Familien sollen ab Januar 2027 monatlich mehr Kindergeld erhalten. Dennoch bleibt ein grundlegender Unterschied bestehen: Eltern mit sehr hohen Einkommen können durch den Kinderfreibetrag steuerlich deutlich stärker profitieren als Familien, für die das Kindergeld die maßgebliche Entlastung ist. Der beschlossene Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027 hebt zwar beide Leistungen an, verkleinert die im Koalitionsvertrag angesprochene „Schere“ aber nicht erkennbar. Für Einkommen oberhalb der geplanten neuen 47-Prozent-Stufe kann sie sogar wachsen.
Was ab 2027 geplant ist
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Er ist damit noch nicht endgültiges Recht: Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzgebungsverfahren noch zustimmen. Nach dem Regierungsentwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2027 von derzeit 259 Euro auf 267 Euro monatlich je Kind steigen. Ab 2028 sind 272 Euro je Kind und Monat vorgesehen.
Parallel soll der gesamte steuerliche Freibetrag für ein Kind – also Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung – von 9.756 Euro auf 10.056 Euro im Jahr 2027 steigen. Für 2028 ist ein Gesamtbetrag von 10.236 Euro geplant. Der reine Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum soll dabei 2027 je Elternteil 3.564 Euro betragen; der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag bleibt bei 1.464 Euro je Elternteil.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Für viele Eltern klingt das zunächst nach einer gleichmäßigen Verbesserung. Im Alltag zeigt sich aber ein Unterschied: Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und kommt unmittelbar auf dem Konto an. Der Kinderfreibetrag wirkt dagegen erst im Steuerbescheid – und sein finanzieller Wert steigt mit dem persönlichen Grenzsteuersatz.
Warum nicht alle Eltern beides bekommen
Kindergeld und Kinderfreibetrag sind keine zwei Leistungen, die sich einfach addieren. Das Steuerrecht sieht im sogenannten Familienleistungsausgleich vor, dass entweder das Kindergeld oder die Freibeträge die steuerliche Freistellung des kindlichen Existenzminimums bewirken. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, welche Variante für die Eltern günstiger ist.
Ist die Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag höher als das im Jahr gezahlte Kindergeld, berücksichtigt das Finanzamt die Freibeträge. Das bereits gezahlte Kindergeld wird dabei rechnerisch auf den Steuervorteil angerechnet. Eltern erhalten folglich nicht zusätzlich zum Kindergeld die volle Steuerersparnis ausgezahlt.
Gerade bei kleinen und mittleren Einkommen bleibt das Kindergeld regelmäßig die günstigere oder jedenfalls maßgebliche Förderung. Bei hohen steuerpflichtigen Einkommen kann die Günstigerprüfung dagegen zum Kinderfreibetrag führen. Entscheidend ist nicht das Bruttoeinkommen auf dem Arbeitsvertrag, sondern das zu versteuernde Einkommen nach Abzug etwa von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Der Koalitionsvertrag versprach weniger Abstand
Union und SPD hatten im Koalitionsvertrag angekündigt, die Schere zwischen der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und dem Kindergeld schrittweise zu verringern. Außerdem sollte durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden, dass eine Anhebung des Kinderfreibetrags von einer „adäquaten“ Erhöhung des Kindergelds begleitet wird.
Der Regierungsentwurf erfüllt den zweiten Teil dieses Vorhabens zunächst formal: Mit dem Freibetrag steigt auch das Kindergeld. Das Kindergeld erhöht sich 2027 um 8 Euro monatlich beziehungsweise 96 Euro jährlich. Gleichzeitig wächst der gesamte Kinderfreibetrag um 300 Euro im Jahr.
Doch eine parallele Erhöhung bedeutet nicht automatisch, dass der Abstand kleiner wird. Denn der Freibetrag ist kein fester Auszahlungsbetrag. Seine tatsächliche Steuerwirkung hängt vom individuellen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent kann ein Gesamtfreibetrag von 10.056 Euro rechnerisch eine Steuerentlastung von bis zu rund 4.224 Euro jährlich auslösen, also etwa 352 Euro monatlich. Das Kindergeld beträgt nach dem Entwurf dagegen 267 Euro monatlich. Die Differenz bleibt damit erheblich.
Bei sehr hohen Einkommen wächst der Abstand
Besonders sichtbar wird die Problematik in der neuen obersten Tarifstufe. Nach den Regierungsplänen soll der Steuersatz von 45 Prozent bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Ab 280.000 Euro soll ein zusätzlicher Grenzsteuersatz von 47 Prozent gelten. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gelten die doppelten Betragsgrenzen.
Für Eltern, deren Einkommen in diesen Bereich fällt, kann der erhöhte Kinderfreibetrag 2027 rechnerisch eine maximale Steuerwirkung von rund 394 Euro monatlich entfalten:
10.056 Euro × 47 % = 4.726,32 Euro pro Jahr
Das entspricht rund 393,86 Euro monatlich. Das geplante Kindergeld liegt im selben Jahr bei 267 Euro. Der rechnerische Abstand beträgt damit knapp 127 Euro im Monat und ist damit größer als bei einer Steuerwirkung von 45 Prozent.
Diese Rechnung bedeutet allerdings nicht, dass wohlhabende Eltern „394 Euro Kindergeld“ erhalten. Sie beschreibt die maximale steuerliche Entlastung, die sich aus dem Freibetrag ergeben kann. Zugleich trifft die geplante 47-Prozent-Stufe sehr hohe Einkommen insgesamt mit einer höheren Einkommensteuer. Der wachsende Vorteil beim Kinderfreibetrag ist somit teilweise eine Folge des höheren Grenzsteuersatzes – er mildert die Mehrbelastung im Bereich des Freibetrags ab, ersetzt sie aber nicht.
Was Familien daraus praktisch ableiten können
Für Eltern mit geringem oder mittlerem Einkommen ist die geplante Kindergelderhöhung klar und unmittelbar: Ab 2027 wären es nach aktuellem Entwurfsstand 8 Euro mehr je Kind und Monat. Bei zwei Kindern entspricht das 16 Euro monatlich oder 192 Euro im Jahr. Die Auszahlung erfolgt weiterhin monatlich als Steuervergütung.
Auch Eltern mit höherem Einkommen müssen keinen gesonderten Antrag auf den Kinderfreibetrag stellen, wenn sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung automatisch durch. Berücksichtigt werden Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen etwa während einer Ausbildung, eines Studiums oder eines anerkannten Freiwilligendienstes auch länger. Die maßgeblichen Voraussetzungen stehen in § 32 EStG.
Für Alleinerziehende, getrenntlebende Eltern und Patchworkfamilien gilt besondere Vorsicht. Kinderfreibeträge können unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden, etwa wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt. Diese Fälle können die steuerliche Auswirkung deutlich verändern und sollten anhand des konkreten Steuerbescheids oder mit fachlicher Beratung geprüft werden.
Die politische Streitfrage bleibt offen
Die Bundesregierung stellt die Reform als gezielte Entlastung für Familien sowie kleine und mittlere Einkommen dar. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums soll eine Familie mit zwei Kindern und mittleren Einkommen ab 2028 gegenüber dem bisherigen Stand mehr als 600 Euro pro Jahr zusätzlich zur Verfügung haben. Das Gesamtentlastungsvolumen des Pakets wird mit rund 10 Milliarden Euro beziffert.
Gleichzeitig bleibt die Verteilungsfrage: Reicht es aus, Kindergeld und Kinderfreibetrag gleichzeitig anzuheben, wenn der maximale Vorteil des Freibetrags bei hohen Einkommen weiterhin größer ist? Der Wortlaut des Koalitionsvertrags zielte ausdrücklich auf eine schrittweise Verringerung dieser Differenz. Nach den bislang veröffentlichten Beträgen erreicht der Regierungsentwurf dieses Ziel jedenfalls nicht klar – bei der geplanten 47-Prozent-Stufe vergrößert sich die rechnerische Differenz sogar.
Für Familien ist deshalb wichtig, zwei Dinge auseinanderzuhalten: Die Kindergelderhöhung ist eine konkrete finanzielle Verbesserung, sofern das Gesetz wie geplant beschlossen wird. Sie ändert aber nichts daran, dass das deutsche Steuerrecht bei der Förderung von Kindern weiterhin unterschiedlich wirkt – je nachdem, wie hoch das zu versteuernde Einkommen der Eltern ist.
FAQ: Kindergeld und Kinderfreibetrag 2027 – warum sie auseinander klaffen
Steigt das Kindergeld 2027 automatisch?
Nach dem Regierungsentwurf soll das Kindergeld ab Januar 2027 auf 267 Euro je Kind im Monat steigen. Ein neuer Antrag wäre bei bestehendem Anspruch grundsätzlich nicht nötig. Die Erhöhung steht jedoch noch unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.
Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag gleichzeitig?
Das Kindergeld wird laufend ausgezahlt. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob die Freibeträge günstiger sind. Ist das der Fall, wird das Kindergeld bei der Steuerberechnung angerechnet; eine doppelte volle Förderung gibt es nicht.
Warum bringt der Kinderfreibetrag Spitzenverdienern mehr?
Der Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Je höher der Grenzsteuersatz, desto größer ist die Steuerersparnis pro Euro Freibetrag. Das Kindergeld ist dagegen ein einheitlicher Monatsbetrag und unabhängig vom Einkommen.
Ist die geplante 47-Prozent-Steuer eine Steuer auf das gesamte Einkommen?
Nein. Es handelt sich um einen Grenzsteuersatz. Die 47 Prozent sollen nur für den Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb von 280.000 Euro gelten. Niedrigere Einkommensanteile werden weiterhin nach den jeweils darunterliegenden Tarifstufen besteuert.
Zusammenfassung: Kinderfreibetrag und Kindergeld klaffen auch 2027 weit auseinander
Mehr Kindergeld ab 2027 wäre für Familien eine spürbare Hilfe im Monatsbudget. Der Regierungsentwurf erhöht jedoch zugleich den Kinderfreibetrag und belässt damit die strukturelle Ungleichheit zwischen pauschalem Kindergeld und einkommensabhängiger Steuerersparnis weitgehend bestehen. In der neuen 47-Prozent-Stufe kann der rechnerische Abstand sogar auf rund 127 Euro pro Monat anwachsen. Ob Bundestag und Bundesrat den Entwurf unverändert verabschieden oder die angekündigte Verringerung der „Schere“ noch nachschärfen, bleibt im Gesetzgebungsverfahren entscheidend.
Quellen
- Bundesfinanzministerium: Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg
- Bundesfinanzministerium: Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027
- § 31 EStG – Familienleistungsausgleich
- Koalitionsvertrag 2025: Verantwortung für Deutschland