Mit Pflegegrad 1 erhalten Sie zwar kein Pflegegeld, können aber verschiedene Hilfen über die Pflegeversicherung finanzieren. Für anerkannte Unterstützung im Alltag stehen bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Hinzu kommen unter bestimmten Voraussetzungen Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für einen pflegegerechten Wohnungsumbau. Entscheidend ist: Die Leistungen sind zweckgebunden – eine frei verfügbare monatliche Auszahlung gibt es dafür nicht.
Recherche- und Rechtsstand: 22. Oktober 2026. Die folgende Übersicht betrifft vor allem Menschen mit Pflegegrad 1, die zu Hause leben.
Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1?
Die Pflegekasse kann bei Pflegegrad 1 insbesondere Kosten für anerkannte Alltagshilfe, benötigte Pflegehilfsmittel und eine notwendige Wohnungsanpassung übernehmen. Dafür gelten jeweils eigene Voraussetzungen und Höchstbeträge. Die Leistungen lassen sich grundsätzlich nebeneinander nutzen, sind aber kein gemeinsames Geldbudget, das Sie beliebig für andere Ausgaben einsetzen dürfen.
| Leistung | Höhe der Unterstützung | Wichtige Voraussetzung |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | Bis zu 131 Euro monatlich | Häusliche Pflege und erstattungsfähige Dienstleistungen |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 Euro monatlich | Geeignete, für die häusliche Pflege benötigte Produkte; Antrag erforderlich |
| Technische Pflegehilfsmittel | Kostenübernahme beziehungsweise leihweise Versorgung | Individuelle Notwendigkeit; gegebenenfalls Zuzahlung |
| Wohnungsanpassung | Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme | Förderfähige Anpassung zur Ermöglichung oder erheblichen Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Wiederherstellung möglichst selbstständiger Lebensführung |
Die Beträge und Leistungsarten ergeben sich aus der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Es handelt sich um Höchstbeträge beziehungsweise bedarfsabhängige Leistungen, nicht um garantierte Auszahlungen in voller Höhe.
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Wofür können Sie die 131 Euro Entlastungsbetrag verwenden?
Den Entlastungsbetrag können Sie für bestimmte Dienstleistungen einsetzen, die Ihren Alltag erleichtern oder Pflegepersonen entlasten. Dazu gehören anerkannte Haushaltshilfen und Alltagsbegleitung sowie Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste. Bei Pflegegrad 1 lässt sich darüber auch Hilfe bei der Körperpflege finanzieren. Die Kosten müssen nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlage ist § 45b SGB XI. In Betracht kommen insbesondere:
- Hilfe beim Reinigen der Wohnung oder bei der Wäsche,
- Unterstützung beim Einkaufen,
- Begleitung zu Arztterminen oder bei anderen Alltagsaktivitäten,
- stundenweise Betreuung,
- Hilfe beim Duschen, Waschen oder Ankleiden durch einen zugelassenen Pflegedienst,
- erstattungsfähige Kosten einer Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
Für Angebote zur Unterstützung im Alltag ist die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht entscheidend. Eine privat beauftragte Reinigungskraft ist deshalb nicht allein dadurch erstattungsfähig, dass sie eine Rechnung ausstellt. Fragen Sie vor der Beauftragung bei Ihrer Pflegekasse nach, ob das konkrete Angebot abgerechnet werden kann.
Nicht übernommen werden über dieses Budget die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten, etwa der Preis Ihrer Lebensmittel. Erstattungsfähig kann die anerkannte Hilfe beim Einkauf sein – nicht der Einkauf selbst. Der Entlastungsbetrag finanziert die vorgesehenen Dienstleistungen, nicht beliebige private Ausgaben.
Wie erhalten Sie die Kosten für Alltagshilfe zurück?
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht bei anerkannter Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege ohne gesonderten Antrag auf dieses Budget. Für die tatsächliche Erstattung müssen Sie jedoch nachweisen, welche geeigneten Leistungen Sie genutzt haben und welche Kosten entstanden sind. Eine automatische Überweisung von monatlich 131 Euro erfolgt nicht.
Für die Abrechnung gibt es zwei Wege:
- Sie bezahlen die Rechnung zunächst selbst und reichen sie mit den erforderlichen Belegen bei der Pflegekasse ein.
- Sie vereinbaren mit dem Anbieter eine Direktabrechnung, regelmäßig über eine Abtretung des Erstattungsanspruchs. Dann müssen Sie die entsprechenden Kosten nicht vorstrecken.
Auf den Belegen müssen die erbrachten Leistungen erkennbar sein. Klären Sie außerdem den Preis und mögliche Zusatzkosten vorab. Liegt die Rechnung über dem verfügbaren Budget, bleibt der nicht gedeckte Teil grundsätzlich bei Ihnen.
Bis wann können Sie ungenutzten Entlastungsbetrag einsetzen?
Nicht verbrauchtes Budget wird in die Folgemonate übertragen und kann bis zum 30. Juni des Folgejahres für geeignete Leistungen genutzt werden. Für nicht ausgeschöpfte Ansprüche aus 2026 endet dieser Nutzungszeitraum somit am 30. Juni 2027. Voraussetzung bleibt, dass tatsächlich erstattungsfähige Kosten entstehen.
Besteht der Anspruch während des gesamten Jahres 2026, ergibt sich ein Budget von höchstens 1.572 Euro: zwölf Monate mal 131 Euro. Das ist keine zusätzliche Jahreszahlung, sondern die Summe der monatlichen Ansprüche.
Der 30. Juni betrifft den Zeitraum, in dem das übertragene Budget genutzt werden kann. Er ist nicht pauschal mit einer Ausschlussfrist für die Einreichung sämtlicher Rechnungen gleichzusetzen. Reichen Sie Belege dennoch zeitnah ein und lassen Sie sich von der Pflegekasse bestätigen, welches Restbudget zur Verfügung steht.
Welche Pflegehilfsmittel werden zusätzlich bezahlt?
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel kann die Pflegekasse bei häuslicher Pflege bis zu 42 Euro monatlich übernehmen. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen, wenn sie für die Pflege benötigt werden. Diese Leistung müssen Sie beantragen; sie wird nicht vom Entlastungsbetrag abgezogen.
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Einkaufspauschale für Drogerieartikel. Maßgeblich sind geeignete Pflegehilfsmittel und der tatsächliche Bedarf. Gewöhnliche Körperpflegeprodukte werden nicht allein durch den festgestellten Pflegegrad erstattungsfähig.
Daneben kommen technische Pflegehilfsmittel infrage, etwa ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Hausnotrufsystem. Ob die Pflegekasse dafür aufkommt, hängt vom individuellen Bedarf ab. Außerdem darf nicht vorrangig die Krankenkasse zuständig sein.
Größere technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise bereitgestellt. Bei einer Versorgung mit Zuzahlung müssen Erwachsene grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, selbst tragen; gesetzliche Befreiungsmöglichkeiten bleiben bestehen.
Wann gibt es bis zu 4.180 Euro für den Wohnungsumbau?
Die Pflegekasse kann bereits bei Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro je förderfähiger Maßnahme zur Wohnungsanpassung bewilligen. Voraussetzung ist, dass der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt. Eine allgemeine Modernisierung ohne entsprechenden Pflegebezug reicht nicht aus.
Als förderfähig kommen beispielsweise infrage:
- ein pflegegerechter Umbau des Badezimmers,
- die Verbreiterung von Türen,
- fest installierte Rampen,
- ein erforderlicher Treppenlift.
Der Zuschuss ist auf die anerkannten tatsächlichen Kosten begrenzt. Kostet ein förderfähiger Umbau weniger als 4.180 Euro, wird die Differenz nicht ausgezahlt. Übersteigen die Kosten den bewilligten Zuschuss, müssen Sie die verbleibende Finanzierung klären.
Stellen Sie den Antrag mit einer Beschreibung des Vorhabens und den Kostenunterlagen vor Beginn des Umbaus. Warten Sie möglichst die schriftliche Entscheidung ab, bevor Sie verbindliche Aufträge erteilen. Der Betrag steht nicht automatisch jedes Jahr neu zur Verfügung; bei einer veränderten Pflegesituation und dadurch neu erforderlichen Anpassungen kann allerdings erneut ein Zuschuss infrage kommen.
Welche Leistungen fehlen bei Pflegegrad 1?
Pflegegeld und das reguläre monatliche Budget für ambulante Pflegesachleistungen stehen bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung. Auch der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Deshalb sollten Sie bei Angeboten genau prüfen, aus welcher Leistung die Kosten bezahlt werden sollen.
Das bedeutet nicht, dass ein Pflegedienst bei Pflegegrad 1 grundsätzlich ausgeschlossen ist. Seine erstattungsfähigen Leistungen lassen sich im Rahmen des Entlastungsbetrags finanzieren. Ein darüber hinausgehendes reguläres Sachleistungsbudget entsteht dadurch jedoch nicht.
FAQ: Praktische Fragen zu Geldleistungen bei Pflegegrad 1
Kann eine Nachbarin über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Das hängt von den Regeln Ihres Bundeslandes ab. Teilweise können registrierte oder entsprechend qualifizierte Nachbarschaftshelfer abrechnen. Eine private Vereinbarung allein genügt nicht. Lassen Sie die Voraussetzungen vor Beginn der Hilfe von Ihrer Pflegekasse prüfen.
Muss ich eine bestimmte Pflegehilfsmittelbox bestellen?
Nein, der Anspruch richtet sich auf geeignete und benötigte Pflegehilfsmittel, nicht auf eine bestimmte Box. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse zu Vertragspartnern und zur bedarfsgerechten Versorgung beraten.
Gelten die 131 Euro auch für privat Pflegeversicherte?
Ja. Nach dem Bundesgesundheitsportal gelten beim Entlastungsbetrag für gesetzlich und privat Pflegeversicherte dieselben Anspruchsvoraussetzungen. Privat Versicherte reichen ihre Belege bei ihrer privaten Pflegeversicherung ein.
Wo finde ich anerkannte Haushaltshilfen und Alltagsbegleiter?
Die Pflegekasse kann Ihnen geeignete Angebote und Preisübersichten nennen. Auch ein örtlicher Pflegestützpunkt hilft bei der Suche und kann Alternativen aufzeigen, wenn einzelne Anbieter keine freien Kapazitäten haben.
Fazit zu Leistungen der Pflegekasse bei PG 1
Umawathy Sundrarajoo, Expertin für Pflege und Pflegerecht, erklärt abschließend: „Pflegegrad 1 bedeutet nicht, dass Sie Unterstützung vollständig selbst bezahlen müssen. Wichtig ist die Zweckbindung: Alltagshilfe, Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassungen haben jeweils eigene Voraussetzungen. Prüfen Sie deshalb vor einer Beauftragung die Erstattungsfähigkeit, beantragen Sie notwendige Hilfsmittel und Umbauzuschüsse rechtzeitig und behalten Sie Ihr verfügbares Entlastungsbudget im Blick. Beachten Sie: für 2027 sind von der Bundesregierung gravierende Änderungen geplant!“