Pflegekosten absetzen: Diese Steuervorteile haben Angehörige

Autor: Experte:

Datum:

|     Lesezeit: 10 Min.

Wer Angehörige persönlich pflegt oder deren Pflegekosten übernimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich entlastet werden. Je nach Situation kommen der Pflege-Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen oder eine direkte Ermäßigung der Einkommensteuer infrage. Entscheidend ist, ob Sie selbst pflegen, einen ambulanten Dienst beauftragen oder Kosten eines Pflegeheims tragen. Die Entlastungen unterscheiden sich deutlich – und nicht jede Zahlung für Angehörige ist absetzbar.

Welche Pflegekosten können Angehörige steuerlich absetzen?

Für Angehörige gibt es drei unterschiedliche steuerliche Wege: Wer unentgeltlich persönlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Wer ambulante Pflegeleistungen auf eigene vertragliche Verpflichtung bezahlt, kann eine direkte Steuerermäßigung erhalten. Übernommene krankheits- oder pflegebedingte Kosten können außerdem als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ihre SituationMögliche EntlastungEntscheidende Einschränkung
Sie pflegen persönlich und ohne Einnahmen in einer Wohnung.Pflege-Pauschbetrag von 600 bis 1.800 Euro jährlichGrundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 oder nachgewiesene Hilflosigkeit erforderlich
Sie beauftragen und bezahlen ambulante Pflege für Angehörige.20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung jährlichEigene Zahlungsverpflichtung erforderlich; eine bloße Überweisung fremder Rechnungen reicht nicht automatisch
Sie übernehmen notwendige Pflege- oder krankheitsbedingte Heimkosten.Abzug als außergewöhnliche Belastungen möglichUnter anderem Zwangsläufigkeit, finanzielle Verhältnisse und zumutbare Belastung beachten

Die Beträge haben unterschiedliche Wirkungen: Der Pflege-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die Ermäßigung für begünstigte Pflegeleistungen wird dagegen unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige?

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt je nach Pflegegrad 600, 1.100 oder 1.800 Euro pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie die Person persönlich in Ihrer Wohnung oder deren Wohnung pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten. Die Wohnung muss innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.

Ihre Meinung ist gefragt:

Haben Sie Pflegeaufwendungen bereits in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht?

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen Auf Google News folgen
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.

Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!

Die Beträge regelt § 33b Absatz 6 EStG:

Pflegebedürftigkeit der gepflegten PersonJährlicher Pflege-Pauschbetrag
Pflegegrad 1 ohne zusätzlich nachgewiesene HilflosigkeitKein Pflege-Pauschbetrag
Pflegegrad 2600 Euro
Pflegegrad 31.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 51.800 Euro
Hilflosigkeit im steuerrechtlichen Sinne, etwa mit Merkzeichen H1.800 Euro

Bei steuerrechtlicher Hilflosigkeit ist der Betrag von 1.800 Euro nicht zusätzlich zu einem niedrigeren Pflege-Pauschbetrag erhältlich. Für die Pauschale müssen Sie keine einzelnen Pflegeausgaben zusammenrechnen; die Anspruchsvoraussetzungen müssen allerdings vorliegen.

Wichtig: 1.800 Euro Pauschbetrag bedeuten nicht 1.800 Euro Steuererstattung. Wie stark Ihre Steuer sinkt, hängt von Ihren persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Ohne entsprechende Einkommensteuerbelastung entsteht daraus keine Auszahlung.

Was gilt, wenn mehrere Angehörige gemeinsam pflegen?

Pflegen mehrere Personen denselben Menschen und erfüllen sie die gesetzlichen Voraussetzungen, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl dieser Pflegepersonen aufgeteilt. Nicht jede Person erhält den vollen Jahresbetrag. Bei zwei anspruchsberechtigten Pflegepersonen und Pflegegrad 4 entfallen daher jeweils 900 Euro auf beide.

Ändert sich der Pflegegrad während des Kalenderjahres, zählt der höchste im betreffenden Jahr festgestellte Pflegegrad. Das Gesetz sieht hierfür keine monatsweise Kürzung des Jahresbetrags vor.

Verhindert weitergegebenes Pflegegeld den Pflege-Pauschbetrag?

Weitergegebenes Pflegegeld kann den Pflege-Pauschbetrag ausschließen, wenn es bei der Pflegeperson als Einnahme für die Pflege anzusehen ist. Dass die pflegebedürftige Person selbst Pflegegeld erhält, reicht dafür dagegen nicht aus. Entscheidend ist, ob und wofür die pflegende Person Geld bekommt.

Eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme gilt für Eltern eines Kindes mit Behinderungen: Das für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt unabhängig von seiner Verwendung nicht als schädliche Einnahme im Sinne dieser Vorschrift.

Auch eine lediglich treuhänderische Verwaltung des Pflegegeldes kann unschädlich sein, wenn das Geld ausschließlich für Aufwendungen der pflegebedürftigen Person eingesetzt wird, beispielsweise für einen unterstützenden Pflegedienst. Eine eigene Vergütung für Ihre Pflege ist davon zu unterscheiden. Dokumentieren Sie bei weitergeleiteten Beträgen deshalb deren Verwendung.

Können Kinder den ambulanten Pflegedienst ihrer Eltern absetzen?

Ja, Angehörige können für selbst getragene ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen eine Steuerermäßigung erhalten. Sie beträgt 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Kalenderjahr. Die Leistungen dürfen auch in der Wohnung der gepflegten Person stattfinden; ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage ist § 35a EStG. Begünstigt sind beispielsweise Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der Pflege und Betreuung. Ein bestimmter Pflegegrad ist für diese Steuerermäßigung nicht vorgeschrieben. Der maßgebliche Haushalt muss innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.

Die Obergrenze von 4.000 Euro ist kein zusätzlicher Sondertopf ausschließlich für Pflege. Sie gehört zum gemeinsamen Höchstbetrag nach § 35a Absatz 2 EStG, unter den auch andere begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.

Vereinfachtes Beispiel: Sie schulden einem ambulanten Dienst für die Betreuung Ihres Vaters 5.000 Euro begünstigte Arbeitskosten und tragen diese vollständig selbst. Werden dieselben Kosten nicht bereits anderweitig steuerlich berücksichtigt, beträgt die mögliche Steuerermäßigung 5.000 Euro × 20 Prozent = 1.000 Euro. Voraussetzung ist unter anderem, dass ausreichend Einkommensteuer verbleibt, von der dieser Betrag abgezogen werden kann.

Warum reicht es nicht, einfach die Rechnung der Mutter zu bezahlen?

Für die Steuerermäßigung müssen Sie eigene Aufwendungen tragen und selbst zur Zahlung der begünstigten Leistungen verpflichtet sein. Wer lediglich die vertragliche Schuld eines Angehörigen bezahlt, erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Deshalb kann entscheidend sein, ob Sie den Pflegevertrag im eigenen Namen oder nur als Vertreter Ihrer Mutter beziehungsweise Ihres Vaters abgeschlossen haben.

Das stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. April 2022, VI R 2/20 klar. In dem Verfahren hatte eine Tochter ambulante Leistungen für ihre getrennt lebende Mutter bezahlt. Der BFH bestätigte die grundsätzliche Begünstigung solcher Leistungen, verwies den Fall aber zurück: Das Finanzgericht musste noch klären, ob die Tochter eine eigene Verpflichtung oder lediglich eine Schuld ihrer Mutter erfüllt hatte.

Die praktische Konsequenz: Wenn Sie ambulante Pflege für Angehörige finanzieren, sollte aus dem Vertrag eindeutig hervorgehen, wer Auftraggeber ist und wer die Vergütung schuldet. Die Zahlung vom eigenen Konto allein beantwortet diese Frage nicht.

Welche Nachweise sind für bezahlte Pflegeleistungen erforderlich?

Nach dem geltenden Gesetz benötigen Sie für die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 2 EStG eine Rechnung und müssen auf das Konto des Leistungserbringers zahlen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Pflege- und Betreuungsleistungen. Bewahren Sie außerdem den Vertrag und Unterlagen über den Leistungsumfang auf, damit sich Ihre eigene Zahlungsverpflichtung nachvollziehen lässt.

Bei älteren Informationen ist Vorsicht geboten: Das BFH-Urteil VI R 2/20 betraf das Steuerjahr 2016 und die damalige Gesetzesfassung. Der BFH hielt Rechnung und Bankzahlung nach diesem damaligen Wortlaut für ambulante Pflegeleistungen nicht für zwingend. Der inzwischen geltende § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG erfasst dagegen die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 insgesamt. Die frühere Aussage lässt sich deshalb nicht auf den gegenwärtigen Rechtsstand übertragen.

Lassen Sie die begünstigten Arbeitskosten in der Abrechnung nachvollziehbar ausweisen. § 35a begünstigt nicht pauschal sämtliche Ausgaben rund um die Pflege, sondern beschränkt den Abzug auf Arbeitskosten.

Können Angehörige auch Pflegeheimkosten steuerlich geltend machen?

Übernommene Pflegeheimkosten können für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen. Der direkte Steuerbonus nach § 35a für stationäre Unterbringung und Pflege steht dagegen grundsätzlich der Person zu, die selbst im Heim untergebracht beziehungsweise stationär gepflegt wird. Zahlende Kinder können diesen Bonus nicht für die Heimunterbringung ihrer Eltern beanspruchen.

Für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG genügt es nicht, dass Sie eine Rechnung freiwillig übernehmen. Die Aufwendungen müssen Ihnen zwangsläufig entstehen – also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar sein – und notwendig sowie angemessen sein. Bei übernommenen Kosten für Angehörige spielen außerdem deren eigene finanzielle Möglichkeiten eine wesentliche Rolle.

Zu unterscheiden ist auch der Anlass der Heimunterbringung. Krankheits- oder pflegebedingte Kosten können unter § 33 fallen. Eine ausschließlich altersbedingte Heimunterbringung ist steuerlich anders zu beurteilen; hier kann stattdessen eine Prüfung als Unterhaltsleistung erforderlich sein.

Warum wirken sich tatsächliche Pflegekosten nicht immer vollständig aus?

Bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich nur den Teil der anerkannten Aufwendungen, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt. Dieser gesetzliche Eigenanteil hängt von Einkünften, Familienstand und Kinderzahl ab. Außerdem dürfen erstattete beziehungsweise durch entsprechende Versicherungsleistungen gedeckte Pflegekosten nicht nochmals als eigene Belastung angesetzt werden.

Bei einer Heimunterbringung können weitere Kürzungen zu prüfen sein, insbesondere eine Haushaltsersparnis. Damit werden ersparte gewöhnliche Lebenshaltungskosten berücksichtigt, wenn der bisherige Haushalt aufgelöst wird. Ein vollständiger Abzug sämtlicher Heimrechnungen lässt sich deshalb nicht pauschal versprechen.

Der Pflege-Pauschbetrag funktioniert anders: Bei ihm wird keine zumutbare Belastung abgezogen. Dafür ersetzt er den Einzelnachweis der von ihm erfassten persönlichen Pflegeaufwendungen.

Was sollten Angehörige für die Steuererklärung vorbereiten?

Ordnen Sie zunächst zu, ob Sie persönlich unentgeltlich pflegen oder tatsächlich Kosten bezahlen. Davon hängt ab, welche Entlastung Sie beantragen können. Für den Pflege-Pauschbetrag sind insbesondere der Pflegegrad beziehungsweise die Hilflosigkeit, die persönliche Pflege und die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person wichtig.

Hilfreich sind folgende Unterlagen und Angaben:

  • Für den Pflege-Pauschbetrag: Nachweis über Pflegegrad oder Hilflosigkeit, Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person und Angaben zu weiteren anspruchsberechtigten Pflegepersonen.
  • Für ambulante Pflegeleistungen: Vertrag über Ihre eigene Zahlungsverpflichtung, Rechnungen mit nachvollziehbaren Arbeitskosten und Nachweise der Überweisungen an den Dienstleister.
  • Für außergewöhnliche Belastungen: Nachweise über notwendige Pflegekosten, Erstattungen und Versicherungsleistungen sowie bei übernommenen Angehörigenkosten über die maßgeblichen finanziellen Verhältnisse.

Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung beantragt. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen ist ausgeschlossen: Kosten, die bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, dürfen nicht nochmals den Steuerbonus nach § 35a auslösen.

FAQ zur steuerlichen Absetzung von Pflegekosten durch Angehörige

Können auch nicht verwandte Pflegepersonen den Pauschbetrag erhalten?

Ja. Der Pflege-Pauschbetrag ist nicht auf Verwandte beschränkt. Auch bei der persönlichen, unentgeltlichen Pflege einer nahestehenden Person kann er infrage kommen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind

Muss ich für den Pflege-Pauschbetrag mit der gepflegten Person zusammenwohnen?

Nein. Die Pflege kann in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht vorgeschrieben.

Schließt ein ambulanter Pflegedienst den Pflege-Pauschbetrag aus?

Nein, die Unterstützung durch einen Pflegedienst schließt den Pauschbetrag nicht automatisch aus. Sie müssen aber weiterhin selbst persönlich pflegen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen

Kann ich den Behinderten-Pauschbetrag meiner Mutter übernehmen?

Nein, eine Übertragung von Eltern auf ihre erwachsenen Kinder sieht § 33b EStG nicht vor. Die gesetzliche Übertragungsmöglichkeit betrifft unter bestimmten Voraussetzungen den Pauschbetrag eines Kindes auf dessen Eltern.

Fazit zu steuerlichen Erleichterungen bei der Pflege für Angehörige

Umawathy Sundrarajoo, Expertin für die Pflege, fasst zusammen: „Angehörige sollten Pflegekosten nicht pauschal in der Steuererklärung zusammenfassen, sondern nach persönlicher Pflege, ambulant beauftragten Leistungen und übernommenen Heimkosten unterscheiden. Besonders wichtig sind die eigene vertragliche Zahlungsverpflichtung bei ambulanten Diensten und die zusätzlichen Voraussetzungen bei außergewöhnlichen Belastungen. Wer Verträge, Rechnungen, Überweisungen und Pflegegradnachweise geordnet aufbewahrt, schafft die Grundlage für eine nachvollziehbare steuerliche Prüfung.“

Quellen

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.