Seit dem 13. Oktober steht fest, dass sich die Rentenreform verzögert: Kanzler Friedrich Merz will den Entwurf noch 2026 durchs Kabinett bringen, beschlossen werden soll er aber erst im ersten Quartal 2027. Für viele Jahrgänge zwischen 1961 und 1981 bleibt damit offen, wann sie ohne Kürzung in Rente gehen können.
Rentenreform: Stand am 27. Oktober 2026
Einen offiziellen Gesetzentwurf gibt es bis heute nicht. Grundlage der Debatte sind weiter die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli beschlossen, sie vollständig umzusetzen. Damals lautete das Ziel noch, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen.
Dieser Zeitplan ist überholt. Am 12. Oktober trat Arbeitsministerin Bärbel Bas zurück, einen Tag später wurde Alexander Schweitzer (SPD) ernannt. Merz kritisierte beim Arbeitgebertag, dass seit der Übergabe des Kommissionsberichts noch kein Entwurf vorliege. Schweitzer soll den Text nun möglichst schnell und schon mit Fraktionen und Ländern abgestimmt ins Kabinett bringen. Da die Reform auch den Bundesrat passieren muss, rechnet der Kanzler mit der Verabschiedung im ersten Quartal 2027.
Für die Altersgrenzen hat die Kommission drei Punkte vorgeschlagen, die die Bundesregierung in einem Fragen-und-Antworten-Überblick zusammenfasst. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren soll abgeschafft werden. Die Frührente mit Abschlägen nach 35 Jahren soll frühestens mit 64 statt mit 63 beginnen. Und nach 2031 soll die Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung gekoppelt werden, nach heutigen Daten bis 2041 um etwa sechs Monate auf 67,5 Jahre.
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Welche Jahrgänge die Rentenreform wie trifft
Wie weit diese Vorschläge reichen, hängt an den Stichtagen. Die Kommission verlangt Vertrauensschutz und einen Vorlauf von fünf Jahren, nennt aber keine Jahrgänge. Konkrete Grenzen enthält bislang nur ein interner Arbeitsentwurf aus dem Arbeitsministerium vom 21. August 2026, über den im September die ZEIT berichtete. Das Ministerium bestätigte das Papier, bezeichnete es aber als frühen und inzwischen veralteten Entwurf eines Fachreferats. Die Grenzen darin sind also Hinweise, keine beschlossene Linie.
| Jahrgang | Geltendes Recht: Rente nach 45 Jahren | Arbeitsentwurf vom August 2026 |
|---|---|---|
| 1961 | abschlagsfrei mit 64 Jahren und 6 Monaten | keine Änderung |
| 1962 | abschlagsfrei mit 64 Jahren und 8 Monaten | keine Änderung |
| 1963 | abschlagsfrei mit 64 Jahren und 10 Monaten | keine Änderung |
| 1964 bis 1966 | abschlagsfrei mit 65 | weiterhin mit 65 |
| 1967 bis 1971 | abschlagsfrei mit 65 | mit 65 nur bei besonderem Vertrauensschutz, etwa einer vor dem Kabinettsbeschluss vereinbarten Altersteilzeit |
| ab 1972 | abschlagsfrei mit 65 | kein allgemeiner Anspruch mehr |
Die Jahrgänge 1961 bis 1963 dürften kaum betroffen sein. Viele von ihnen sind bereits in Rente oder beginnen sie, bevor ein Gesetz in Kraft treten kann. Ab Jahrgang 1964 liegt die Grenze für die 45-Jahre-Rente nach geltendem Recht bei 65, die Regelaltersgrenze bei 67. Dem Arbeitsentwurf zufolge würde die Kopplung an die Lebenserwartung erst ab Jahrgang 1968 greifen. Für die Geburtsjahre 1964 bis 1967 bliebe es danach bei 67.
Rechenbeispiel: Was der Wegfall kosten kann
Ein Elektriker aus Münster, geboren im April 1969, hat mit 20 Jahren angefangen zu arbeiten. Mit 65 Jahren, im Frühjahr 2034, erreicht er 45 Versicherungsjahre. Angenommen, er hat dann 41 Entgeltpunkte gesammelt. Beim aktuellen Rentenwert der Deutschen Rentenversicherung von 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026 ergibt das eine Bruttorente von 1.743,32 Euro im Monat.
Fällt die abschlagsfreie Variante für ihn weg, bleibt mit 65 nur die Altersrente für langjährig Versicherte. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 fehlen 24 Monate. Pro Monat zieht die Rentenversicherung 0,3 Prozent ab, zusammen 7,2 Prozent. Das sind 125,52 Euro weniger im Monat, dauerhaft. Bezieht er seine Rente 19 Jahre lang, summiert sich der Abschlag auf 28.618,56 Euro.
Die Rechnung ist vereinfacht. Künftige Rentenanpassungen, Steuern und Sozialabgaben sind nicht berücksichtigt. Steigt die Regelaltersgrenze für seinen Jahrgang um einige Monate, wächst auch der Abschlag. Die Alternative wäre, bis 67 weiterzuarbeiten und dabei weitere Entgeltpunkte zu sammeln.
Was für die Rente nach 45 Jahren zählt
Die 45 Jahre sind keine reinen Arbeitsjahre. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet unter anderem Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienst sowie Krankengeldbezug mit. Schule, Studium, Bürgergeld- und Arbeitslosengeld-II-Zeiten zählen nicht. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird nur bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers berücksichtigt.
Wie viele Monate tatsächlich zusammenkommen, steht in der ausführlichen Rentenauskunft, die ab dem 55. Geburtstag automatisch verschickt wird. Gerade für die Jahrgänge 1967 bis 1971 kann ein fehlender Monat künftig über Jahre an Abschlägen entscheiden.
Häufige Fragen zur Rentenreform nach Jahrgängen
Gilt die Rente nach 45 Jahren aktuell noch?
Ja. Nach geltendem Recht gehen besonders langjährig Versicherte ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente. Daran ändert sich erst etwas, wenn Bundestag und Bundesrat ein Gesetz beschlossen haben und es in Kraft tritt.
Wann tritt die Rentenreform in Kraft?
Ein Datum gibt es nicht. Kanzler Merz rechnet mit dem Beschluss im ersten Quartal 2027 und zeigt sich zuversichtlich, dass das Gesetz im Lauf des Jahres 2027 gilt. Wann die einzelnen Änderungen greifen, regelt erst der Gesetzestext.
Sichert ein früher Rentenantrag die bisherigen Regeln?
Nach geltendem Recht kommt es auf die Rechtslage zum Rentenbeginn an, nicht auf das Datum des Antrags. Wer eine Rente mit Abschlägen vorzieht, behält diese Kürzung lebenslang. Ob Übergangsregeln an andere Stichtage anknüpfen, ist noch offen.
Ab wann ist die Frührente nach 35 Jahren künftig möglich?
Heute beginnt sie frühestens mit 63, mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent. Die Kommission empfiehlt, die Grenze auf 64 anzuheben und danach parallel zur Regelaltersgrenze zu erhöhen. Der Arbeitsentwurf sah ab Jahrgang 1968 einen festen Abstand von drei Jahren zur jeweiligen Regelaltersgrenze vor.
Einschätzung der Redaktion
Wer 1967 oder später geboren ist und mit 20 ins Berufsleben gestartet ist, plant den Ruhestand oft seit Jahren auf den 65. Geburtstag hin. Dass diese Menschen im Herbst 2026 noch nicht wissen, ob ihr Plan hält, ist ein Problem, unabhängig davon, wie man die Reform inhaltlich bewertet. Die Kommission selbst fordert fünf Jahre Vorlauf. Diese Zusage ist nur glaubwürdig, wenn der Gesetzgeber die Stichtage bald festlegt. Eine Schutzregel, die vor allem an eine rechtzeitig unterschriebene Altersteilzeit anknüpft, würde zudem Beschäftigte mit Tarifvertrag begünstigen. Wer in einem kleinen Betrieb arbeitet, hat diese Möglichkeit oft gar nicht.