Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen müssen weiter auf eine gerichtliche Klärung zum Mindestlohn warten. Das Arbeitsgericht Münster will im Verfahren eines Mitarbeiters der Freckenhorster Werkstätten weiterverhandeln, statt bereits am 15. Oktober 2026 ein Urteil zu verkünden (wie eigentlich angekündigt). Kläger Jürgen Linnemann verlangt die Differenz zwischen seinem Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn. Entscheidend ist, ob seine konkrete Beschäftigung rechtlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.
Was hat das Arbeitsgericht Münster entschieden?
Eine Entscheidung über den geltend gemachten Mindestlohnanspruch ist bisher nicht ergangen. Die Westfälischen Nachrichten berichten am 15. Oktober 2026, dass das Arbeitsgericht Münster den Fall weiterverhandeln will. Dies teilte auch das Arbeitsgericht Münster mit. Damit bleibt offen, ob der Kläger mit seiner Zahlungsklage Erfolg hat. Aus dem Verfahrensstand ergibt sich kein neuer Zahlungsanspruch für andere Werkstattbeschäftigte.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 Ca 809/26. Bereits bei der Verhandlung am 3. September 2026 hatte das Gericht weiteren schriftlichen Vortrag zugelassen. Ein neuer Verhandlungstermin oder eine ausführliche gerichtliche Begründung für die Fortsetzung liegt noch nicht vor.
Warum verlangt der Werkstattbeschäftigte Mindestlohn?
Der Kläger fordert eine höhere Vergütung, weil er seine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt – so die Argumentation seiner anwaltlichen Vertretung. Nach dem Verhandlungsbericht von Legal Tribune Online arbeitet er rund 24 Wochenstunden und erhält etwa 200 Euro monatlich. Er bereitet Unterlagen für das Scannen und Digitalisieren vor.
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Seine Klage richtet sich gegen die Freckenhorster Werkstätten im Kreis Warendorf. Gefordert wird eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Mindestlohn seit November 2024. Die berichtete Forderung von insgesamt etwa 20.000 Euro ist eine Klageforderung, keine bereits zugesprochene Zahlung.
Haben Werkstattbeschäftigte grundsätzlich Anspruch auf Mindestlohn?
Nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Werkstatt. Nach § 22 Mindestlohngesetz gilt das Gesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten sieht § 221 SGB IX dagegen ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vor, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind. Die Unterscheidung ist für den Anspruch entscheidend.
„Arbeitnehmerähnlich“ bedeutet hier nicht, dass automatisch dieselben Vergütungsansprüche wie in einem Arbeitsverhältnis bestehen. Zugleich schließt der Wortlaut des SGB IX eine Arbeitnehmereigenschaft nicht vollständig aus. Genau an dieser rechtlichen Abgrenzung setzt Linnemanns Klage an.
Welche Arbeitsbedingungen prüft das Gericht?
Im Mittelpunkt stehen die Weisungsgebundenheit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit. Vereinfacht geht es darum, wie verbindlich die Tätigkeit vorgegeben wird und welche wirtschaftliche Bedeutung sie hat. Nach dem September-Bericht diskutierte das Gericht außerdem, welches Gewicht die rehabilitativen Angebote der Werkstatt gegenüber der Arbeitsleistung haben.
Die Klägerseite betont, Linnemann verrichte wirtschaftlich nutzbare Arbeit nach Vorgaben. Die Werkstatt verweist dagegen auf ihren Rehabilitationsauftrag und auf Möglichkeiten zu zusätzlichen Pausen sowie unterstützenden Angeboten. Dass Linnemann diese Möglichkeiten nach eigenen Angaben kaum nutzt, ist Teil der gerichtlichen Prüfung – noch keine bestätigte Grundlage eines Mindestlohnanspruchs.
Wie wird das Werkstattentgelt bislang geregelt?
Für Beschäftigte im Arbeitsbereich regelt § 221 Absatz 2 SGB IX ein besonderes Arbeitsentgelt. Es besteht aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Den Grundbetrag koppelt das Gesetz an das Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich; beim Steigerungsbetrag sind insbesondere Arbeitsmenge und Arbeitsqualität zu berücksichtigen.
Diese Regelung ist keine allgemeine Stundenlohnvorgabe. Sie erklärt, warum die rechtliche Einordnung der Beschäftigung erhebliche finanzielle Bedeutung hat. Ob im konkreten Fall stattdessen Mindestlohn geschuldet wird, bleibt Gegenstand des Münsteraner Verfahrens.
Müssen andere Werkstattbeschäftigte jetzt etwas unternehmen?
Aus dem bislang bestätigten Verfahrensstand folgt weder eine automatische Nachzahlung noch eine neue Antragsfrist. Die Klage betrifft Linnemanns konkrete Beschäftigung und seine Zahlungsforderung. Wer einen eigenen Anspruch prüfen lassen möchte, sollte deshalb nicht von einem bereits errungenen allgemeinen Mindestlohnanspruch ausgehen.
Für eine individuelle Prüfung sind insbesondere der Werkstattvertrag, Entgeltabrechnungen und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen relevant. Das zeigt der Münsteraner Streit: Nicht nur die Vertragsbezeichnung, sondern auch Arbeitsvorgaben, Tätigkeiten und unterstützende Angebote spielen in der Auseinandersetzung eine Rolle.
FAQ zum Mindestlohn in der Werkstatt für behinderte Menschen
Betrifft die Klage auch den Berufsbildungsbereich?
Der berichtete Streit betrifft eine Beschäftigung im Arbeitsbereich. Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich enthält § 221 Absatz 4 SGB IX eine gesonderte Verweisung. Beides darf nicht gleichgesetzt werden.
Ist die Höhe des Werkstattentgelts gesetzlich völlig frei?
Nein. § 221 Absatz 2 SGB IX schreibt Grundbetrag und leistungsangemessenen Steigerungsbetrag als Bestandteile vor.
Wer unterstützt den Kläger?
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt das Verfahren gemeinsam mit dem Verein Sozialhelden. Linnemann wird anwaltlich vertreten.
Liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil vor?
Ein Urteil über den Zahlungsanspruch ist zum Recherchezeitpunkt nicht verifiziert. Entsprechend lässt sich auch keine Rechtskraft feststellen. Das Arbeitsgericht Münster will weiter verhandeln. Das ursprünglich für den 15.10.2026 angekündigte Urteil ist nicht ergangen.
Fazit zum arbeitsgerichtlichen Verfahren um den Mindestlohn für Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen
Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Münster bleibt offen. Für Werkstattbeschäftigte ist die Unterscheidung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis entscheidend. Ein allgemeiner Mindestlohnanspruch lässt sich aus der bisherigen Entwicklung nicht ableiten. Das Urteil muss abgewartet werden.
Quellen
- § 221 SGB IX: Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
- § 22 Mindestlohngesetz: Persönlicher Anwendungsbereich
- Auskunft des Arbeitsgerichts Münster