Wer 45 Jahre gearbeitet und in die Rentenkasse eingezahlt hat, soll nach dem Willen von Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig weiterhin früher und ohne Abschläge in Rente gehen können. Zugleich fordert die SPD-Politikerin einen staatlichen Tankpreisdeckel und eine Übergewinnsteuer für Mineralölkonzerne. Für Millionen Beschäftigte, Pendlerinnen und Pendler ist dabei entscheidend: Weder die Rentenregel noch ein möglicher Spritpreisdeckel sind durch diese politische Position bereits geändert oder beschlossen.
Der folgende Artikel erklärt, was heute gilt, was die Rentenkommission empfiehlt und worauf Betroffene jetzt achten sollten.
Schwesig stellt sich gegen Abschaffung der „Rente mit 63“
Manuela Schwesig wendet sich gegen Pläne, den abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Ihre Begründung: Menschen mit einem besonders langen Arbeitsleben sollten nicht die Hauptlast einer Rentenreform tragen. Gerade Beschäftigte, die früh ins Berufsleben eingestiegen sind, etwa in Pflege, Handwerk, Industrie, Logistik oder auf dem Bau, könnten eine Abschaffung als ungerecht empfinden.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Im politischen Sprachgebrauch wird diese Rentenart häufig „Rente mit 63“ genannt. Juristisch korrekt handelt es sich um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI. Voraussetzung sind grundsätzlich 45 Jahre an rentenrechtlich anrechenbaren Zeiten sowie das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze
Schwesigs Vorstoß richtet sich damit gegen eine zentrale Empfehlung der Alterssicherungskommission. Diese hat im Juni 2026 vorgeschlagen, den abschlagsfreien vorgezogenen Renteneintritt allein wegen langer Versicherungszeiten künftig abzuschaffen. Die Bundesregierung und die Koalitionsspitzen haben angekündigt, die 33 Empfehlungen der Kommission zügig umzusetzen; ein Gesetzgebungsverfahren soll nach den bisherigen Regierungsangaben bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Das ist jedoch noch kein beschlossenes Gesetz.
Was bei der Rente derzeit gilt
Für Versicherte gilt weiterhin das bestehende Rentenrecht. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne dauerhafte Rentenabschläge erhalten. Für Personen des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Die Regelaltersgrenze beträgt für diese Jahrgänge dagegen 67 Jahre. Damit ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich.
Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsgrenzen. Versicherte des Jahrgangs 1963 können diese Rentenart beispielsweise mit 64 Jahren und zehn Monaten beziehen, sofern sie die 45 Jahre erfüllen. Wer vor 1953 geboren wurde, konnte tatsächlich bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Genau deshalb ist die Bezeichnung „Rente mit 63“ heute oft missverständlich.
Wichtig ist außerdem: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht noch früher mit Abschlägen beansprucht werden. Wer zwar die 45 Jahre erreicht hat, aber das für den eigenen Geburtsjahrgang maßgebliche Alter noch nicht, muss warten. Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren: Sie kann derzeit ab 63 Jahren bezogen werden, allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent.
Welche Zeiten für die 45 Jahre zählen
45 Jahre sind nicht automatisch identisch mit 45 Kalenderjahren seit dem ersten Arbeitstag. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, welche rentenrechtlichen Zeiten tatsächlich auf die Wartezeit angerechnet werden. Dazu zählen insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten des Krankengeldbezugs. Auch freiwillige Beiträge können unter Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Besonders wichtig ist die Regel für Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente. Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht für die 45 Jahre. Eine Ausnahme besteht insbesondere bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Arbeitslosengeld II beziehungsweise frühere Arbeitslosenhilfe wird für die 45-jährige Wartezeit ebenfalls nicht berücksichtigt.
Ein typischer Fall: Eine Arbeitnehmerin plant ihren Rentenbeginn mit 65, weil sie nach eigener Rechnung auf 45 Jahre kommt. Wird sie kurz zuvor arbeitslos, können Monate mit Arbeitslosengeld unter Umständen nicht mitzählen. Dann kann der gewünschte abschlagsfreie Rentenbeginn gefährdet sein. Deshalb sollten Versicherte ihren Versicherungsverlauf rechtzeitig prüfen und bei Unklarheiten eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung veranlassen.
Was die Reformempfehlung verändern würde
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den abschlagsfreien Zugang allein wegen 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Nach der Empfehlung würde lange Beitragszahlung künftig nicht mehr automatisch dazu berechtigen, vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente zu gehen. Stattdessen soll es für gesundheitlich belastete Personen in rentennahen Jahrgängen eine besondere Schutzregel geben.
Das BMAS beschreibt diese Idee als „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“. Sie wäre nach dem Kommissionsvorschlag für Menschen gedacht, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in ihrem langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können. Anders als bei der heutigen Rente nach 45 Jahren wäre eine lange Versicherungsbiografie dann nicht mehr allein ausreichend; entscheidend wäre zusätzlich eine individuelle gesundheitliche Prüfung.
Für viele Betroffene liegt genau darin der Streitpunkt. Die gegenwärtige Regel knüpft grundsätzlich an Versicherungszeit und Lebensalter an. Das vorgeschlagene Modell würde stärker danach unterscheiden, ob eine gesundheitliche Belastung nachgewiesen werden kann. Schwesig lehnt diesen Kurs ab, weil aus ihrer Sicht ein Unterschied bestehen müsse zwischen Menschen, die sehr früh in das Erwerbsleben eingestiegen sind, und Personen mit deutlich späterem Berufseinstieg.
Spritpreisdeckel: Forderung, aber kein Anspruch
Neben der Rentendebatte fordert Schwesig einen Deckel für Benzinpreise. Gerade in ländlichen Regionen sei das Auto für viele Menschen keine freiwillige Komfortentscheidung, sondern notwendig für Arbeitsweg, Einkauf, Arztbesuch oder Familienalltag. Ergänzend spricht sie sich für eine Übergewinnsteuer für Mineralölkonzerne aus.
Ein Spritpreisdeckel wäre jedoch ein erheblicher staatlicher Eingriff in die Preisbildung. Dafür bräuchte es eine konkrete gesetzliche Regelung: etwa einen maximalen Preis, Vorgaben zu Dauer und Geltungsbereich, eine Finanzierung sowie Kontrollen. Derzeit gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf einen staatlich begrenzten Preis für Benzin oder Diesel.
Die Forderung trifft zudem auf politischen Widerstand. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche lehnt nach Medienberichten sowohl eine Übergewinnsteuer als auch den von SPD-Politikern geforderten Spritpreisdeckel ab. Für Autofahrerinnen und Autofahrer bedeutet das: Die Debatte kann politischen Druck erzeugen, führt aber nicht automatisch zu niedrigeren Preisen an der Tankstelle.
Was Beschäftigte jetzt tun sollten
Wer in den kommenden Jahren einen Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren plant, muss wegen der politischen Debatte nicht vorschnell handeln. Die heutige Rechtslage gilt weiter, solange Bundestag und Bundesrat keine Änderung beschlossen haben und diese nicht in Kraft getreten ist. Eine Empfehlung der Rentenkommission oder eine politische Forderung verändert den individuellen Rentenanspruch nicht.
Sinnvoll ist jetzt vor allem eine belastbare Planung:
- Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf auf Lücken, fehlende Kindererziehungszeiten oder nicht gespeicherte Beschäftigungszeiten.
- Beantragen Sie bei Bedarf eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Lassen Sie sich die voraussichtliche Wartezeit von 45 Jahren und den persönlichen Rentenbeginn schriftlich erläutern.
- Planen Sie den Rentenantrag rechtzeitig; die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt grundsätzlich eine Antragstellung etwa drei Monate vor Rentenbeginn.
- Verfolgen Sie mögliche Gesetzentwürfe genau, ohne politische Aussagen mit geltendem Recht zu verwechseln.
Häufige Fragen zur Rente mit 63 und zum Spritpreisdeckel
Kann jeder nach 45 Jahren mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen?
Nein. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Nur ältere Geburtsjahrgänge konnten tatsächlich bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in diese Rentenart gehen.[
Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit für die 45 Versicherungsjahre?
Das hängt von der konkreten Zeit ab. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt grundsätzlich nicht, außer etwa bei Insolvenz oder vollständiger Betriebsaufgabe. Arbeitslosengeld II und frühere Arbeitslosenhilfe werden für diese Wartezeit nicht berücksichtigt.
Gibt es jetzt einen Spritpreisdeckel in Deutschland?
Nein. Manuela Schwesig fordert einen solchen Deckel, doch bislang gibt es keine gesetzliche Regelung, die einen Höchstpreis für Benzin oder Diesel festlegt.
Fazit zur Forderung von der Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern
Schwesig verbindet zwei Themen, die viele Menschen unmittelbar im Alltag spüren: die Sorge vor einem späteren oder finanziell schlechteren Rentenbeginn und die Belastung durch hohe Kraftstoffpreise. Ihre Position ist politisch deutlich: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll erhalten bleiben, und der Staat soll bei hohen Spritpreisen stärker eingreifen.
Rechtlich gilt aber weiterhin: Die Rente nach 45 Versicherungsjahren ist nicht abgeschafft, ein Spritpreisdeckel existiert nicht. Wer seinen Ruhestand plant, sollte sich deshalb an den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen orientieren und die anstehende Rentenreform aufmerksam verfolgen.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
- § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026