Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren besteht weiterhin. Alexander Schweitzer, der nach dem Rücktritt von Bärbel Bas als neuer Bundesarbeitsminister vereidigt, hat eine Abschaffung öffentlich abgelehnt. Das war vor seinem Amtsantritt. Seine Position ist jedoch keine Garantie für den dauerhaften Erhalt der Regelung. Für Versicherte zählt zunächst das geltende Recht: Ab Jahrgang 1964 ist diese Rente frühestens mit 65 Jahren möglich, nicht mit 63.
Was bedeutet der Ministerwechsel für die Rente nach 45 Jahren?
Der Wechsel im Arbeitsministerium verändert die gesetzlichen Rentenansprüche zunächst nicht. Nach dem Rücktritt von Bärbel Bas richtet sich die Aufmerksamkeit auf Alexander Schweitzer. Der frühere rheinland-pfälzische Ministerpräsident hatte Ende September die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren abgelehnt. Damit steht seine Position im Gegensatz zu einer zentralen Reformempfehlung.
Die Abschaffung dieser Rentenart gehört zu den umstrittenen Empfehlungen der Rentenkommission. Eine solche Empfehlung ist aber noch kein Gesetz. Auch die ablehnende Haltung eines Ministers entscheidet nicht allein darüber, welche Regelung Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat verabschieden. Es kann auch durchaus sein, dass er sich dem Koalitionszwang beugen muss.
Bleibt die sogenannte Rente mit 63 bestehen?
Nach dem überprüften Rechtsstand besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte fort. § 38 SGB VI setzt grundsätzlich das vollendete 65. Lebensjahr und eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. „Wartezeit“ bezeichnet dabei die erforderliche Mindestversicherungszeit. Eine dauerhafte politische Bestandsgarantie lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.
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Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für jüngere Versicherte irreführend. Sie geht auf die frühere Altersgrenze zurück. Für vor 1964 Geborene gelten die Übergangsregelungen des § 236b SGB VI.
| Geburtsjahrgang | Frühester abschlagsfreier Beginn bei 45 Versicherungsjahren |
|---|---|
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
| Ab 1964 | 65 Jahre |
Die Altersgrenzen ergeben sich aus den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Wer die 45 Jahre früher erreicht, kann diese Rentenart deshalb nicht automatisch sofort beziehen.
Müssen es tatsächlich 45 Arbeitsjahre sein?
Nein, entscheidend sind 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten, nicht ausschließlich Erwerbsarbeit. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung können beispielsweise Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden. Welche Monate zählen, regelt insbesondere § 51 Absatz 3a SGB VI. Schul- und Studienzeiten reichen dafür grundsätzlich nicht aus.
Besonders wichtig ist die Einschränkung bei Arbeitslosengeld: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt dessen Bezug grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit. Eine Ausnahme besteht, wenn der Leistungsbezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Freiwillige Beiträge zählen ebenfalls nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.
Welche finanziellen Folgen hat ein früherer Rentenbeginn?
Die Rente für besonders langjährig Versicherte kann nicht noch früher gegen Abschläge bezogen werden. Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. Diese ermöglicht einen Beginn ab 63, allerdings mit dauerhaften Abschlägen: 0,3 Prozent für jeden Monat vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze.
Für Jahrgänge ab 1964 beträgt der Abschlag bei einem Beginn mit 63 statt mit 67 insgesamt 14,4 Prozent. „Abschlagsfrei“ bedeutet zudem nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt wie bei weiterer Beschäftigung: Zusätzliche Beitragsjahre können den späteren Rentenbetrag erhöhen.
Was sollten Versicherte jetzt unternehmen?
Prüfen Sie Ihre Rentenauskunft und lassen Sie fehlende Versicherungszeiten rechtzeitig klären. Entscheidend sind Ihr Geburtsdatum, die tatsächlich anerkannten Monate und die passende Rentenart. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch nach Erreichen der Voraussetzungen.
Ein vorschneller Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis allein wegen politischer Meldungen ist keine verlässliche Planung. Lassen Sie insbesondere eine geplante Überbrückung durch Arbeitslosengeld vorher rentenrechtlich prüfen.
FAQ zur Rente für besonders langjährig Versicherte
Gilt für Jahrgang 1967 bereits eine Abschaffung?
Nein. Die überprüfte geltende Vorschrift sieht auch für diesen Jahrgang die abschlagsfreie Rente mit 65 bei erfüllten 45 Versicherungsjahren vor.
Zählen gleichzeitig anfallende Zeiten doppelt?
Nein. Maßgeblich sind anrechenbare Kalendermonate; ein Monat wird nicht durch mehrere gleichzeitig erfüllte Tatbestände vervielfacht.
Darf ich neben dieser Altersrente weiterarbeiten?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 können Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes vollständig bezogen werden.
Sind fünfjährige Übergangsfristen schon verbindlich?
Aus den überprüften geltenden Vorschriften ergibt sich keine neue fünfjährige Übergangsfrist zur Abschaffung. Politische Vorschläge sind nicht mit geltendem Recht gleichzusetzen.
Fazit zum neuen Arbeitsminister und der Rente mit 63
Die Rente nach 45 Versicherungsjahren bleibt zunächst gesetzlich vorgesehen. Die mögliche ablehnende Haltung des neuen Arbeitsminsiters zur Abschaffung ist politisch relevant, sagt aber noch nichts über die Ausgestaltung der Rentenreform aus. – Für Ihre persönliche Planung Ihrer rente zählen die geltende Altersgrenze und Ihr überprüftes Versicherungskonto!
Quellen
- Tagesschau: Was Schweitzer als Arbeitsminister erwartet
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren
- § 38 SGB VI und Übergangsregelungen in § 236b SGB VI
- § 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten für die Wartezeit