurz bevorsteht? Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat sich Ende August grundsätzlich offen für eine Übergangszeit von rund fünf Jahren gezeigt. Auch aus der politischen Debatte kommt das Signal, dass ein sofortiger Wegfall ohne Schutz für rentennahe Versicherte vermieden werden soll.

Eine verbindliche Fünfjahresregel existiert jedoch noch nicht. Es gibt weder einen gesetzlich festgelegten Stichtag noch eine endgültige Liste geschützter Geburtsjahrgänge. Wer beispielsweise für 2027, 2028 oder später mit einer abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren plant, kann sich deshalb derzeit nicht auf eine bestimmte Übergangsregel berufen. Politische Aussagen geben zwar Orientierung, ersetzen aber keinen Gesetzestext.

Der Begriff Vertrauensschutz spielt in dieser Debatte eine zentrale Rolle. Gemeint ist vereinfacht: Der Gesetzgeber muss bei Eingriffen in langfristige Lebensplanungen berücksichtigen, wie nah Versicherte bereits am Rentenbeginn sind und worauf sie sich nach geltender Rechtslage eingestellt haben. Wie weit dieser Schutz bei einer möglichen Abschaffung reichen würde, hängt aber vom späteren Gesetz und seiner konkreten Übergangsregel ab.

Was für Beschäftigte besonders wichtig wird

Betroffen wären vor allem Versicherte, die 45 anrechenbare Jahre erreichen und ihren Ruhestand vor der Regelaltersgrenze geplant haben. Für sie kann die abschlagsfreie Altersrente einen erheblichen Unterschied machen: Wer alternativ die Altersrente für langjährig Versicherte nutzt, muss bei einem vorgezogenen Beginn nach heutiger Regelung pro Monat 0,3 Prozent Abschlag hinnehmen – maximal 14,4 Prozent. Dieser Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

Ein typischer Fall: Eine Beschäftigte hat mit 17 Jahren eine Ausbildung begonnen, anschließend über Jahrzehnte gearbeitet und erfüllt mit 64 Jahren die 45-jährige Wartezeit. Nach der heutigen Rechtslage könnte sie – abhängig von ihrem Geburtsjahrgang – ihren Rentenbeginn ohne Abschlag planen. Fällt die Sonderrente künftig weg und greift keine Übergangsregel, müsste sie entweder länger arbeiten oder bei einem früheren Rentenbeginn möglicherweise dauerhafte Abschläge akzeptieren.

Die Kommission schlägt allerdings für gesundheitlich besonders belastete, rentennahe Beschäftigte eine neue Schutzregel vor. Menschen, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr fortführen können, sollen einen erleichterten Zugang zu einer Rente erhalten. Diese „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“ ist jedoch ebenfalls bislang nur ein Vorschlag. Voraussetzungen, Altersgrenzen, medizinische Prüfung und konkrete Höhe der Leistung stehen noch nicht rechtsverbindlich fest.[bmas]

Jetzt Rentenkonto und Zeitplan prüfen

Wer zur Gruppe der langjährig Versicherten gehört, sollte nicht vorschnell einen Rentenantrag stellen oder die Erwerbsarbeit allein wegen politischer Ankündigungen beenden. Eine vorzeitige Rentenentscheidung kann dauerhafte finanzielle Folgen haben. Sinnvoller ist es, die persönliche Ausgangslage rechtzeitig und anhand des Rentenkontos zu prüfen.

  • Kontrollieren Sie, ob tatsächlich 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten vorliegen. Nicht jede Zeit wird in jeder Rentenart gleich behandelt.
  • Prüfen Sie Ihren individuellen frühestmöglichen Rentenbeginn in der Rentenauskunft oder mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung.
  • Beachten Sie den Unterschied zwischen der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren und der Altersrente nach 35 Jahren mit Abschlägen.
  • Verfolgen Sie den späteren Gesetzentwurf genau, sobald die Bundesregierung konkrete Stichtage und Übergangsregeln vorlegt.
  • Lassen Sie sich bei unklaren Zeiten im Versicherungskonto frühzeitig von der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Gerade bei Phasen von Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Minijob oder Selbstständigkeit lohnt ein genauer Blick. Ob und wie diese Zeiten für die 45-jährige Wartezeit zählen, kann den möglichen Rentenbeginn verschieben. Eine Kontenklärung schafft hier mehr Sicherheit als Schlagzeilen über vermeintlich bereits beschlossene Einschnitte.

Häufige Fragen zur Rente nach 45 Jahren

Ist die Rente nach 45 Jahren schon abgeschafft?

Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht nach geltendem Recht weiterhin. Die Alterssicherungskommission hat ihre Abschaffung empfohlen, doch daraus ist noch kein Gesetz geworden. Gegenwärtig wird angesichts des Wahlausgangs in Sachsen-Anhalt heftig diskutiert, ob die Abschaffung kommen soll.

Sind fünf Jahre Übergangsfrist bereits sicher?

Nein. Ein Übergangszeitraum von etwa fünf Jahren wird politisch diskutiert. Einen verbindlichen Stichtag, einen endgültig geschützten Personenkreis oder einen beschlossenen Gesetzestext gibt es bislang nicht.

Können 1964 und später Geborene heute mit 63 abschlagsfrei in Rente?

Nein. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 liegt das Mindestalter für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach aktueller Rechtslage bei 65 Jahren. Zusätzlich müssen 45 Jahre Wartezeit erfüllt sein.

Was bleibt bei einem früheren Rentenbeginn, wenn die 45-Jahre-Rente entfällt?

Nach heutiger Systematik bleibt grundsätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich. Sie kann früher bezogen werden, führt aber zu dauerhaften Abschlägen. Die Kommission empfiehlt zugleich, das früheste Zugangsalter hierfür von 63 auf 64 Jahre anzuheben.

Rentenexperte: Noch keine Abschaffung, aber hohe Planungsrelevanz

Rentenexperte Ass. jur. Peter Kosick sagt zur Schlagzeile: „Die Rente nach 45 Jahren ist aktuell weiterhin geltendes Recht. Die geplante Abschaffung ist politisch weit fortgeschritten, aber weder der genaue Zeitpunkt noch der Inhalt einer Übergangsregel sind beschlossen. Für Menschen kurz vor dem Ruhestand ist das eine wichtige Entwarnung – aber keine Garantie für alle kommenden Jahrgänge.

Wer seinen Rentenbeginn in den nächsten Jahren plant, sollte jetzt das Versicherungskonto prüfen, den eigenen frühestmöglichen Zugang berechnen und politische Ankündigungen strikt von verbindlichem Rentenrecht unterscheiden. Die angekündigte Übergangsfrist kann entscheidend werden. Verlässlich ist sie aber erst dann, wenn sie im Gesetz mit klaren Stichtagen und Voraussetzungen steht.“

Quellen


Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.