Pflegegrad 1 ab 2027: Welche Leistungen bleiben sollen

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Menschen mit Pflegegrad 1 sollen nach den Plänen der Bundesregierung ab 2027 wichtige Unterstützung verlieren. Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu streichen. Auch der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich soll entfallen. Technische Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für einen pflegegerechten Wohnungsumbau und Beratungsangebote sollen dagegen erhalten bleiben. Noch gelten die bisherigen Ansprüche.

Was soll sich bei Pflegegrad 1 ab 2027 ändern?

Pflegegrad 1 soll bestehen bleiben, seine Leistungen sollen sich aber stärker auf Prävention, Beratung und den Erhalt der Selbstständigkeit konzentrieren. Dafür will die Bundesregierung bisherige Erstattungsmöglichkeiten streichen und eine neue Pflegebegleitung aufbauen. Die wichtigsten Leistungskürzungen sind für den 1. Januar 2027 vorgesehen; die neue Begleitstruktur soll erst später starten.

Den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG, hat das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen. Das ist noch kein endgültiger Gesetzesbeschluss. Solange die Änderungen nicht wirksam in Kraft getreten sind, können Betroffene ihre bisherigen Leistungen nach den geltenden Voraussetzungen weiter nutzen.

Für den Alltag ist die Unterscheidung wichtig: Eine Beratung kann helfen, Unterstützung zu organisieren. Sie ersetzt aber nicht automatisch die Finanzierung einer Haushaltshilfe, eines Betreuungsangebots oder benötigter Verbrauchsprodukte.

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Welche Leistungen gibt es bisher – und was ist für 2027 geplant?

Nach geltendem Recht können Menschen mit Pflegegrad 1 unter anderem Alltagshilfe, Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassungen über die Pflegeversicherung finanzieren. Nach dem Regierungsentwurf sollen insbesondere die beiden monatlichen Erstattungsansprüche für Entlastungsleistungen und Verbrauchspflegehilfsmittel wegfallen. Ein neues Pflegegeld ist für Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.

Leistung bei Pflegegrad 1Geltendes Recht am 22. Oktober 2026Geplant ab 2027
PflegegeldKein AnspruchWeiterhin kein Anspruch
EntlastungsbetragBis zu 131 Euro monatlich bei häuslicher PflegeSoll entfallen
Neues SozialraumbudgetNoch keine geltende LeistungKein Anspruch bei Pflegegrad 1; vorgesehen erst ab Pflegegrad 2
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchBis zu 42 Euro monatlich bei erfüllten VoraussetzungenEigenständiger Anspruch soll entfallen
Technische PflegehilfsmittelBedarfsabhängige Versorgung, gegebenenfalls mit ZuzahlungSollen erhalten bleiben
WohnungsanpassungZuschuss bis zu 4.180 Euro je förderfähiger MaßnahmeSoll erhalten bleiben
Pflegeberatung und häusliche BeratungsbesucheBereits möglichSollen in der Übergangszeit fortgeführt beziehungsweise ergänzt werden
Neue PflegebegleitungNoch kein entsprechender neuer LeistungsanspruchAufbau vorgesehen; Start nach der überarbeiteten Planung erst 2029
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich PflegendeKostenfrei möglichSollen erhalten bleiben

Die Gegenüberstellung beschreibt die geltenden Leistungsarten und die Reformplanung. Auch bei fortbestehenden Leistungen gelten weiterhin individuelle Voraussetzungen; die Beträge sind keine frei verfügbaren Pauschalauszahlungen.

Warum sollen die 131 Euro Entlastungsbetrag wegfallen?

Die Bundesregierung will Pflegegrad 1 stärker präventionsorientiert ausgestalten und zugleich die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren. Der bisherige Entlastungsbetrag soll deshalb entfallen. Stattdessen sollen Betroffene intensiver beraten und begleitet werden, damit ihre Selbstständigkeit möglichst lange erhalten bleibt und sich Pflegebedürftigkeit nicht weiter verstärkt.

Nach geltendem § 45b SGB XI können häuslich gepflegte Menschen mit Pflegegrad 1 bis zu 131 Euro monatlich für bestimmte Dienstleistungen einsetzen. Dazu gehören anerkannte Unterstützung im Alltag und Leistungen zugelassener Pflegedienste. Bei Pflegegrad 1 lässt sich darüber auch Hilfe beim Duschen oder Baden finanzieren.

Entfällt der Anspruch wie geplant, fehlt diese Finanzierungsmöglichkeit künftig. Bei einem ganzjährigen Anspruch und vollständiger Nutzung entspricht das bis zu 1.572 Euro im Jahr: zwölf Monate mal 131 Euro. Das ist keine Kürzung von Pflegegeld, sondern der geplante Wegfall einer zweckgebundenen Kostenerstattung.

Das neue Sozialraumbudget soll diese Lücke bei Pflegegrad 1 nicht schließen. Es ist nach dem Entwurf erst für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen.

Werden Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 weiter bezahlt?

Technische Pflegehilfsmittel sollen weiterhin möglich sein, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dagegen nicht mehr als eigenständige Leistung. Diese Unterscheidung ist entscheidend: Ein notwendiges Pflegebett oder ein Hausnotruf ist rechtlich etwas anderes als Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen für die häusliche Pflege.

Bislang kann die Pflegekasse für geeignete Verbrauchspflegehilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich übernehmen. Nach der Reformplanung sollen solche Produkte künftig aus den neuen Pflegebudgets finanziert werden. Auf diese Budgets haben Menschen mit Pflegegrad 1 jedoch keinen entsprechenden Anspruch.

Bei ganzjähriger vollständiger Nutzung entspricht der bisherige Höchstbetrag 504 Euro: zwölf Monate mal 42 Euro. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag wären damit Erstattungsmöglichkeiten von bis zu 2.076 Euro jährlich betroffen. Diese Summe ist eine rechnerische Obergrenze aus zwei unterschiedlichen Leistungen – kein Betrag, den bislang jede Person mit Pflegegrad 1 ausgezahlt bekommt.

Technische Pflegehilfsmittel sollen dagegen erhalten bleiben. Ob beispielsweise ein Hausnotruf übernommen wird, hängt auch künftig vom persönlichen Bedarf und den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen ab. Der Pflegegrad allein garantiert nicht jede gewünschte Versorgung.

Bleibt der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für den Wohnungsumbau?

Der Zuschuss für eine pflegegerechte Wohnungsanpassung soll bei Pflegegrad 1 erhalten bleiben. Nach geltendem Recht sind bis zu 4.180 Euro je förderfähiger Maßnahme möglich. Die Anpassung muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.

Dazu können beispielsweise der Umbau zu einer barrierearmen Dusche, notwendige Türverbreiterungen oder geeignete Zugangslösungen gehören. Die Bundesregierung nennt die Wohnumfeldverbesserung ausdrücklich als Leistung, die auch beim künftig stärker präventionsorientierten Pflegegrad 1 bestehen bleiben soll.

Der Zuschuss ist keine jährliche Modernisierungspauschale. Er richtet sich nach dem anerkannten Vorhaben und den tatsächlichen Kosten. Wenn Sie einen Umbau planen, sollten Sie den Antrag mit Kostenunterlagen vor Beginn stellen und die Entscheidung der Pflegekasse möglichst abwarten.

Was soll die neue Pflegebegleitung leisten – und wann beginnt sie?

Die neue Pflegebegleitung soll Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen längerfristig fachlich unterstützen. Geplant sind feste Ansprechpersonen, die bei der Organisation der Versorgung, bei passenden Hilfen und bei der Vermeidung von Überlastung unterstützen. Nach der überarbeiteten Reformplanung soll diese neue Struktur allerdings erst zum 1. Januar 2029 starten.

Damit dürfen die für 2027 geplanten Änderungen nicht mit einem bereits flächendeckend verfügbaren neuen Begleitangebot gleichgesetzt werden. Bis zum Aufbau der Pflegebegleitung sollen bestehende Beratungsangebote weiterhelfen. Das Bundesgesundheitsministerium verweist außerdem auf zusätzliche Beratungsbesuche insbesondere zu Beginn der Pflegebedürftigkeit.

Bereits nach geltendem Recht haben Menschen mit Pflegegrad 1 Anspruch auf individuelle Pflegeberatung. Zusätzlich können sie einmal je Halbjahr eine Beratung zu Hause durch eine zugelassene Stelle nutzen. Für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gibt es kostenfreie Pflegekurse.

Die geplante Begleitung soll somit mehr sein als eine einmalige Information über Leistungsansprüche. Eine eigene monatliche Erstattung für Haushaltshilfe entsteht dadurch bei Pflegegrad 1 aber nicht.

Schützt ein bereits anerkannter Pflegegrad 1 vor den Kürzungen?

Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll vor einer Herabstufung allein wegen der geplanten neuen Punktgrenzen geschützt werden. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Schutz sämtlicher bisheriger Leistungen. Der vorgesehene Besitzstandsschutz bei der Einstufung ist deshalb von der Frage zu trennen, welche Ansprüche künftig mit Pflegegrad 1 verbunden sind.

Für neue Einstufungen soll die Schwelle zu Pflegegrad 1 von bisher 12,5 auf 15 gewichtete Gesamtpunkte steigen. Diese Punkte bilden ab, wie stark Selbstständigkeit und Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Wer bereits eingestuft ist, soll seinen Pflegegrad nicht allein wegen dieser angehobenen Schwelle verlieren.

Der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags und der eigenständigen Verbrauchspflegehilfsmittel-Leistung betrifft dagegen die Leistungsseite. Ein bestehender Bescheid über Pflegegrad 1 garantiert daher nicht, dass diese Erstattungsmöglichkeiten nach einer Gesetzesänderung unverändert fortbestehen.

Was sollten Betroffene vor 2027 unternehmen?

Nutzen Sie bestehende Ansprüche weiterhin nach den geltenden Voraussetzungen und lassen Sie Ihre konkrete Versorgung beraten. Der Kabinettsentwurf ist kein Grund, Leistungen bereits jetzt als entfallen anzusehen. Sinnvoll ist aber, laufende Vereinbarungen und mögliche eigene Kosten für den Fall einer Gesetzesänderung rechtzeitig zu prüfen.

Dabei helfen insbesondere folgende Schritte:

  • Lassen Sie sich von der Pflegekasse erklären, welches Entlastungsbudget nach geltendem Recht noch verfügbar ist und welche Rechnungen erstattet werden können.
  • Prüfen Sie bei laufender Haushaltshilfe oder Betreuung, welche Kosten künftig ohne Kostenerstattung entstehen könnten.
  • Klären Sie bei einem Hilfsmittelanbieter, wie eine mögliche Gesetzesänderung Ihre Versorgung und bestehende Vereinbarungen berühren würde.
  • Lassen Sie notwendige technische Pflegehilfsmittel oder Wohnungsanpassungen unabhängig von allgemeinen Reformmeldungen individuell prüfen.
  • Verfolgen Sie den endgültigen Gesetzesbeschluss und die Übergangsregelungen, bevor Sie Ihre Versorgung dauerhaft umstellen.

Für angesparte Entlastungsbeträge sollten Sie insbesondere die endgültige Übergangsregelung abwarten und Ihre Pflegekasse um eine konkrete Auskunft bitten. Eine pauschale Aussage, sämtliche Restbeträge aus 2026 seien trotz der geplanten Umstellung unverändert bis Ende Juni 2027 nutzbar, wäre ohne Prüfung des endgültigen Gesetzes nicht belastbar.

FAQ: Pflegegrad 1 und die geplante Reform

Wird Pflegegrad 1 im Jahr 2027 abgeschafft?

Nein, das ist nicht vorgesehen. Pflegegrad 1 soll bestehen bleiben. Geplant sind jedoch höhere Anforderungen für neue Einstufungen und ein veränderter Leistungsumfang mit stärkerem Schwerpunkt auf Prävention und Beratung.

Bekommen Menschen mit Pflegegrad 1 künftig 175 Euro Sozialraumbudget?

Nein. Das geplante Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich ist erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Es soll bei Pflegegrad 1 den bisherigen Entlastungsbetrag nicht ersetzen.

Muss ich allein wegen der Reform eine neue Begutachtung beantragen?

Nein. Eine erneute Begutachtung allein wegen der geplanten neuen Punktgrenzen ist nicht erforderlich. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein durch die Anhebung dieser Grenzen verloren gehen.

Kann ich einen Hausnotruf auch 2027 noch beantragen?

Nach dem Entwurf sollen technische Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 erhalten bleiben. Dazu kann ein Hausnotruf gehören. Die Pflegekasse prüft weiterhin, ob die persönlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme vorliegen.

Fazit zu den geplanten Änderungen der Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 1

Expertein für Pflege, Umawathy Sundrarajoo, weist abschließend auf folgendes hin: „Pflegegrad 1 soll 2027 nicht verschwinden, nach dem Regierungsentwurf aber wichtige Erstattungsmöglichkeiten verlieren. Entlastungsbetrag und Verbrauchspflegehilfsmittel sollen als Ansprüche wegfallen; technische Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und Beratung sollen bleiben. Betroffene sollten bestehende Leistungen weiter nutzen, laufende Kosten prüfen und erst anhand des endgültigen Gesetzes klären, was sich für ihre Versorgung tatsächlich ändert.“

Quellen

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