Wer erst im Frühjahr 2025 in Rente gegangen ist, entdeckt beim Blick in die Juli-Abrechnung häufig einen ungewöhnlich hohen Abzug für die Pflegeversicherung. Grund war eine pauschale Nachberechnung der Rentenversicherung, gegen die inzwischen mehrere Klagen erfolgreich waren. Laut Deutscher Rentenversicherung betrifft die technische Umstellung Hunderttausende Rentenkonten – ein zweiter Blick auf den eigenen Bescheid lohnt sich.
Warum im Juli 2025 plötzlich 4,8 Prozent abgezogen wurden
Zum 1. Januar 2025 stieg der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von 3,4 auf 3,6 Prozent. Bei Beschäftigten wurde diese Erhöhung sofort umgesetzt, bei laufenden Renten jedoch nicht. Die Rentenversicherung holte die höheren Beiträge stattdessen gebündelt im Juli nach: Zusätzlich zum regulären Satz von 3,6 Prozent wurden einmalig weitere 1,2 Prozentpunkte einbehalten, sodass im Juli insgesamt 4,8 Prozent vom Rentenbetrag abgingen. Rechnerisch entspricht dieser Zuschlag der Differenz von 0,2 Prozentpunkten für sechs Monate.
Für Menschen, die bereits das gesamte erste Halbjahr 2025 Rente bezogen hatten, ging diese Rechnung auf. Problematisch wurde es jedoch für alle, deren Rente erst im Laufe des Halbjahres begann, etwa im März oder Mai. Die Rentenversicherung zog bei ihnen trotzdem den vollen Nachholbetrag ab, obwohl für die Monate ohne Rentenbezug gar nichts nachzuholen war.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Was das Sozialgericht Dresden entschieden hat
Gegen diese Praxis klagten mehrere Betroffene. In einem ersten, inzwischen rechtskräftigen Verfahren entschied das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. S 9 R 645/25) zugunsten einer Rentnerin, deren Altersrente erst im Mai 2025 begonnen hatte. Der Nachholbetrag hätte sich in ihrem Fall nur auf den einen tatsächlichen Rentenmonat beziehen dürfen, nicht auf das gesamte Halbjahr.
In einem weiteren Verfahren bestätigte das Gericht diese Linie am 8. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen S 1 R 137/26 erneut zugunsten einer Klägerin mit Rentenbeginn im Mai 2025. Dieses zweite Urteil ist nach aktuellem Stand noch nicht rechtskräftig, da Berufung und Sprungrevision zugelassen wurden. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Entscheidung also noch anfechten.
Beide Verfahren zeigen jedoch dieselbe Argumentation der Richter: Die Übergangsregelung sollte lediglich die technische Umsetzung der Beitragserhöhung vereinfachen, nicht aber einzelne Rentnergruppen zusätzlich belasten.
Ein Rechenbeispiel zur Einordnung
Eine Musterrechnung verdeutlicht die Größenordnung: Bei einer beitragspflichtigen Rente von 1.650 Euro und einem Rentenbeginn im April 2025 hätte für die Monate Januar bis März kein Nachholbetrag anfallen dürfen. Wird dennoch der volle Zuschlag von 1,2 Prozentpunkten angesetzt, ergibt sich ein Abzug von knapp 20 Euro zu viel – korrekt wären nach der Dresdner Rechtsauffassung nur die anteiligen Monate ab dem tatsächlichen Rentenbeginn.
| Rentenbeginn 2025 | Nachholmonate laut DRV-Praxis | Nachholmonate laut SG Dresden |
|---|---|---|
| Januar | 6 Monate | 6 Monate |
| März | 6 Monate | 4 Monate |
| Mai | 6 Monate | 2 Monate |
| Juni | 6 Monate | 1 Monat |
Wer jetzt seine Unterlagen prüfen sollte
Betroffen sein könnten vor allem Menschen, deren gesetzliche Rente zwischen Februar und Juni 2025 erstmals ausgezahlt wurde und die im Juli 2025 einen einmaligen Pflegebeitrag von 4,8 Prozent verzeichnet finden. Ein rechtskräftiges Urteil in einem fremden Verfahren verschafft nach § 141 Sozialgerichtsgesetz allerdings keinen automatischen Anspruch im eigenen Fall. Wer bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte die eigene Widerspruchsfrist im Blick behalten, statt sich allein auf das Dresdner Urteil zu verlassen.
Der zweite Rückzahlungsgrund: die Kinderzahl-Staffelung
Unabhängig vom Juli-Nachholbetrag gibt es einen zweiten, bereits weitgehend abgeschlossenen Rückzahlungsprozess. Seit dem 1. Juli 2023 zahlen Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren einen niedrigeren Pflegebeitrag – eine Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Weil der Rentenversicherung die Kinderzahl lange nicht automatisch vorlag, wurden viele Rentnerinnen und Rentner mit mehreren Kindern zunächst zu hoch eingestuft. Die Nachzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 wurden laut Deutscher Rentenversicherung bis Juni 2025 automatisch und ohne Antrag ausgezahlt. Wer trotz mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren bislang keinen entsprechenden Bescheid erhalten hat, sollte sich schriftlich an die Rentenversicherung wenden.
Häufige Fragen zum Pflegebeitrag bei Rentnerinnen und Rentnern
Warum wurde im Juli 2025 ein besonders hoher Pflegebeitrag abgezogen?
Die zum Jahresanfang 2025 beschlossene Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte wurde bei laufenden Renten technisch erst ab Juli umgesetzt. Um die Differenz für die ersten sechs Monate auszugleichen, zog die Rentenversicherung im Juli einmalig zusätzliche 1,2 Prozentpunkte ein.
Wer ist von der möglichen Rückzahlung betroffen?
Infrage kommen vor allem Personen, deren Altersrente zwischen Februar und Juni 2025 erstmals begann. Bei ihnen wurde der Nachholbetrag unter Umständen für Monate berechnet, in denen noch gar keine Rente floss.
Muss für die Rückzahlung ein Antrag gestellt werden?
Für die Kinderzahl-Staffelung erfolgte die Nachzahlung automatisch. Für Fälle, die vom Urteil des Sozialgerichts Dresden betroffen sein könnten, empfiehlt sich dagegen eine schriftliche Überprüfungsbitte bei der Rentenversicherung, da hierzu bislang keine automatisierte Lösung bekannt ist.
Ist das Urteil des Sozialgerichts Dresden bereits rechtskräftig?
Das erste Urteil vom 28. Januar 2026 ist rechtskräftig. Die zweite Entscheidung vom 8. Mai 2026 ist es nicht, da Berufung und Sprungrevision zugelassen wurden. Die endgültige Rechtslage bleibt daher noch offen.