Ersparnisse schließen Sozialleistungen nicht automatisch aus. Wie viel Vermögen geschützt bleibt, hängt jedoch von der beantragten Leistung ab. Seit dem 1. Juli 2026 gelten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende neue, altersabhängige Freibeträge. Für Wohngeld, Kinderzuschlag und Grundsicherung im Alter gelten andere Regeln – mit erheblichen Unterschieden für die Haushaltskasse.
Wie hoch ist das Schonvermögen im Vergleich?
Die folgende Tabelle zeigt die allgemeinen Geldbeträge beziehungsweise Prüfgrenzen. Zusätzlich können bestimmte Vermögensgegenstände geschützt sein. Wichtig ist die Unterscheidung: Ein Freibetrag bleibt bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt; die Wohngeldwerte sind dagegen Richtwerte für die Prüfung, ob eine Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre.
| Leistung | Geschützter Betrag oder Prüfgrenze | Entscheidende Besonderheit |
|---|---|---|
| Wohngeld | Regelmäßig 60.000 Euro für das erste berücksichtigte Haushaltsmitglied, zusätzlich 30.000 Euro für jedes weitere | Richtwerte, keine starre gesetzliche Ausschlussgrenze; Einzelfallprüfung. |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person; bei entsprechend berücksichtigten Paaren 20.000 Euro | Zusätzlich 500 Euro je überwiegend unterhaltener Person. |
| Grundsicherung für Arbeitsuchende | Unter 30 Jahren: 5.000 Euro; 30–39 Jahre: 10.000 Euro; 40–49 Jahre: 12.500 Euro; ab 50 Jahren: 20.000 Euro | Je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft |
| Kinderzuschlag | Vermögensprüfung oberhalb von 40.000 Euro für die berechtigte Person plus 15.000 Euro je weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft | Beispielsweise 55.000 Euro bei zwei und 70.000 Euro bei drei Personen. |
Eine Bedarfsgemeinschaft umfasst die Personen, die nach dem jeweiligen Leistungsrecht gemeinsam berücksichtigt werden. Sie ist nicht mit jeder Wohngemeinschaft gleichzusetzen.
Was hat sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende geändert?
Seit dem 1. Juli 2026 entfällt grundsätzlich die einjährige Karenzzeit beim Vermögen. Stattdessen gelten die altersabhängigen Freibeträge. Der höhere Betrag greift bereits zu Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. „Ab dem 31. Lebensjahr“ bedeutet dabei ab dem 30. Geburtstag, nicht erst ab dem 31. Geburtstag.
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Die Änderung von § 12 SGB II durch das verkündete Reformgesetz enthält eine wichtige Ausnahme: Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt das bisherige Vermögensrecht weiter. Dann können noch die frühere Karenzzeit mit 40.000 Euro plus 15.000 Euro je weiterer Person oder anschließend 15.000 Euro je Person maßgeblich sein.
Warum gelten beim Wohngeld keine starren Vermögensgrenzen?
Beim Wohngeld entscheidet nicht allein ein bestimmter Kontostand. Nach § 21 Nummer 3 WoGG besteht kein Anspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Verwaltungsvorschrift nennt dafür regelmäßig 60.000 Euro plus 30.000 Euro je weiterem berücksichtigten Haushaltsmitglied.
Diese Werte dürfen deshalb nicht als automatische Ausschlussgrenze dargestellt werden. Eine Überschreitung erfordert die Prüfung der persönlichen Verhältnisse; umgekehrt garantiert das Unterschreiten noch keinen Wohngeldanspruch.
Welche Rücklagen bleiben im Alter und beim Kinderzuschlag geschützt?
Bei der Grundsicherung im Alter beträgt der allgemeine Geldfreibetrag grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Grundlage sind § 90 SGB XII und § 1 der dazugehörigen Durchführungsverordnung. Angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und angemessenes selbst bewohntes Wohneigentum können zusätzlich geschützt sein.
Beim Kinderzuschlag bleiben die Prüfwerte von 40.000 Euro plus 15.000 Euro je weiterem Mitglied erhalten. Die Reform senkt diese Schwellen nicht auf die neuen Jobcenter-Freibeträge. Oberhalb der Schwelle können Vermögensanrechnungen den Zuschlag mindern oder ausschließen; die Familienkasse prüft Eltern- und Kindesvermögen nach den besonderen Regeln des § 6a BKGG, geändert durch Artikel 10 des Reformgesetzes.
FAQ zum Schonvermögen und den Vermögensfreigrenzen bei unterschiedlichen Sozialleistungen
Zählt nur das Geld auf dem Girokonto?
Nein. Auch Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere und verwertbares Grundeigentum können zählen. Geschützte Gegenstände sind gesondert zu prüfen.
Wird Kinderzuschlag automatisch mit dem Kindergeld gezahlt?
Nein. Sie müssen ihn bei der Familienkasse beantragen; grundsätzlich beginnt er frühestens im Antragsmonat.
Darf ein Auto zusätzlich zum Geldfreibetrag geschützt bleiben?
Ja, ein angemessenes Fahrzeug kann gesondert geschützt sein. Die Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Leistung.
Kann ich Kinderzuschlag zusammen mit Wohngeld erhalten?
Ja. Beide Leistungen können zusammen dazu beitragen, den Bedarf einer Familie zu decken. Beide Ansprüche werden gesondert geprüft.
Fazit zum Schonvermögen bei unterschiedlichen Sozialleistungen
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Sozialrecht, hält fest: „Entscheidend sind die Leistungsart, die berücksichtigten Personen und beim Jobcenter zusätzlich Alter und Bewilligungsbeginn. Prüfen Sie daher nicht nur Ihre Ersparnisse, sondern auch gesondert geschützte Vermögenswerte und mögliche Übergangsregeln.“