Eine Kontopfändung kann auch Rentnerinnen und Rentner treffen. Damit Geld für Miete, Strom und Lebensmittel verfügbar bleibt, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Seit dem 1. Juli 2026 sind darauf grundsätzlich 1.590 Euro je Kalendermonat automatisch geschützt. Bei höheren Renten, Unterhaltspflichten oder einer Rentennachzahlung kann zusätzlicher Schutz nötig sein – dafür müssen Betroffene selbst tätig werden.
Warum brauchen Rentner bei einer Kontopfändung ein P-Konto?
Ein P-Konto schützt das Guthaben auf dem Bankkonto innerhalb gesetzlicher Freibeträge. Dieser Schutz ist auch dann wichtig, wenn die eingehende Rente niedrig ist oder bereits beim Rentenversicherungsträger nur der unpfändbare Teil ausgezahlt wird. Die Bank übernimmt den Schutz des Rentenanspruchs nicht automatisch für ein gewöhnliches Girokonto.
Dabei sind zwei Vorgänge zu unterscheiden: Gläubiger können unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Rentenanspruch beim Rentenversicherungsträger pfänden oder auf das Guthaben bei der Bank zugreifen. Gesetzliche Renten sind als laufende Sozialleistungen grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Das ergibt sich aus § 54 Absatz 4 SGB I.
Das P-Konto hilft gegen den Zugriff auf das Kontoguthaben. Es verhindert dagegen keine zulässige Pfändung unmittelbar beim Rentenversicherungsträger und beseitigt auch keine Schulden. Innerhalb des geschützten Guthabens bleiben beispielsweise Überweisungen, Lastschriften und Barabhebungen möglich.
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Wie viel Rente ist auf dem P-Konto geschützt?
Der automatische Grundfreibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro. Er gilt je Kalendermonat und nicht gesondert für jede eingehende Zahlung. Ob das Geld aus einer Rente, einem Nebenjob oder einer privaten Überweisung stammt, ist für diesen Basisschutz grundsätzlich unerheblich.
Die Berechnung regelt § 899 Absatz 1 ZPO: Der maßgebliche monatliche Pfändungsfreibetrag von 1.587,40 Euro wird für das P-Konto auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet. Daraus ergeben sich 1.590 Euro.
Vereinfachtes Beispiel: Auf einem gepfändeten P-Konto gehen im November 2026 ausschließlich 1.450 Euro Rente ein. Es gibt kein älteres Guthaben und keine besondere gerichtliche Anordnung, die den Schutz einschränkt. Dann liegt die gesamte Gutschrift unter dem Grundfreibetrag und bleibt verfügbar.
Der Freibetrag ist keine zusätzliche Zahlung. Geschützt wird nur Guthaben, das tatsächlich vorhanden ist. Gehen neben der Rente weitere Beträge ein, kann die insgesamt verfügbare Summe den Grundfreibetrag überschreiten.
Wie lässt sich das Rentenkonto in ein P-Konto umwandeln?
Die Umwandlung verlangen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Dafür müssen Sie kein neues Konto eröffnen, wenn bereits ein eigenes Girokonto besteht. Ist dessen Guthaben schon gepfändet, können Sie die Führung als P-Konto spätestens zum Beginn des vierten Geschäftstages verlangen, der auf Ihr Umwandlungsverlangen folgt.
Der Anspruch steht in § 850k ZPO. Lassen Sie sich den Eingang Ihres Verlangens möglichst bestätigen. Das erleichtert den Nachweis, wann Sie die Umstellung beantragt haben.
Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits bei der Bank eingegangen, zählt eine weitere Frist: Für den rückwirkenden Schutz muss das Konto vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank umgewandelt sein. Maßgeblich ist nicht der Tag, an dem Sie selbst davon erfahren. Warten Sie deshalb nach Bekanntwerden der Kontopfändung nicht bis zum Monatsende.
Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Ein gemeinsames Konto von Ehepartnern lässt sich nicht als P-Konto führen; dafür sind Einzelkonten erforderlich.
Wann können Rentner einen höheren Freibetrag erhalten?
Ein höherer Freibetrag kommt insbesondere infrage, wenn Sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leisten oder bestimmte zusätzlich geschützte Leistungen erhalten. Allein der Rentenbezug führt dagegen nicht zu einer Erhöhung. Auch eine Ehe erhöht den Freibetrag nicht automatisch. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die erforderlichen Nachweise.
Die Erhöhungsgründe stehen in § 902 ZPO. Dazu gehören unter anderem:
- tatsächlich gewährter gesetzlicher Unterhalt;
- Kindergeld und weitere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, wobei gesetzliche Ausnahmen zu beachten sind;
- bestimmte einmalige Sozialleistungen;
- eigene Leistungen nach dem SGB XII, soweit diese den Grundfreibetrag übersteigen. Das kann bei Grundsicherung im Alter relevant sein.
Für die Berücksichtigung bei der Bank benötigen Sie regelmäßig eine P-Konto-Bescheinigung. Ausstellen können sie unter anderem anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte und zuständige Sozialleistungsträger. Welche Stelle helfen kann, hängt vom jeweiligen Erhöhungsgrund ab.
Die Bank muss eine ordnungsgemäße Bescheinigung ab dem zweiten auf ihre Vorlage folgenden Geschäftstag berücksichtigen. Reichen Sie die Unterlagen deshalb möglichst vor einer erwarteten größeren Gutschrift ein.
Was gilt, wenn die monatliche Rente höher als 1.590 Euro ist?
Eine Rente oberhalb von 1.590 Euro ist nicht automatisch in voller Höhe oberhalb dieser Grenze pfändbar. Der unpfändbare Teil des Renteneinkommens kann höher sein als der pauschale Kontofreibetrag. Damit dieser Betrag auch auf dem P-Konto verfügbar bleibt, kann eine individuelle Festsetzung erforderlich sein.
Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die Rente bereits beim Rentenversicherungsträger gepfändet wird. Überweist dieser nur den unpfändbaren Rest, liegt die Gutschrift aber über dem Kontofreibetrag, kann ohne zusätzliche Freigabe erneut Geld auf dem Konto blockiert werden. Der Schutz muss dann aufeinander abgestimmt werden.
Für eine individuelle Freigabe ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Vollstreckt eine Behörde, etwa das Finanzamt oder eine Stadtkasse, ist für diese Freigabe regelmäßig die vollstreckende Behörde selbst zuständig.
Für den Antrag sollten Sie insbesondere bereithalten:
- den aktuellen Rentenbescheid und gegebenenfalls Unterlagen zur bereits laufenden Rentenpfändung;
- aktuelle Kontoauszüge;
- die Pfändungsunterlagen mit Aktenzeichen;
- vorhandene P-Konto-Bescheinigungen und weitere Nachweise zum beantragten Schutz.
Wie sind Rentennachzahlungen auf dem P-Konto geschützt?
Rentennachzahlungen können zusätzlich geschützt werden, auch wenn die Gutschrift den normalen Monatsfreibetrag überschreitet. Bei Nachzahlungen gesetzlicher Renten bis einschließlich 500 Euro lässt sich der zusätzliche Schutz grundsätzlich durch eine Bescheinigung nachweisen. Bei höheren Nachzahlungen ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich; eine einfache Bescheinigung genügt dafür nicht.
Maßgeblich ist § 904 ZPO. Bei einer Rentennachzahlung über 500 Euro wird geprüft, welcher Teil in den Monaten, für die nachgezahlt wird, geschützt gewesen wäre. Die Nachzahlung ist daher weder automatisch vollständig pfändbar noch stets vollständig geschützt.
Bewahren Sie den Nachzahlungsbescheid auf. Daraus sollten die Höhe der Nachzahlung und die betroffenen Monate hervorgehen. Beantragen Sie die Freigabe möglichst früh und weisen Sie auf die Dringlichkeit hin, wenn die Auszahlung bereits angekündigt oder das Geld schon blockiert ist.
Wie lange bleibt nicht verbrauchtes Guthaben geschützt?
Nicht verbrauchtes, geschütztes Guthaben kann in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Es bleibt während dieses Zeitraums zusätzlich zum jeweiligen Monatsfreibetrag geschützt. Damit lässt sich etwa Geld für eine notwendige Anschaffung zurücklegen. Ein unbegrenztes Ansparen unter Pfändungsschutz erlaubt das P-Konto jedoch nicht.
Vereinfachtes Beispiel: Von dem im November 2026 geschützten Guthaben bleiben 100 Euro übrig. Dieser Rest kann grundsätzlich noch im Dezember 2026 sowie im Januar und Februar 2027 geschützt genutzt werden. Bei Ausgaben wird gesetzlich zuerst das älteste Guthaben verbraucht.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Guthaben und Freibetrag: Wer weniger Geld erhält als der monatliche Freibetrag erlaubt, kann die ungenutzte Differenz nicht als zusätzlichen Freibetrag für spätere Monate sammeln. Übertragen wird vorhandenes, nicht verbrauchtes Guthaben.
FAQ zum P-Konto bei Rente
Kostet die Umwandlung in ein P-Konto Geld?
Die Umwandlung ist kostenlos. Die bisherigen Kontoführungsentgelte dürfen weiter anfallen; einen zusätzlichen Aufschlag allein wegen der P-Konto-Funktion darf die Bank nicht verlangen.
Kann ich ein überzogenes Rentenkonto umwandeln lassen?
Ja. Auch ein Konto im Minus darf in ein P-Konto umgewandelt werden. Es wird anschließend auf Guthabenbasis geführt; die bisherigen Schulden bei der Bank bleiben bestehen. Für neue Gutschriften besteht im gesetzlichen Umfang Schutz vor Verrechnung.
Bleibt mein Dispokredit beim P-Konto erhalten?
Nein. Ein P-Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden. Einen Dispokredit können Sie deshalb nach der Umwandlung nicht weiter nutzen.
Ist abgehobenes und wieder eingezahltes Geld erneut geschützt?
Eine Wiedereinzahlung kann zu Problemen führen, weil die Bank für den Grundfreibetrag grundsätzlich nicht nach der Herkunft des Geldes unterscheidet. Wird dadurch der verfügbare Schutz überschritten, können Beträge pfändbar werden.
Fazit
Ein P-Konto sichert Rentnerinnen und Rentnern bei einer Kontopfändung den Zugriff auf geschütztes Guthaben. Entscheidend sind die rechtzeitige Umwandlung und ein Freibetrag, der zur persönlichen Situation passt. Bei einer höheren Rente oder einer Nachzahlung sollten Sie früh prüfen lassen, ob eine Bescheinigung genügt oder eine zusätzliche Freigabe beantragt werden muss.