Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll nach den Plänen der Bundesregierung künftig wegfallen. Arbeitsministerin Bärbel Bas hat Betroffenen jedoch zugesagt, dass die Regelung nicht „übermorgen“ abgeschafft werde: Für rentennahe Jahrgänge solle es Vertrauensschutz und Übergangsregeln geben. Im politischen Raum wird eine Frist von rund fünf Jahren diskutiert — rechtlich beschlossen ist sie bislang aber nicht.
Die wichtigste Nachricht vorweg
Wer heute die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, kann weiterhin nach geltendem Recht planen. Die umgangssprachlich „Rente mit 63“ genannte Rentenart steht unverändert im Gesetz. Sie setzt 45 Jahre Wartezeit voraus und ermöglicht — abhängig vom Geburtsjahr — einen abschlagsfreien Rentenbeginn vor der individuellen Regelaltersgrenze.
Die politische Lage hat sich dennoch deutlich verändert. Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission hat empfohlen, den abschlagsfreien vorgezogenen Rentenzugang nach 45 Beitragsjahren abzuschaffen. Die schwarz-rote Koalition will die Empfehlungen der Kommission grundsätzlich in ein Reformgesetz überführen. Ein konkreter Gesetzentwurf mit Stichtag, geschützten Jahrgängen und verbindlicher Übergangsvorschrift lag am 12. September 2026 jedoch noch nicht vor.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Für Beschäftigte, die ihren Ruhestand bereits vorbereitet haben, ist diese Unterscheidung entscheidend: Eine Reform wird politisch verfolgt, sie gilt aber noch nicht. Erst ein verabschiedetes Gesetz kann die Voraussetzungen der Rente nach 45 Jahren ändern.
Warum die „Rente mit 63“ nicht mehr mit 63 beginnt
Die Bezeichnung führt viele Versicherte in die Irre. Nur Versicherte, die vor 1953 geboren wurden, konnten die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 Jahren erhalten. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 hat der Gesetzgeber die Altersgrenze schrittweise angehoben.
| Geburtsjahr | Frühester abschlagsfreier Rentenbeginn bei 45 Jahren |
|---|---|
| Vor 1953 | 63 Jahre |
| 1958 | 64 Jahre |
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
| Ab 1964 | 65 Jahre |
Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger gilt damit: Selbst wenn die 45 Jahre erfüllt sind, beginnt die abschlagsfreie Rente derzeit frühestens mit 65 Jahren. Die frühere Bezeichnung „Rente mit 63“ ist deshalb zwar politisch eingängig, beschreibt die Realität für heutige und künftige Rentenjahrgänge aber nur noch begrenzt.
Die Rentenart bleibt für viele dennoch attraktiv. Sie erlaubt in der Regel einen Ausstieg bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, ohne dass die monatliche Rente dauerhaft durch Abschläge gemindert wird. Genau dieser Vorteil steht nun zur politischen Disposition.
Was die Regierung ändern will
Die Reformkommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Vorschläge zur Neuordnung der Alterssicherung vorgelegt. Einer der zentralen Punkte ist die Empfehlung, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren zu beenden. Die Bundesregierung will diese Reformvorschläge nach bisherigem Stand grundsätzlich umsetzen.
Die Idee dahinter ist klar: Wer vor der Regelaltersgrenze aus dem Beruf ausscheiden möchte, soll künftig grundsätzlich entweder Abschläge akzeptieren oder unter noch zu definierenden Härtefallbedingungen früher abschlagsfrei gehen können. In der Debatte steht damit nicht die reguläre Altersrente insgesamt zur Disposition, sondern speziell der bisherige Vorteil eines vorgezogenen abschlagsfreien Zugangs allein wegen einer langen Versicherungsbiografie.
Befürworter der Abschaffung argumentieren mit der langfristigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rente und der Belastung jüngerer Beitragszahler. Bas hat im Bundestag ebenfalls auf steigende Kosten, mögliche Rentenkürzungen und höhere Beiträge ohne Reformen verwiesen.
Kritiker sehen dagegen ein Problem der Leistungsgerechtigkeit. Wer 45 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, habe die Möglichkeit eines abschlagsfreien früheren Ruhestands oft fest in die eigene Lebensplanung einbezogen. Besonders Menschen in körperlich belastenden Berufen fragen sich deshalb: Warum soll gerade eine lange Erwerbsbiografie künftig nicht mehr ausreichen?
Bas verspricht Vertrauensschutz — aber noch kein Gesetz
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat am 11. September 2026 im Bundestag erklärt, es werde bei der Reform einen Vertrauensschutz geben. Wörtlich sagte sie mit Blick auf die Sorge vieler künftiger Rentnerinnen und Rentner: „Es wird einen Vertrauensschutz geben, darauf können sich alle verlassen.“
Das Versprechen ist politisch bedeutsam. Es bedeutet: Die Bundesregierung will offenbar vermeiden, dass Menschen wenige Monate oder wenige Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn plötzlich ihre gesamte Ruhestandsplanung ändern müssen. Davon betroffen wären etwa Beschäftigte, die bereits Altersteilzeit vereinbart, die Arbeitszeit reduziert, einen Betrieb übergeben oder ihre finanzielle Vorsorge auf einen Rentenbeginn mit 64 oder 65 Jahren ausgerichtet haben.
Bas hat sich nach Berichten für eine Übergangsfrist von rund fünf Jahren offen gezeigt. Eine solche Frist könnte bedeuten, dass die bisherige Rente nach 45 Jahren für Versicherte geschützt bleibt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Inkrafttreten der Reform den Rentenbeginn erreichen. Denkbar wären auch Stichtage nach Geburtsjahr, bereits erfüllter Wartezeit oder bereits abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen.
Doch genau hier liegt die juristische Grenze der bisherigen Aussagen: Weder die fünf Jahre noch die konkrete Ausgestaltung des Vertrauensschutzes sind bislang verbindliches Recht. Es gibt noch keine gesetzlich festgelegte Übergangsfrist, keine Liste geschützter Jahrgänge und keinen beschlossen Stichtag. Aus einem politischen Versprechen lässt sich daher noch kein individueller Rentenanspruch ableiten.
Fünf Jahre: Für wen wäre die Frist ausreichend?
Eine Übergangsfrist von fünf Jahren könnte für viele rentennahe Versicherte eine spürbare Entlastung sein. Wer seinen Rentenbeginn bis ungefähr 2031 oder 2032 geplant hat, könnte — abhängig vom späteren Inkrafttreten und den endgültigen Regeln — möglicherweise noch nach bisherigem Recht geschützt werden. Das ist aber ausdrücklich nur eine politische Orientierung, keine zuverlässige Prognose für einzelne Jahrgänge.
Für eine 62-jährige Beschäftigte, die ihre 45 Versicherungsjahre bereits erfüllt hat und mit 64 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen will, wäre ein solcher Schutz besonders wichtig. Hat sie etwa eine verbindliche Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart, kann sie ihre Planung oft nicht kurzfristig ändern. Sie hat in der Arbeitsphase weiter gearbeitet und rechnet in der Freistellungsphase mit dem anschließenden Rentenbeginn.
Fünf Jahre können jedoch auch zu kurz sein. Das gilt etwa für Versicherte, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt ausüben können, aber die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllen. Ebenso betroffen wären Beschäftigte, die mehrere Jahre vor Rentenbeginn eine Teilzeitlösung wählen oder aus familiären Gründen auf ein fest eingeplantes Ende der Erwerbstätigkeit angewiesen sind.
Auf der anderen Seite wollen Teile der Union einen deutlich kürzeren Übergang. Der Unionsfraktionschef Thorsten Frei hält fünf Jahre nach Medienberichten für zu lang. Damit wird sichtbar: Selbst wenn es Vertrauensschutz geben soll, bleibt die konkrete Reichweite politisch umkämpft.
Was „Vertrauensschutz“ rechtlich bedeuten kann
Vertrauensschutz bedeutet im Rentenrecht nicht automatisch, dass jede bisherige Erwartung vollständig erhalten bleiben muss. Der Gesetzgeber darf Rentenregeln für die Zukunft grundsätzlich ändern. Je näher eine Person dem Rentenbeginn ist und je konkreter sie auf die bestehende Rechtslage vertraut hat, desto stärker muss der Gesetzgeber jedoch die Folgen einer Reform berücksichtigen.
Bei der Ausgestaltung kommen verschiedene Modelle in Betracht:
- Schutz bestimmter Geburtsjahrgänge, etwa für Versicherte bis zu einem noch festzulegenden Jahrgang.
- Schutz für Menschen, die die 45 Jahre bei Inkrafttreten der Reform bereits erfüllt haben.
- Schutz für Versicherte, deren frühester Rentenbeginn innerhalb eines bestimmten Zeitfensters liegt.
- Sonderregeln für bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder verbindlich geplante Betriebsübergaben.
- Ein schrittweiser Ausstieg, bei dem der Abstand zur Regelaltersgrenze zunächst kleiner wird, statt die Rentenart abrupt zu streichen.
Die derzeitige gesetzliche Übergangsregelung zeigt, dass der Gesetzgeber bei Rentenalter-Anhebungen oft mit gestaffelten Jahrgangslösungen arbeitet. In § 236b SGB VI wurde der frühestmögliche Zugang für die Jahrgänge 1953 bis 1963 monatlich angehoben — von 63 Jahren auf 64 Jahre und zehn Monate. Ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren.
Eine vergleichbare Staffelung wäre bei einer Abschaffung möglich. Ob sie kommt, ist offen. Die künftige Regelung muss nicht zwingend fünf Jahre betragen und könnte auch Kombinationen aus Jahrgangs-, Stichtags- und Härtefallregeln enthalten.
45 Jahre: Welche Zeiten heute zählen
Wer von den aktuellen Regeln profitieren will, sollte nicht nur auf den politischen Streit schauen. Entscheidend ist ebenso, ob die 45-jährige Wartezeit tatsächlich erfüllt wird. Anrechenbar sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten und Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege. Auch bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Übergangsgeld können berücksichtigt werden.
Besonders genau sollten Betroffene auf Arbeitslosigkeit kurz vor dem Rentenbeginn achten. Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente zählen für die 45 Jahre grundsätzlich nicht. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ausgelöst wurde. Zeiten mit Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld werden für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt.
Auch freiwillige Beiträge sind kein Selbstläufer. Sie werden im Regelfall nur berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Wer kurz vor dem gewünschten Rentenbeginn steht, sollte daher nicht anhand eines groben Arbeitslebenslaufs rechnen, sondern den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Solange die geplante Abschaffung nicht gesetzlich beschlossen ist, gelten die heutigen Regeln weiter. Panik oder vorschnelle Entscheidungen sind deshalb nicht angebracht. Wer in den kommenden Jahren mit der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren rechnet, sollte aber die eigene Ausgangslage belastbar dokumentieren.
- Prüfen Sie den Versicherungsverlauf auf fehlende Kindererziehungs-, Pflege-, Krankengeld- oder Beschäftigungszeiten.
- Beantragen Sie bei Lücken rechtzeitig eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Lassen Sie sich den frühestmöglichen Rentenbeginn und die Erfüllung der 45 Jahre verbindlich erläutern.
- Prüfen Sie bestehende oder geplante Altersteilzeitverträge besonders sorgfältig, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
- Treffen Sie keine Kündigungs-, Aufhebungs- oder Teilzeitentscheidung allein aufgrund der derzeit diskutierten Fünfjahresfrist.
- Beobachten Sie den späteren Gesetzentwurf genau: Erst dann stehen Stichtage, geschützte Jahrgänge und mögliche Ausnahmen fest.
Die Antragsstellung für eine Altersrente empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung im Regelfall etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Für die Klärung eines unvollständigen Versicherungskontos sollte deutlich mehr Zeit eingeplant werden.
Häufige Fragen
Ist die Rente nach 45 Beitragsjahren bereits abgeschafft?
Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin. Die Abschaffung ist bislang ein politischer Reformplan und eine Empfehlung der Rentenkommission. Ein Gesetz mit verbindlichem Inkrafttreten liegt noch nicht vor.
Hat Bärbel Bas eine feste Übergangsfrist von fünf Jahren beschlossen?
Nein. Bas hat Vertrauensschutz zugesagt und sich für Übergangsfristen ausgesprochen. Rund fünf Jahre werden politisch diskutiert, sind aber noch keine verbindliche gesetzliche Regelung.
Für welche Jahrgänge gilt die Rente nach 45 Jahren heute noch?
Die Rentenart gilt grundsätzlich für alle Versicherten, die die 45 Jahre erfüllen. Das früheste Eintrittsalter ist jedoch abhängig vom Geburtsjahr: Für den Jahrgang 1963 liegt es bei 64 Jahren und zehn Monaten, für 1964 und jüngere Jahrgänge bei 65 Jahren.
Kann ich die Rente nach 45 Jahren noch früher mit Abschlägen beziehen?
Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nicht vorzeitig gegen Abschläge erhältlich. Wer früher in Rente gehen möchte, kann unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren nutzen; dabei bleiben Abschläge von 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Rentenbeginns dauerhaft bestehen
Fazit: 5 Jahre Übergangsfrist beim Aus der „Rente mit 63“ – zu kurz?
Die Rente nach 45 Beitragsjahren ist noch geltendes Recht, politisch aber so stark gefährdet wie lange nicht. Die Bundesregierung will die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nach derzeitigem Reformkurs abschaffen. Gleichzeitig hat Arbeitsministerin Bärbel Bas den Menschen, die kurz vor ihrem Ruhestand stehen, Vertrauensschutz zugesagt.
Die im Raum stehenden fünf Jahre sind für Betroffene ein wichtiges Signal, aber keine sichere Rechtsposition. Ob sie tatsächlich kommen, welche Jahrgänge profitieren und ob Altersteilzeitfälle besonders geschützt werden, entscheidet erst das spätere Gesetzgebungsverfahren. Bis dahin gilt: Wer 45 Versicherungsjahre und den maßgeblichen Rentenbeginn erreicht, kann die abschlagsfreie Altersrente weiterhin nach heutiger Rechtslage beanspruchen.
Viele Versicherte sind jedoch der Ansicht: 5 Jahre Übergangsfrist sind zu kurz!
Quellen
- § 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
- Tagesschau: Bas verspricht Übergangslösung für „Rente mit 63“
- ZDFheute: „Rente mit 63“ vor dem Aus – Bas verspricht Vertrauensschutz