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Miete, Kosten der Wohnung (KdU) – Grundsicherung: Wie hoch darf die Miete sein?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) umfasst auch die Kosten der Wohnung, genauer: die Kosten der Unterkunft (KdU). Hierunter fallen die Miete, also die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Kosten für Heizung und Warmwasser.

Wichtig: Die Wohnkosten müssen grundsätzlich angemessen sein.

Der Bund hat konkrete Vorgaben für die kommunalen Angemessenheitsgrenzen gemacht. Diese müssen von der Kommune jährlich überprüft und ggf. angepasst werden.

Die Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizung werden als regionalspezifische Pauschalen an die Leistungsbezieher entsprechend dem Mietvertrag ausgezahlt.

Karenzzeit

Beim Bürgergeld galten bis zur Umstellung auf die neue Grundsicherung folgende Eckpunkte:

  • Im ersten Jahr (Karenzzeit) wurden die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe übernommen, unabhängig von der Angemessenheitsgrenze, solange es nicht völlig atypisch hohe Mieten waren.
  • Heizkosten waren schon in der Karenzzeit nur in „angemessener“ Höhe erstattungsfähig.
  • Nach der Karenzzeit galt wieder das normale System: Miete und Nebenkosten mussten angemessen sein; bei zu hoher Miete folgte eine Kostensenkungsaufforderung mit Übergangsfrist.

Dadurch waren Menschen, die plötzlich hilfebedürftig wurden, im ersten Jahr besser vor einem sofortigen Umzugsdruck geschützt.

Neu ab 1. Juli 2026: Deckelung auf 1,5‑fache Mietobergrenze

Mit der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das System bei den Unterkunftskosten verschärft, obwohl die Leistung formal weiter im SGB II verankert bleibt und nun „Grundsicherungsgeld“ heißt.

1. Lokale Mietobergrenze bleibt Basis

  • Wie bisher legen die Kommunen Mietobergrenzen fest (Produkttheorie: angemessene Wohnfläche × angemessener Quadratmeterpreis).
  • Diese Obergrenzen unterscheiden sich je nach Stadt, Landkreis, Haushaltsgröße und teilweise Baualtersklassen der Wohnungen.

Beispiel: In einer Kommune kann für eine alleinstehende Person eine Bruttokaltmiete von 550 € als angemessen gelten.

2. Neue 1,5‑fach-Deckelung

Der Kern der Reform:

  • Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden künftig nur noch bis zur 1,5‑fachen abstrakt angemessenen Miete als Bedarf anerkannt.
  • Alles, was darüber hinausgeht, zählt nicht mehr als Bedarf – auch nicht innerhalb der Karenzzeit.

Rechenbeispiel:

  • Angemessene Bruttokaltmiete laut Kommune: 550 €.
  • 1,5‑fach-Grenze: 550 € × 1,5 = 825 €.
  • Tatsächliche Bruttokaltmiete: 900 €.
    → Das Jobcenter erkennt nur 825 € als Bedarf an; die Differenz von 75 € muss aus dem Regelbedarf oder anderem Einkommen gezahlt werden.

3. Karenzzeit: Formal da, inhaltlich beschnitten

  • Die Karenzzeit als Ein-Jahres-Zeitraum bleibt zwar im Gesetz genannt.
  • Durch die 1,5‑fach-Deckelung wird sie allerdings stark „beschnitten“: Extreme Mieten über 1,5‑fach werden von Anfang an nur noch teilweise übernommen.

Das bedeutet:

  • Wer über der 1,5‑fach-Grenze liegt, hat schon im ersten Jahr eine Mietlücke.
  • Für Mieten knapp oberhalb der Angemessenheitsgrenze, aber unterhalb der 1,5‑fach-Grenze, bleibt die Karenzzeit faktisch wirksam: Sie werden für ein Jahr anerkannt, danach kann eine Kostensenkung verlangt werden.

Was zählt zu den Unterkunftskosten, den Kosten der Wohnung / Unterkunft (KdU)?

Zu den Kosten der Unterkunft gehören grundsätzlich:

  • Kaltmiete (Grundmiete).
  • Kalte Nebenkosten (Betriebskosten wie Wasser, Müll, Treppenhausreinigung, Grundsteuer, soweit umlagefähig).
  • Heizkosten in angemessener Höhe (Heizung, ggf. Warmwasser, soweit nicht über Pauschalen gedeckt).
  • Bestimmte einmalige Kosten wie Kautionen oder Umzugskosten, wenn das Jobcenter vorher zustimmt und der Umzug notwendig ist.

Nicht zu den KdU gehören insbesondere:

  • Haushaltsstrom (wird aus dem Regelbedarf bezahlt).
  • Telefon, Internet, Rundfunkbeitrag – diese müssen aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Ein Beispiel: Eine Alleinstehende zahlt 520 € Kaltmiete, 130 € kalte Nebenkosten, 90 € Heizkosten und 40 € Strom. Als KdU gelten 520 € + 130 € + 90 € = 740 €, der Strom von 40 € muss aus dem Regelbedarf bezahlt werden.

Eine angemessene Wohnung (Miete) und die Erstattung der Wohnkosten, gehören zum Anspruch auf Bürgergeld.

Der Bürgergeld-Bezieher, dem die Wohnungskosten vom Amt überwiesen werden, muss diese an den Vermieter weiterleiten.

Alternativ kann das Amt die Miete auch direkt an den Vermieter zahlen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung durch den Bürgergeld-Empfänger nicht gewährleistet erscheint.

Angemessenheit der Miete

Angemessene Wohnungsgröße

Die Angemessenheit der Größe einer Wohnung spielt nicht die entscheidende Rolle wie die Angemessenheit der Höhe der Miete. Das bedeutet: findet man eine Wohnung, die größer als angemessen ist, deren Mietpreis aber einer in der Größe angemessenen Wohnung entspricht, so wird sich das Amt in aller Regel hiermit zufrieden geben.

Zur angemessenen Wohnungsgröße gelten folgende Regelwerte:

45 qm sind für eine, 60 qm für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15 qm beanspruchen; das gilt allerdings nicht für Kinder im Babyalter.

Die angegebenen Wohnungsgrößen gelten nur für Mietwohnungen. Für Eigentumswohnungen und Eigenheime des Bürgergeld-Empfängers gelten für die Frage der Angemessenheit andere Werte.

Angemessenheit in Bezug auf die Ausstattung der Wohnung

Es geltend die allgemeinen Standards. Eine Wohnung muss in ihrer Ausstattung den örtlichen und sozialen Gegebenheiten, d.h. Standards, entsprechen. Also: eine Wohnung mit einer Gemeinschaftstoilette für mehrere Wohnungen braucht heutzutage niemand mehr hinzunehmen.

Tabelle Mietobergrenzen 2026 in wichtigen Städten Deutschlands bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld)

Die örtlichen Gegebenheiten sind entscheidend für die Frage nach der Angemessenheit der Miete. Eine – für das ganze Bundesgebiet – einheitliche Antwort auf die Frage, wann die Miete für eine angemessene Wohnung   tragbar ist, kann es deshalb nicht geben, weil die Mieten in Deutschland je nach geografischer Lage stark unterschiedlich sind. In München etwa zahlt man für eine Wohnung beispielsweise doppelt so viel wie im Ruhrgebiet.

Einen Anhaltspunkt für die Mietobergrenze gibt das Wohngeldgesetz (WoGG). Das Wohngeldgesetz berücksichtigt jedoch die am jeweiligen Ort marktüblichen Mieten; angemessen nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist ein Mietpreis im unteren (das ist nicht der unterste) Bereich der ortsüblichen Mieten. Am besten fragt man beim Jobcenter nach, ehe man eine Wohnung anmietet.

In nachfolgender Tabelle haben wird die Höhe der Mietobergrenzen 2026 für unterschiedliche Städte in Deutschland zusammengefasst.

Stadt1 Person2 Pers.3 Pers.4 Pers.
Berlin426 Euro515 Euro634 Euro714 Euro
Bremen537 Euro560 Euro696 Euro789 Euro
Dresden350 Euro448 Euro529 Euro657 Euro
Düsseldorf581 Euro671 Euro825 Euro1.066 Euro
Dortmund530 Euro650 Euro800 Euro950 Euro
Hamburg543 Euro659 Euro780 Euro938 Euro
Hannover458 Euro539 Euro640 Euro766 Euro
Köln651 Euro788 Euro939 Euro1.095 Euro
Leipzig346 Euro450 Euro587 Euro671 Euro
München781 Euro1.005 Euro1.184 Euro1.444 Euro
Stuttgart566 Euro670 Euro780 Euro923 Euro

Nebenkosten incl. Heizkosten

Die Nebenkosten, die laut Mietvertrag fällig werden, teilen sich auf in Heizkosten und die sonstigen Nebenkosten, wie Grundabgaben, Wasser, Versicherung etc. Auch die Mietnebenkosten werden vom Bürgergeld-Amt übernommen, wenn sie angemessen sind.

Nicht zusätzlich übernommen, weil sie bereits in der Regelleistung enthalten sind, sind folgende Kosten für:

    – Strom,

    – Gas zum Kochen.

Zu den vom Jobcenter neben dem Regelsatz zu übernehmenden Kosten zählen die Kosten für

    – Heizung (in angemessenem Rahmen),

   –  Grundabgaben (als Bestandteil der Miete),

    – Kaltwasser (als Bestandteil der Miete),

– Warmwasser bei dezentraler Warmwasserbereitung

   –  Schornsteinfeger,

   –  sonstige umlagefähige Nebenkosten.

Kein Abrechnungsproblem ergibt sich, wenn das Warmwasser mittels der Heizungsanlage erzeugt wird. Dann wird der Regelsatz durch die Warmwasseraufbereitung nicht berührt.

Wird das Warmwasser elektrisch, etwa mit einem Elektroboiler, also mit dem Haushaltsstrom erzeugt, so ergibt sich die Besonderheit einer dezentralen Warmwasserversorgung. Das Warmwasser nicht vom Regelsatz bezahlt werden muss, besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser.

Ein weiteres Abrechnungsproblem entsteht, wenn mit Gas gekocht und mit Gas geheizt wird. (Die Kosten für das Gas zum Kochen sind in der Regelleistung enthalten).

Ist der Leistungsbezieher Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, das nicht als Vermögen anrechenbar ist, können ebenfalls alle Verbrauchskosten übernommen werden. Daneben die Kosten, im Fall einer Mietwohnung üblicherweise vom Mieter anteilig zu zahlen sind, wie etwas Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Auch Schuldzinsen können im Rahmen der Angemessenheit übernommen werden.

Nebenkostenabrechnung – Nebenkosten Nachzahlung

Fällt eine Nebenkostennachzahlung an, so hat das Jobcenter diese Nachzahlung zu übernehmen, wenn sie sich im Rahmen der Angemessenheit bewegt. Wir die Angemessenheit überschritten, so ist auf Antrag eine darlehensweise Übernahme der Nebenkostennachzahlung möglich.

Mietschulden

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Mietschulden i.d.R. nicht übernommen werden, lediglich ausnahmsweise darlehensweise, wenn ansonsten Obdachlosigkeit droht.

U 25

Beziehern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) , die das 25 Lebensjahr noch nicht erreicht haben, steht kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung zu. Die Kosten für eine eigenen Wohnung werden bei den unter 25jährigen Bürgergeld-Empfängern nur noch übernommen, wenn

– gravierende soziale Gründe gegeben sind und ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung deshalb unzumutbar ist.

– aus beruflichen Gründen ein Umzug erforderlich ist oder

– oder ein ähnlich gravierender Grund gegeben ist.

Wichtig: der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung muss vor dem Auszug gestellt werden!

Unangemessen hohe Kosten der Wohnung

Wann ist die Wohnung für den Bürgergeldanspruch unangemessen?

Ist die Miete (und/oder sind die Nebenkosten) für eine Wohnung zu hoch bzw. die Wohnung unangemessen groß, so ist es eine unangemessene Wohnung Die Kosten für die Wohnung und Heizung werden nur für den Zeitraum vom Jobcenter übernommen, den der Mieter üblicherweise benötigt, um die Kosten für Wohnung und Heizung zu senken. Über 6 Monate hinaus werden i.d.R. keine unangemessenen Kosten vom Amt gezahlt – 6 Monate können somit als Höchstgrenze gelten.

§ 22 Abs. 1 SGB II vor, dass der Leistungsbezieher aufzufordern ist, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken (§ 22 I SGB II). Der Bürgergeld-Bezieher kann die Art und Weise, wie er diese Aufforderung befolgt, selbst bestimmen. Er kann etwa die Teile der Wohnung untervermieten oder auch lediglich die Heizung weniger oft anstellen (sofern es um die Heizkosten geht). Er kann sich aber auch eine andere, preisgünstigere Wohnung suchen.

Unmöglichkeit, die Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren

Es kann jedoch auch der Fall gegeben sein, dass es für den Mieter und Bürgergeld-Empfänger unmöglich ist, die Kosten für die Wohnung zu senken, etwa dann, wenn der örtliche Wohnungsmarkt keinerlei bezahlbare Alternativen bietet. Der Leistungsempfänger muss in diesem Fall aber eine eingehende, erfolglose Wohnungssuche nachweisen. Von ihm wird verlangt, dass er auch Wohnung in anderen Stadtteilen und öffentlich geförderten Wohnraum in seine Suche einbezieht. Für letzteren Wohnraum ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich, denn sich der Bürgergeld-Empfänger ausstellen lassen muss.

Unzumutbarkeit, die Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren

Neben Fällen von Unmöglichkeit (s.o.) gibt es auch Fälle, in denen es unzumutbar für den Bürgergeld-Empfänger ist, die Kosten der Wohnung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, so etwa bei Pflegebedürftigkeit. Auch hier obliegt dem Leistungsempfänger der Nachweis des Grundes.

In den Fällen der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Kostensenkung für die Wohnung muss das Jobcenter die an sich unangemessenen Kosten für die Dauer dieser Hinderungsgründe tragen, selbst wenn 6 Monate überschritten werden.

Umzug bei unangemessener Wohnung?

Eine kontrovers diskutierte Frage ist, ob der Bürgergeld-Empfänger zu einem Umzug gezwungen werden kann. Rechtlich ist diese Frage sicher zu verneinen, faktisch jedoch besteht für den Bürgergeld-Empfänge keine andere Möglichkeit als ein Umzug, da das Jobcenter nur verpflichtet ist, die Kosten für die Wohnung bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen. Der Bürgergeld-Empfänger müsste also die Mietkosten, die das Amt nicht übernimmt, von seinem Bürgergeld-Regelsatz bestreiten.

Wann muss man als Bürgergeld-Empfänger umziehen?

Das Problem Umzug wegen einer unangemessenen Wohnung (in Bezug auf die Wohnungsgröße oder die Miethöhe) wurde an andere Stelle dargestellt.

Festzuhalten ist, dass das Amt, das Jobcenter rechtlich niemanden zwingen kann umzuziehen. Faktisch hingegen kann der Bürgergeld-Empfänger zu einem Umzug gezwungen sein, wenn er eine unangemessene Wohnung bewohnt und die Behörde deshalb die Mietkosten nicht in vollem Umfang übernimmt. Die nicht übernommenen Kosten müsste der Bürgergeld-Bezieher von der Regelleistung bezahlen, was so gut wie nie möglich ist, da der Bürgergeld Regelsatz am Existenzminimum ausgerichtet ist.

Kein Sonderkündigungsrecht nach BGB

Allerdings hat der Bürgergeld-Empfänger gegenüber dem Vermieter kein Recht, die Wohnung zu kündigen, nur weil sie unangemessen im Sinne des SGB II ist. Es gelten immer die allgemeinen Kündigungsregelungen nach dem BGB; es gibt kein Sonderkündigungsrecht nach dem SGB II.

Erfolgt ein Umzug wegen unangemessener Wohnung, so übernimmt das Jobcenter die Wohnungsbeschaffungskosten, d.h. die Umzugskosten und die Mietkaution.

Hat der Bürgergeld-Empfänger den Umzug jedoch verschuldet, so hat das Jobcenter die Möglichkeit, die Wohnungsbeschaffungskosten auch nur darlehensweise zu übernehmen. Die Mietkaution wird ohnehin i.d.R. lediglich als Darlehn gewährt.

Umzug wegen zu kleiner Wohnung

In dem Fall, dass die Wohnung zu klein ist, etwa, weil sich Nachwuchs eingestellt hat, kommt ebenfalls ein Umzug in Betracht. Die Wohnung kann in bestimmten Fällen also auch unangemessen klein sein.

Als Maßstab zur Wohnungsgröße gelten bestimmte Regelwerte, die sich an die Wohnungsmindestgrößen im Verfahren der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines anlehnen:

45 qm sind für eine, 60 qm für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15 qm beanspruchen;

Der Umzug sollte vorher mit dem Jobcenter abgesprochen werden. Andernfalls können Probleme bei der Übernahme der Kosten für die neue Wohnung entstehen.

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