Krankenkassen-Spargesetz: Das zahlen Versicherte ab 2027 mehr

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Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen. Es soll die gesetzlichen Krankenkassen 2027 um rund 18,8 Milliarden Euro entlasten und weitere starke Anhebungen der Zusatzbeiträge verhindern. Für Versicherte bedeutet das aber auch spürbare Änderungen: höhere Zuzahlungen, weniger Kassenleistungen in einzelnen Bereichen und ab 2028 neue Regeln für die kostenlose Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern.

Wer regelmäßig Medikamente braucht oder den nicht erwerbstätigen Partner bisher beitragsfrei mitversichert, sollte die neuen Vorgaben besonders genau prüfen. Denn nicht jede Regel greift sofort – und für mehrere Personengruppen bleiben wichtige Ausnahmen erhalten.

Was ändert sich bei Medikamenten-Zuzahlungen ab 2027?

Die gesetzliche Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel steigt 2027 von bisher mindestens 5 und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Medikamentenpackung. Die Zuzahlung darf weiterhin nie höher sein als der tatsächliche Preis des Arzneimittels.

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Für viele Betroffene ist das keine abstrakte Reform, sondern eine wiederkehrende Ausgabe am Apothekentresen. Wer beispielsweise bisher zehn Medikamente im Jahr mit der Höchstzuzahlung von jeweils 10 Euro erhielt, zahlte 100 Euro. Bei künftig 15 Euro je Packung wären es 150 Euro im Jahr – sofern keine Befreiung greift.

Die allgemeine Belastungsgrenze bleibt allerdings bestehen: Zuzahlungen dürfen grundsätzlich höchstens 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betragen. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen liegt die Grenze weiter bei 1 Prozent. Die Rechtsgrundlage ist § 62 SGB V. Wer diese Grenze erreicht, kann bei seiner Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Zuzahlung für ArzneimittelBisherAb 2027
Mindestzuzahlung je Arzneimittel5 Euro7,50 Euro
Höchstzuzahlung je Arzneimittel10 Euro15 Euro
Belastungsgrenze allgemein2% der jährlichen Bruttoeinnahmen2% der jährlichen Bruttoeinnahmen
Belastungsgrenze bei schwerwiegend chronischer Krankheit1% der jährlichen Bruttoeinnahmen1% der jährlichen Bruttoeinnahmen

Müssen Ehepartner ab 2028 eigene Krankenkassenbeiträge zahlen?

Nein, nicht jeder bisher familienversicherte Ehe- oder Lebenspartner muss ab 2028 eigene Beiträge zahlen. Für Personen außerhalb der gesetzlich festgelegten Ausnahmen soll jedoch ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds fällig werden.

Bislang können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter den Voraussetzungen der § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert sein. Das gilt vor allem dann, wenn sie nur ein geringes eigenes Einkommen erzielen. Die Mitversicherung von Kindern bleibt auch nach der Reform vollständig beitragsfrei erhalten.

Die neue Regel betrifft daher nicht Kinder, sondern bestimmte Ehe- und Lebenspartner ohne eigenes oder mit niedrigem Einkommen. Das kann besonders Haushalte treffen, in denen ein Partner wegen Familienarbeit, Pflege, Krankheit oder eines schwierigen Berufseinstiegs nicht oder nur geringfügig arbeitet. Der Zuschlag soll nach dem Beschluss ab 2028 gelten und nicht schon 2027.

Wer bleibt weiterhin kostenlos mitversichert?

Ehegatten und Lebenspartner bleiben in mehreren Fällen auch ab 2028 beitragsfrei familienversichert. Dazu gehören insbesondere Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Personen mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, voll erwerbsgeminderte Menschen mit Rentenanspruch sowie bestimmte nicht erwerbsfähige Grundsicherungsberechtigte.

Im parlamentarischen Verfahren wurde die Ausnahme für Eltern deutlich erweitert. Im ursprünglichen Entwurf war die kostenfreie Mitversicherung nur für Eltern mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr vorgesehen. Nun gilt die Ausnahme bis zum zwölften Geburtstag des Kindes. Das ist vor allem für Familien relevant, in denen ein Elternteil wegen Betreuung nur eingeschränkt arbeiten kann.

Nach den veröffentlichten Informationen bleibt die kostenlose Mitversicherung außerdem für Menschen im Regelrentenalter und bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erhalten. Maßgeblich sind aber stets die individuellen Voraussetzungen der Familienversicherung und die Angaben, die das Mitglied gegenüber seiner Krankenkasse machen muss.

Situation des familienversicherten PartnersRegel ab 2028
Elternteil mit Kind bis zum vollendeten 12. LebensjahrWeiter beitragsfrei
Partner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5Weiter beitragsfrei
Voll erwerbsgeminderter Partner mit RentenanspruchWeiter beitragsfrei
Nicht erwerbsfähiger GrundsicherungsberechtigterWeiter beitragsfrei
Partner im RegelrentenalterWeiter beitragsfrei
Betreuung eines pflegebedürftigen AngehörigenWeiter beitragsfrei
Andere bisher beitragsfrei versicherte Ehe- oder LebenspartnerZuschlag von 2,5% ab 2028 möglich

Warum soll die Krankenkasse 2027 trotzdem stabilere Beiträge verlangen?

Die Reform soll verhindern, dass steigende Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen unmittelbar zu noch höheren Zusatzbeiträgen führen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums war für 2027 ein Einspar- und Entlastungsvolumen von knapp 19 Milliarden Euro notwendig, um die Finanzierung der GKV zu stabilisieren.

Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung wachsen seit Jahren schneller als ihre Einnahmen. Das betrifft unter anderem Vergütungen für Arztpraxen und Kliniken, Arzneimittelpreise, Verwaltungskosten und weitere Leistungen. Das Gesetz setzt deshalb auf eine Begrenzung künftiger Ausgabenanstiege: Sie sollen sich grundsätzlich stärker an der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen orientieren.

Wichtig für Beschäftigte: Das Gesetz garantiert keinen unveränderten individuellen Zusatzbeitrag bei jeder einzelnen Krankenkasse. Jede Kasse legt ihren Zusatzbeitrag weiterhin eigenständig fest. Das Spargesetz soll aber den finanziellen Druck im System senken und die Wahrscheinlichkeit neuer Erhöhungen begrenzen.

Welche Leistungen werden neben Arzneimitteln noch verändert?

Neben höheren Arzneimittel-Zuzahlungen sieht das Gesetz weitere Einsparungen und Leistungsanpassungen vor. Dazu gehören niedrigere Festzuschüsse für Zahnersatz, das Ende homöopathischer Satzungsleistungen der Krankenkassen sowie neue Vorgaben für Zweitmeinungen vor bestimmten planbaren Operationen.

Beim Zahnersatz sinkt der reguläre Festzuschuss nach den Berichten zum Gesetz von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung. Für Härtefälle bleibt es dagegen bei einem Zuschuss von 100 Prozent. Gerade bei umfangreicherem Zahnersatz kann der Eigenanteil deshalb deutlich steigen, wenn keine Härtefallregelung greift.

Auch bei Operationen sollen künftig häufiger unabhängige Zweitmeinungen eingeholt werden. Ab 2028 sollen jährlich zwei weitere planbare Eingriffe bestimmt werden, bei denen eine Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des Eingriffs werden kann. Genannt werden unter anderem Hüftgelenkersatz und Wirbelsäulenoperationen. Der gesetzliche Zweitmeinungsanspruch ist in § 27b SGB V geregelt.

Was wird bei Arztpraxen, Kliniken und Pharmaunternehmen gespart?

Der größte Teil des Sparpakets trifft nicht unmittelbar die Patientinnen und Patienten, sondern Leistungserbringer und Unternehmen im Gesundheitswesen. Vergütungssteigerungen bei Arztpraxen, Krankenhäusern und weiteren Bereichen werden begrenzt; Apotheken und Arzneimittelhersteller leisten über Abschläge und Rabattregelungen zusätzliche Beiträge.

Für Krankenhäuser gilt von 2027 bis 2029 eine Obergrenze für Kostenanstiege. Sie orientiert sich grundsätzlich an der Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunkts. Die Grundlohnrate beschreibt vereinfacht die Entwicklung der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen und begrenzt im Sozialrecht an vielen Stellen Ausgabensteigerungen.

Die pharmazeutische Industrie soll einen höheren gesetzlichen Herstellerabschlag leisten. Nach dem Beschluss wird der statische Abschlag auf 15,5 Prozent angehoben. Für patentierte Impfstoffe steigt der zusätzliche Abschlag auf 9 Prozent; außerdem ist für diese Impfstoffe von 2027 bis Ende 2030 ein Preismoratorium vorgesehen.

Was sollten gesetzlich Versicherte jetzt konkret prüfen?

Versicherte sollten 2026 und 2027 vor allem ihre voraussichtlichen Zuzahlungen, die Familienversicherung und mögliche Befreiungsansprüche im Blick behalten. Wer regelmäßig Medikamente, Heilmittel oder andere zuzahlungspflichtige Leistungen benötigt, kann Belege sammeln und frühzeitig bei der Krankenkasse nach der persönlichen Belastungsgrenze fragen.

Sinnvoll ist außerdem, bei der Krankenkasse die Daten zur Familienversicherung aktuell zu halten. Änderungen bei Einkommen, Pflegegrad, Rentenanspruch, Erwerbsminderung oder der Betreuung eines Kindes können darüber entscheiden, ob die kostenlose Mitversicherung weiterläuft oder ab 2028 ein Zuschlag erhoben werden darf. Die Krankenkassen erhalten dafür ausdrücklich zusätzliche Melde- und Prüfgrundlagen.

Für Familien mit niedrigem Einkommen kann auch ein Blick auf die Härtefallregelungen beim Zahnersatz wichtig sein. Wer chronisch krank ist, sollte zudem prüfen, ob die Voraussetzungen für die reduzierte Zuzahlungsgrenze von 1 Prozent erfüllt sind. Die Befreiung wird nicht immer automatisch gewährt; häufig ist ein Antrag bei der eigenen Krankenkasse erforderlich.

FAQ zum Krankenkassen Spargesetz

Steigen die Medikamenten-Zuzahlungen wirklich schon 2027?

Ja, die Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel steigen ab 2027 um 50 Prozent: von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro je Packung. Die Belastungsgrenze bleibt aber bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen beziehungsweise bei 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke.

Müssen Kinder künftig für die Familienversicherung bezahlen?

Nein, die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt vollständig erhalten. Die Reform betrifft nur bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner. Für Kinder entstehen durch die Neuregelung zur Familienversicherung nach den veröffentlichten Gesetzesinformationen keine eigenen Krankenkassenbeiträge.

Wann beginnt der Zuschlag für mitversicherte Ehepartner?

Der Beitragszuschlag für bestimmte bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner soll ab 2028 gelten. Er beträgt 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Zahlreiche Gruppen, etwa Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren, bleiben von dem Zuschlag ausgenommen.

Verhindert das Gesetz jede Erhöhung des Zusatzbeitrags?

Nein, das Gesetz verhindert nicht automatisch jede Erhöhung bei jeder Krankenkasse. Es soll die GKV insgesamt um knapp 19 Milliarden Euro entlasten und den Druck auf Zusatzbeiträge senken. Den konkreten Zusatzbeitrag entscheidet aber weiterhin jede Krankenkasse selbst.

Fazit zum Gesundheits Spargesetz

Das Krankenkassen-Spargesetz verschiebt einen Teil der Kosten stärker zu Versicherten, Mitgliedern mit höherem Einkommen und Akteuren im Gesundheitswesen. Besonders sichtbar werden ab 2027 die höheren Arzneimittel-Zuzahlungen; die Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner folgt grundsätzlich ab 2028.

Für viele Menschen bleibt die entscheidende Frage deshalb nicht nur, ob die Zusatzbeiträge stabil bleiben. Entscheidend ist auch, wie hoch die persönliche Belastung durch Zuzahlungen, Zahnersatzkosten oder einen möglichen Familienversicherungszuschlag tatsächlich ausfällt. Wer früh prüft und vorhandene Schutzregelungen nutzt, kann unnötige finanzielle Belastungen vermeiden.

Quellen


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