EM-Rente: Pflegebeiträge können die spätere Altersrente erhöhen

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Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält und Angehörige pflegt, kann weitere Rentenansprüche erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung dafür Beiträge. Diese erhöhen die laufende EM-Rente grundsätzlich nicht, können aber bei der späteren Altersrente berücksichtigt werden. Ein zusätzliches Rentenplus ist deshalb möglich, jedoch nicht garantiert.

Warum steigt die laufende EM-Rente durch Pflegebeiträge nicht?

Beiträge aus einer Pflegetätigkeit nach Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung erhöhen die dafür berechnete EM-Rente grundsätzlich nicht. Nach § 75 Absatz 2 SGB VI werden für solche Beitragszeiten regelmäßig keine Entgeltpunkte ermittelt. Entgeltpunkte sind die Rechengröße, mit der versicherte Verdienste und bestimmte Versicherungszeiten in die Rentenhöhe eingehen.

Entscheidend ist dabei der Eintritt der Erwerbsminderung, nicht allein der Beginn der Rentenzahlung. Auch Beiträge, die zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegen, führen deshalb grundsätzlich nicht zu einer höheren EM-Rente. Das Gesetz enthält Sonderregelungen insbesondere im Zusammenhang mit einer Wartezeit von 20 Jahren; eine regelmäßige Neuberechnung wegen neuer Pflegebeiträge folgt daraus nicht.

Unter welchen Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung?

Der Bezug einer EM-Rente schließt Rentenbeiträge für Angehörigenpflege nicht aus. Voraussetzung ist eine nicht erwerbsmäßige Pflege in häuslicher Umgebung. Außerdem müssen insbesondere diese Bedingungen erfüllt sein:

Ihre Meinung ist gefragt:

Wussten Sie, dass die Pflegeversicherung auch für pflegende EM-Rentner Rentenbeiträge zahlen kann?

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  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Die Pflege umfasst mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
  • Die Pflegeperson arbeitet daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche.

Die erforderlichen Stunden können durch die Pflege mehrerer Menschen zusammenkommen. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, muss jede selbst den notwendigen Mindestumfang erreichen. Wichtig: Die 30-Stunden-Grenze betrifft die Erwerbstätigkeit, nicht den zeitlichen Umfang der Pflege. Pflegegrad 1 genügt für diese Absicherung nicht.

Wann können Pflegebeiträge die Altersrente erhöhen?

Bei der späteren Altersrente können Pflegebeiträge berücksichtigt werden, die für die laufende EM-Rente noch keine zusätzlichen Entgeltpunkte gebracht haben. Ob daraus tatsächlich mehr Geld entsteht, hängt von der gesamten Rentenberechnung ab. Ein pauschaler Monatsbetrag pro Pflegejahr wäre für EM-Rentner deshalb irreführend.

Ein Grund ist die Zurechnungszeit: Die Rentenversicherung berücksichtigt bei der EM-Rente zusätzliche Zeiten, obwohl dafür keine entsprechenden Erwerbsbeiträge gezahlt wurden. Überschneiden sich später Pflegebeiträge mit bereits bewerteten Zeiten, werden die Werte nicht einfach vollständig addiert. Pflegebeiträge können daher ohne zusätzliche Auszahlung bleiben.

Hinzu kommt der Besitzschutz nach § 88 Absatz 1 SGB VI: Beginnt die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der EM-Rente, werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Geschützt ist damit diese Berechnungsgrundlage – nicht ein zusätzlicher Geldbetrag für jedes Pflegejahr.

Was sollten pflegende EM-Rentner unternehmen?

Lassen Sie die Beitragszahlung bei der Pflegekasse der gepflegten Person prüfen. Dafür dient der „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Darin werden Pflegeumfang und berufliche Situation erfasst. Sind die Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse die Beiträge unmittelbar an die Rentenversicherung.

Prüfen Sie anschließend, ob die Pflegezeiten in Ihrem Versicherungsverlauf erscheinen. Vor dem Übergang in die Altersrente kann eine individuelle Auskunft der Rentenversicherung klären, wie sich die zusätzlichen Beiträge in Ihrer Berechnung auswirken. Allgemeine Angaben zum Rentenzuwachs durch Pflege ersetzen diese Prüfung nicht.

FAQ zu Pflegebeiträgen bei EM-Rente

Muss ich mit der gepflegten Person verwandt sein?

Nein. Auch die nicht erwerbsmäßige Pflege anderer Menschen kann rentenversicherungspflichtig sein. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, nicht das Verwandtschaftsverhältnis.

Muss ich die Rentenbeiträge selbst bezahlen?

Nein. Bei erfüllten Voraussetzungen übernimmt der zuständige Pflegeleistungsträger die Beiträge. Sie werden nicht von Ihrer EM-Rente abgezogen.

Verhindert weitergeleitetes Pflegegeld die Beitragszahlung?

Nicht grundsätzlich. Die gepflegte Person darf Pflegegeld als Anerkennung weitergeben, ohne dass die Pflege dadurch automatisch erwerbsmäßig wird.

Wer ist bei privater Pflegeversicherung zuständig?

Wenden Sie sich an das private Versicherungsunternehmen der gepflegten Person. Auch die private Pflegepflichtversicherung beteiligt sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen an der rentenrechtlichen Absicherung.

Fazit zur Erhöhung der Altersrente durch Pflegebeiträge auch bei EM-Rente

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, erklärt abschließend zusammenfassend: „Pflegebeiträge erhöhen die laufende EM-Rente grundsätzlich nicht. Für die spätere Altersrente können sie dennoch wichtig sein. Lassen Sie deshalb die Voraussetzungen prüfen und die Pflegezeiten erfassen; ob daraus mehr Rente entsteht, zeigt erst die individuelle Berechnung.“

Quellen

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