197,05 Euro Mehrbedarf bei Behinderung: Ohne laufende Reha-Maßnahme zahlt das Jobcenter nichts

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Am 12. Oktober hat der Haushaltsausschuss des Bundestages über die neue Berechnung der Regelsätze beraten, und für 2027 zeichnet sich die dritte Nullrunde in Folge ab (Deutscher Bundestag, hib-Meldung zur Anhörung). Für Menschen mit Behinderung im Grundsicherungsgeld wird ein Zuschlag von 197,05 Euro damit umso wichtiger. Ob er gezahlt wird, hängt an einer Voraussetzung, die mit dem Schwerbehindertenausweis nichts zu tun hat.

Ein Zuschlag, der seit Jahren im Gesetz steht

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Mit der Reform kamen härtere Sanktionen und neue Vermögensregeln. Der Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung blieb unverändert. Er stand schon im Arbeitslosengeld II, dann im Bürgergeld, und er steht heute weiter in § 21 Absatz 4 SGB II. Einen Überblick über die Umstellung gibt die Bundesregierung zur neuen Grundsicherung.

Der Betrag von 197,05 Euro, der in vielen Meldungen kursiert, ist kein fester Pauschalbetrag. Das Gesetz spricht von 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden mit 563 Euro Regelbedarf ergibt das genau 197,05 Euro. Wer in einer Partnerschaft lebt oder als junger Erwachsener noch bei den Eltern wohnt, bekommt weniger.

So hoch fällt der Mehrbedarf 2026 aus

RegelbedarfsstufeRegelbedarf 2026Mehrbedarf (35 Prozent)
Alleinstehende und Alleinerziehende563 Euro197,05 Euro
Volljährige Partner506 Euro177,10 Euro
Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt451 Euro157,85 Euro
Erwerbsfähige Jugendliche von 15 bis 17 Jahren471 Euro164,85 Euro

Die Werte gelten für volle Monate. Beginnt oder endet eine Maßnahme mitten im Monat, rechnet das Jobcenter nach § 41 SGB II tageweise ab.

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Ausweis und GdB 50 reichen nicht

Ein verbreiteter Irrtum hält sich hartnäckig: Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, bekommt automatisch mehr Geld vom Jobcenter. Das stimmt nicht. Selbst ein Grad der Behinderung von 100 löst den Zuschlag allein nicht aus.

Umgekehrt verlangt das Gesetz gar keinen bestimmten GdB. Auch Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung können den Mehrbedarf erhalten. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II genügt in der Regel ein aktueller Bescheid über eine Teilhabeleistung. Aus diesem Bescheid ergibt sich dann auch die Behinderung. Wer nur von einer Behinderung bedroht ist, bleibt nach der Verwaltungspraxis außen vor.

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen. Die Person bezieht Grundsicherungsgeld. Sie ist erwerbsfähig, kann also mindestens drei Stunden täglich arbeiten. Jugendliche ab 15 Jahren zählen ebenfalls dazu. Und sie nimmt tatsächlich an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, an einer vergleichbaren Hilfe zur Arbeitsplatzsuche oder an bestimmten Bildungshilfen teil.

Die Maßnahme muss laufen

An der dritten Bedingung scheitern die meisten Anträge. Eine Bewilligung auf dem Papier genügt nicht, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen hat oder nicht angetreten wurde. Das Bundessozialgericht hat schon früh klargestellt, dass eine regelförmige Maßnahme vorliegen muss (BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 59/09 R). Ob eine Maßnahme dazu zählt, richtet sich nach ihrem Inhalt und Schwerpunkt (BSG, Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 9/15 R).

Typische Beispiele sind berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nach § 49 SGB IX, eine geregelte Begleitung durch einen Integrationsfachdienst oder eine stufenweise Wiedereingliederung, bei der die Rentenversicherung Übergangsgeld zahlt. Auch eine Arbeitsgelegenheit kann reichen, wenn die Teilnahme gerade wegen der Behinderung nötig ist.

Ausgenommen sind bestimmte Leistungen zur Berufsvorbereitung und Ausbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX. Reine Beratung oder Vermittlung zählt ebenso wenig wie einmalige Hilfen: ein Zuschuss zum Auto, ein technisches Hilfsmittel am Arbeitsplatz oder der Umbau der Wohnung. Diese Hilfen können viel Geld wert sein. Den monatlichen Zuschlag lösen sie nicht aus.

Was am Ende auf dem Konto landet

Der Mehrbedarf erhöht zunächst den Bedarf, nicht automatisch die Überweisung. Ein vereinfachtes Beispiel: Eine alleinstehende Frau, 46 Jahre alt, macht eine Umschulung über die Rentenversicherung. Ihre Wohnung kostet warm 510 Euro. Ihr Bedarf liegt damit bei 563 Euro Regelbedarf plus 197,05 Euro Mehrbedarf plus 510 Euro Wohnkosten, zusammen 1.270,05 Euro. Erhält sie Übergangsgeld, von dem nach Abzug der Pauschalen 820 Euro angerechnet werden, zahlt das Jobcenter noch 450,05 Euro. Ohne den Mehrbedarf wären es 253 Euro.

Je nach Einkommen kann der Zuschlag also voll durchschlagen oder nur einen Teil der Lücke schließen. Bei Partnern und jungen Erwachsenen startet die Rechnung ohnehin auf niedrigerem Niveau.

Nach dem Ende der Maßnahme ist nicht sofort Schluss

Das Gesetz erlaubt, den Mehrbedarf für eine angemessene Übergangszeit nach Abschluss der Maßnahme weiterzuzahlen. Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen. Die Bundesagentur orientiert sich an höchstens drei Monaten, eine starre Frist im Gesetz gibt es dafür nicht. Gute Chancen bestehen vor allem dann, wenn sich direkt eine berufliche Übergangsphase anschließt.

Grundsicherung im Alter folgt eigenen Regeln

Die ähnlichen Namen sorgen oft für Verwechslungen. Der Zuschlag von 35 Prozent gilt im SGB II, also für Menschen, die grundsätzlich arbeiten können. Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung vom Sozialamt bezieht, fällt unter das SGB XII. Dort gibt es nach § 30 SGB XII unter anderem 17 Prozent des Regelbedarfs bei Merkzeichen G, für Alleinstehende 95,71 Euro im Monat. Ein Mehrbedarf von 35 Prozent kommt dort nur bei bestimmten Hilfen zur Schul- und Hochschulbildung in Betracht.

Was die Nullrunde 2027 für den Zuschlag bedeutet

Weil der Mehrbedarf am Regelbedarf hängt, bewegt er sich nur, wenn der Regelsatz steigt. Genau danach sieht es derzeit nicht aus. Die Bundesregierung will mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 die sogenannte ergänzende Fortschreibung streichen, die seit 2023 aktuelle Preissprünge schneller abbildet. Künftig soll wieder nur ein Mischindex aus 70 Prozent Preisentwicklung und 30 Prozent Lohnentwicklung zählen. Ausgangspunkt der Rechnung wären dabei nicht die gezahlten 563 Euro, sondern der rechnerische Wert von 547,55 Euro.

In der Anhörung am 12. Oktober 2026 erwartete der Sachverständige Christian Ochsner in seiner persönlichen Stellungnahme, dass sich am Regelbedarf von 563 Euro 2027 voraussichtlich nichts ändert. Erst ab einem Mischindex von rund 2,92 Prozent würde der Betrag auf 564 Euro steigen. Offiziell festgelegt ist der Regelsatz für 2027 noch nicht. Nach dem Gesetzentwurf soll das Arbeitsministerium den Fortschreibungswert bis Ende Oktober bestimmen, das Gesetz selbst war Mitte Oktober noch im parlamentarischen Verfahren. Bleibt es bei 563 Euro, bleibt auch der Mehrbedarf 2027 bei 197,05 Euro.

Nachzahlung ist oft noch möglich

Den Mehrbedarf muss niemand gesondert beantragen. Nach § 37 SGB II deckt der Antrag auf Grundsicherungsgeld ihn bereits ab, das hat das BSG mehrfach bestätigt. In der Praxis taucht er im Bescheid trotzdem nur auf, wenn das Jobcenter von der Maßnahme weiß. Ob er berücksichtigt wurde, zeigt der Berechnungsbogen unter den Bedarfen.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich (§ 84 SGG). Ist diese Frist verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Im SGB II reicht die Nachzahlung dabei in der Regel nur ein Jahr zurück.

Häufige Fragen zum Mehrbedarf bei Behinderung

Bekommt jeder mit Schwerbehindertenausweis 197 Euro mehr?

Nein. Der Ausweis spielt für diesen Zuschlag keine Rolle. Entscheidend sind der Bezug von Grundsicherungsgeld, die Erwerbsfähigkeit und eine tatsächlich laufende Teilhabeleistung.

Ist ein GdB von mindestens 50 Voraussetzung?

Nein. § 21 Absatz 4 SGB II nennt keinen Mindest-GdB. Der Bescheid über die Teilhabeleistung genügt in der Regel als Nachweis der Behinderung.

Steigt der Mehrbedarf im Januar 2027?

Das hängt am Regelsatz 2027, der noch nicht feststeht. Nach aktuellen Prognosen bleibt der Regelbedarf bei 563 Euro und damit auch der Mehrbedarf für Alleinstehende bei 197,05 Euro.

Wird der Zuschlag nach Ende der Umschulung sofort gestrichen?

Nicht zwingend. Das Jobcenter kann ihn für eine Übergangszeit weiterzahlen, nach den Weisungen der Bundesagentur meist bis zu drei Monate.

Meinung: Ein Zuschlag, der zu oft im Verborgenen bleibt

Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II ist eine sinnvolle Regel. Wer neben einer Behinderung eine Umschulung oder Reha durchsteht, hat höhere Ausgaben, für Fahrten, Kleidung, Verpflegung außer Haus. Das Problem liegt in der Umsetzung. Reha-Träger und Jobcenter arbeiten oft nebeneinander her, und der Zuschlag hängt davon ab, dass ein Bescheid von der einen Behörde zur anderen gelangt. Dass die Last dafür meist bei den Betroffenen liegt, ist schwer zu rechtfertigen. Ein automatischer Datenabgleich zwischen Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Jobcenter würde mehr bewirken als jede Reformdebatte über Begriffe. Mit einer dritten Nullrunde vor Augen wiegt jeder Euro, der aus Unwissen liegen bleibt, schwerer.

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