Die geplante Verkürzung des Elterngeldes auf insgesamt zwölf Monate soll entfallen. Nach den überarbeiteten Plänen von Bundesfamilienministerin Karin Prien sollen Eltern weiterhin zusammen bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten können. Allerdings müssten beide Elternteile dafür künftig jeweils mindestens vier Monate übernehmen. Auch bei der Berechnung sind Änderungen vorgesehen: Einige Monate würden besser bezahlt, andere schlechter. Beschlossen ist die Reform noch nicht.
Welche Kürzung beim Elterngeld soll entfallen?
Die ursprünglich vorgesehene Begrenzung auf höchstens zwölf gemeinsame Monate Basiselterngeld ist im überarbeiteten Ministeriumsplan nicht mehr enthalten. Stattdessen sollen weiterhin bis zu 14 Monate möglich bleiben. Das bedeutet jedoch keine vollständige Rücknahme aller Einschnitte: Die Monate sollen anders verteilt und mit unterschiedlichen Prozentsätzen vergütet werden.
Im Sommer hatte das Familienministerium noch ein Modell vorgesehen, bei dem jedem Elternteil drei Monate zugestanden hätten. Weitere sechs Monate wären frei aufteilbar gewesen. Nach öffentlicher Kritik sieht der neue Vorschlag nun vier reservierte Monate je Elternteil und sechs frei verteilbare Monate vor.
Die Aussage „Keine Kürzungen beim Elterngeld“ greift deshalb zu weit. Zwar soll die maximale gemeinsame Bezugsdauer erhalten bleiben. Familien könnten gegenüber dem bisherigen Recht trotzdem Monate oder Geld verlieren – abhängig davon, wie sie Betreuung und Erwerbsarbeit aufteilen.
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Wie sollen Eltern die 14 Monate künftig aufteilen?
Nach dem geplanten 4-6-4-Modell wären jeweils vier Monate für jeden Elternteil reserviert. Sechs weitere Monate könnten beide untereinander verteilen. Ein Paar könnte die insgesamt 14 Monate damit beispielsweise als zehn plus vier oder sieben plus sieben Monate nutzen. Die bisher mögliche Aufteilung zwölf plus zwei würde im neuen Grundmodell entfallen.
Übernimmt ein Elternteil keinen Elterngeldbezug, könnte der andere nach den veröffentlichten Plänen grundsätzlich nur noch zehn Monate erhalten. Bisher sind für einen Elternteil im Regelfall bis zu zwölf Monate möglich. Die vier reservierten Monate des anderen Elternteils wären im neuen Modell nicht frei übertragbar.
Für Alleinerziehende sollen weiterhin bis zu 14 Monate möglich sein. Welche Voraussetzungen und Sonderregeln dafür im überarbeiteten Gesetzestext stehen sollen, lässt sich anhand der veröffentlichten Berichte noch nicht abschließend beurteilen.
Was soll sich bei der Höhe des Elterngeldes ändern?
Der Mindestbetrag des Basiselterngeldes soll von 300 auf 330 Euro steigen, der reguläre Höchstbetrag von 1.800 auf 1.900 Euro. Gleichzeitig plant das Ministerium unterschiedliche Ersatzquoten: In den vier reservierten Monaten je Elternteil sollen 80 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens ersetzt werden, in den sechs frei verteilbaren Monaten nur noch 50 Prozent.
Die Ersatzquote beschreibt, welchen Anteil des maßgeblichen Einkommens das Elterngeld ausgleicht. Die höheren Betragsgrenzen bedeuten daher nicht, dass alle Berechtigten in jedem Monat mehr erhalten würden.
| Regelung beim Basiselterngeld | Bisheriges Recht | Überarbeiteter Reformplan |
|---|---|---|
| Gemeinsamer Anspruch im Regelfall | Bis zu 14 Monate bei erfüllten Voraussetzungen | Weiterhin bis zu 14 Monate |
| Beteiligung beider Eltern für den vollen gemeinsamen Anspruch | Mindestens zwei Monate je Elternteil | Vier reservierte Monate je Elternteil |
| Frei verteilbare Monate | Zehn Monate neben den jeweils zwei Monaten | Sechs Monate neben den jeweils vier Monaten |
| Mindestbetrag pro Monat | 300 Euro | 330 Euro |
| Regulärer Höchstbetrag pro Monat | 1.800 Euro | 1.900 Euro |
| Einkommensersatz | Regelmäßig 65 bis 67 Prozent, bei niedrigen Einkommen bis zu 100 Prozent | 80 Prozent in den reservierten Monaten, 50 Prozent in den frei verteilbaren Monaten |
Die Angaben zum geltenden Recht ergeben sich aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und den Erläuterungen des Familienministeriums. Die geplanten Änderungen sind bislang Gegenstand der regierungsinternen Abstimmung.
Wichtig für den Vergleich: Das geltende Recht sieht nicht für alle Eltern pauschal 65 Prozent vor. Nach § 2 BEEG beträgt die Ersatzquote grundsätzlich 67 Prozent. Bei höheren Einkommen sinkt sie auf 65 Prozent; bei niedrigen Einkommen kann sie bis auf 100 Prozent steigen. Die regulären Betragsgrenzen können sich etwa durch Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschläge erhöhen.
Können Eltern trotz höherer Beträge weniger bekommen?
Ja. Wer im geplanten Modell die frei verteilbaren Monate nutzt, soll dafür nur noch 50 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens erhalten. Für viele Berechtigte wäre das weniger als nach der bisherigen Berechnung. Ob die besser bezahlten reservierten Monate diesen Rückgang ausgleichen, hängt insbesondere von den Einkommen und der Aufteilung zwischen den Eltern ab.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Bei einem maßgeblichen monatlichen Elterngeld-Netto von 2.000 Euro und ohne Erwerbseinkommen während des Bezugs ergeben 65 Prozent bisher 1.300 Euro Basiselterngeld. Nach dem angekündigten Modell wären es in einem reservierten Monat 1.600 Euro, in einem frei verteilbaren Monat dagegen 1.000 Euro. Die Rechnung lautet jeweils 2.000 Euro multipliziert mit 65, 80 beziehungsweise 50 Prozent.
Dieses Beispiel vergleicht einzelne Monate, nicht den Gesamtanspruch einer Familie. Es berücksichtigt keine Zuschläge, anzurechnenden Leistungen oder sonstigen Besonderheiten. Das für die Berechnung maßgebliche Nettoeinkommen ist außerdem nicht zwingend mit dem Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung identisch.
Sollen beide Eltern wieder länger gleichzeitig Elterngeld beziehen können?
Beide Eltern sollen nach dem Reformplan wieder ohne die bisherige besondere Ein-Monats-Begrenzung gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können. Vorgesehen wäre damit beispielsweise ein gemeinsamer Bezug in den ersten vier Monaten. Die insgesamt verfügbaren Monatsbeträge würden dadurch aber nicht mehr: Gemeinsamer Bezug verbraucht Ansprüche beider Eltern zur selben Zeit.
Nach der bisherigen Grundregel ist gleichzeitiges Basiselterngeld für einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate möglich. Davon zu unterscheiden sind Kombinationen mit ElterngeldPlus: Schon nach geltendem Recht können Eltern dadurch länger parallel Leistungen beziehen.
Für die Familienplanung ist dieser Unterschied entscheidend. 14 gemeinsame Monatsbeträge bedeuten nicht automatisch, dass die Familie über 14 aufeinanderfolgende Monate Geld erhält. Wenn beide Eltern gleichzeitig beziehen, ist der gemeinsame Anspruch entsprechend früher ausgeschöpft.
Welche weiteren Verbesserungen sind vorgesehen?
Neben höheren Betragsgrenzen und flexiblerem Parallelbezug soll die Reform weitere Änderungen bringen. Nach dem Bericht der Deutschen Presse-Agentur sollen Weihnachtsgeld und andere sonstige Bezüge künftig in die Einkommensberechnung einfließen. Außerdem soll der Geschwisterbonus länger gezahlt und der Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Für diese Punkte fehlen bislang ausreichend überprüfbare Einzelheiten des überarbeiteten Entwurfs. Konkrete neue Altersgrenzen beim Geschwisterbonus oder verbindliche Aussagen zur späteren Antragspraxis lassen sich daraus noch nicht ableiten.
Wann soll die Elterngeldreform gelten?
Ein verbindlicher Starttermin steht nach den veröffentlichten Berichten noch nicht fest. Der überarbeitete Entwurf ging am 28. Oktober 2026 in die Abstimmung zwischen den Bundesministerien. Ein Kabinettsbeschluss wird für November angestrebt. Auch ein solcher Beschluss wäre noch kein in Kraft getretenes Gesetz.
Damit ist ebenfalls offen, für welche Geburten die neuen Regeln gelten sollen und welche Übergangsregelungen vorgesehen werden. Eltern sollten weder die höheren Beträge noch die neue Monatsverteilung bereits als gesicherten Anspruch einplanen. Maßgeblich bleibt bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung das geltende Recht.
Müssen Eltern wegen der Reform jetzt etwas unternehmen?
Wegen der angekündigten Reform müssen Eltern derzeit keinen besonderen Antrag stellen. Wer bereits einen Anspruch nach geltendem Recht hat, sollte seinen regulären Elterngeldantrag aber nicht aufschieben, um auf mögliche Verbesserungen zu warten. Die neuen Beträge und Bezugsregeln sind noch nicht beschlossen.
Elterngeld wird nicht automatisch gezahlt. Nach § 7 BEEG ist ein Antrag erforderlich. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingeht. Entscheidend sind dabei die Lebensmonate des Kindes, nicht die Kalendermonate.
Für die Antragstellung ist die zuständige Elterngeldstelle wichtig. In allen Bundesländern gibt es nach Angaben des Familienministeriums auch eine digitale Antragsmöglichkeit. Für laufende Planungen sollten Eltern zunächst mit den bisherigen Regeln rechnen.
FAQ zur geplanten Reform beim Elterngeld
Bekommen Eltern schon jetzt mindestens 330 Euro?
Nein. Der Mindestbetrag beim Basiselterngeld beträgt weiterhin 300 Euro monatlich. Die Anhebung auf 330 Euro ist Teil des Reformplans und begründet noch keinen höheren Zahlungsanspruch.
Können Eltern auch ohne vorheriges Erwerbseinkommen Elterngeld erhalten?
Ja. Nach geltendem Recht wird bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen mindestens der Basisbetrag von 300 Euro gezahlt, auch wenn vor der Geburt kein Erwerbseinkommen vorhanden war.
Bedeutet ein kürzerer Elterngeldbezug automatisch weniger Elternzeit?
Nein. Elterngeld ist eine Geldleistung; Elternzeit ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung. Nach § 15 BEEG besteht der Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Ein Teil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen später genommen werden.
Steigt mit dem Basiselterngeld automatisch auch ElterngeldPlus?
Für die geplante Reform lässt sich das noch nicht verbindlich beantworten. Nach geltendem Recht beträgt ElterngeldPlus mindestens 150 und höchstens 900 Euro monatlich, jeweils ohne mögliche Zuschläge. Welche neuen Grenzen künftig gelten sollen, muss der endgültige Gesetzestext klären.
Fazit zur Elterngeldreform
Die pauschale Verkürzung auf zwölf gemeinsame Monate soll entfallen. Eine vollständige Entwarnung ist das für Familien nicht: Vier reservierte Monate je Elternteil und ein auf 50 Prozent abgesenkter Einkommensersatz in den frei verteilbaren Monaten könnten die bisherige Planung deutlich verändern. Bis ein neues Gesetz gilt, bleiben die bestehenden Ansprüche und Antragsregeln maßgeblich.