Wer Angehörige zu Hause pflegt und deshalb rentenversichert ist, kann eine Auszeit zur Erholung nehmen, ohne sofort Rentenbeiträge zu verlieren. Die Pflegekasse zahlt diese Beiträge für bis zu acht Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr weiter. Die verlängerte Frist gilt seit dem 1. Juli 2025. Entscheidend ist allerdings der Grund der Unterbrechung: Für eine Auszeit wegen eigener Krankheit gelten andere Regeln.
Zahlt die Pflegekasse während des Urlaubs weiter Rentenbeiträge?
Ja. Besteht aufgrund Ihrer Pflegetätigkeit Rentenversicherungspflicht, bleibt diese während eines Erholungsurlaubs von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr erhalten. Die Pflegekasse führt die Beitragszahlung in diesem Zeitraum fort. Sie müssen die ausgefallenen Pflegestunden während dieser Auszeit nicht nachholen. Die Regelung schützt eine bereits bestehende Absicherung; sie begründet keinen neuen Anspruch für bisher nicht versicherte Pflegepersonen.
Rechtsgrundlage ist § 34 Absatz 3 SGB XI. Das gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 3. Juni 2026 erläutert die seit dem 1. Juli 2025 geltende Verlängerung von sechs auf acht Wochen ausdrücklich. Auch die Deutsche Rentenversicherung nennt in ihrer Broschüre vom Juni 2026 die Acht-Wochen-Frist.
Mit „Urlaub“ ist hier eine Erholungspause von der Pflege gemeint. Daraus entsteht kein Anspruch auf acht Wochen bezahlten Urlaub bei einem Arbeitgeber. Die Vorschrift betrifft die soziale Absicherung der Pflegeperson während ihrer Pflegepause.
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Wer erhält überhaupt Rentenbeiträge für die Angehörigenpflege?
Rentenbeiträge kommen insbesondere infrage, wenn Sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen. Ihr Pflegeaufwand muss regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen erreichen. Daneben dürfen Sie regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sein. Die pflegebedürftige Person muss einen entsprechenden Anspruch aus der Pflegeversicherung haben.
Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 3 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 SGB VI. Pflegegrad 1 allein genügt nicht. Pflegen Sie mehrere anspruchsberechtigte Menschen, können deren Pflegezeiten für den Mindestumfang zusammengerechnet werden.
Auch Ihre eigene Rentensituation kann eine Rolle spielen. Wer eine Altersvollrente bezieht, ist nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, grundsätzlich als Pflegeperson versicherungsfrei. Bei einer Altersteilrente können dagegen weiterhin Beiträge möglich sein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Die Beiträge fließen unmittelbar in die Rentenversicherung. Sie werden Ihnen nicht als Geldbetrag ausgezahlt und müssen von Ihnen auch nicht mitfinanziert werden.
Wie werden die acht Wochen Pflegeurlaub gezählt?
Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt den geschützten Zeitraum bei durchgehender Pflege mit acht Wochen beziehungsweise 56 Kalendertagen pro Kalenderjahr. Sie können die Erholungspause am Stück oder in mehreren Abschnitten nehmen. Nicht verbrauchte Tage lassen sich nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen.
Der volle Zeitraum steht grundsätzlich auch dann zur Verfügung, wenn die Pflegetätigkeit erst im Laufe des Jahres begonnen hat. Eine anteilige Kürzung allein wegen des späteren Pflegebeginns sieht die erläuterte Regelung nicht vor.
Bei der Erfassung kommt es auf die tatsächliche Unterbrechung an. Üben Sie die Pflege am Beginn oder Ende des Urlaubs noch teilweise aus, zählen diese Tage nach dem gemeinsamen Rundschreiben nicht als Urlaubstage. Bei besonderen Pflegerhythmen sollten Sie die Zählung mit der zuständigen Pflegekasse klären.
Wann endet die Beitragszahlung trotz Pflegepause?
Nicht jede Unterbrechung ist ein Erholungsurlaub. Können Sie wegen einer eigenen Erkrankung oder aus anderen persönlichen, nicht urlaubsbedingten Gründen nicht pflegen, besteht für die Unterbrechungstage grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht aus dieser Pflegetätigkeit. Dass die Pflegekasse währenddessen Ersatzpflege finanziert oder Pflegegeld weiterzahlt, ändert daran allein nichts.
| Anlass der Unterbrechung | Folge für die Rentenversicherung aus der Pflege |
|---|---|
| Erholungsurlaub der Pflegeperson | Die Absicherung bleibt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr bestehen. |
| Eigene Erkrankung der Pflegeperson | Grundsätzlich keine Absicherung aus der ausgefallenen Pflegetätigkeit während der Unterbrechung; Besonderheiten gelten unter anderem für den ersten und letzten Tag einer Verhinderungspflege. |
| Erholungsurlaub über den geschützten Zeitraum hinaus | Die Urlaubsregelung schützt die darüber hinausgehenden Unterbrechungstage nicht mehr. |
| Dauerhafte Aufgabe der Pflege | Die Versicherungspflicht aus dieser Pflegetätigkeit endet grundsätzlich. |
Die Unterscheidung ist praktisch wichtig: Verhinderungspflege kann sowohl bei Urlaub als auch bei Krankheit beansprucht werden. Für die Rentenbeiträge der bisherigen Pflegeperson macht der Ausfallgrund jedoch einen Unterschied.
Wer übernimmt die Pflege während des Urlaubs?
Für die Vertretung kommt unter anderem die Verhinderungspflege infrage. Dabei erstattet die Pflegeversicherung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesene Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Diese kann beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst, eine andere geeignete Person oder ein Angehöriger übernehmen. Auch Kurzzeitpflege kann eine Möglichkeit sein.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen stehen 2026 bis zu 3.539 Euro als gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Das ist keine Urlaubspauschale und keine Zusage, dass jede achtwöchige Vertretung vollständig bezahlt wird. Bereits verbrauchte Mittel und die Art der Ersatzpflege beeinflussen, wie viel erstattet werden kann.
Übernehmen nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder Haushaltsmitglieder die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, gilt grundsätzlich eine niedrigere Erstattungsgrenze: der zweifache monatliche Pflegegeldbetrag. Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können die Erstattung erhöhen, insgesamt aber höchstens bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag.
Die Kostenübernahme für die Vertretung und die weiterlaufenden Rentenbeiträge sind getrennte Leistungen. Eine bewilligte Ersatzpflege ersetzt deshalb nicht die Prüfung, ob Ihre Unterbrechung als Erholungsurlaub einzuordnen ist.
Wird während der Auszeit auch das Pflegegeld weitergezahlt?
Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld grundsätzlich für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege bleibt es beim vollen anteiligen Pflegegeld. Die Fortzahlung der Rentenbeiträge wird dagegen nicht allein deshalb halbiert, weil das Pflegegeld sinkt.
Pflegegeld und Rentenbeiträge haben unterschiedliche Empfänger und Zwecke. Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person zur Sicherstellung ihrer Pflege. Die Rentenbeiträge dienen der Alterssicherung der versicherten Pflegeperson.
Was sollten Sie vor der Pflege-Auszeit klären?
Teilen Sie der Pflegekasse den Zeitraum Ihrer Auszeit und den Grund der Unterbrechung mit. Benennen Sie eine Erholungspause ausdrücklich als solche. Lassen Sie außerdem klären, wie viele geschützte Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bereits berücksichtigt wurden und welche Mittel für die Vertretung noch verfügbar sind.
Falls bislang keine Rentenbeiträge gezahlt werden, können Sie bei der Pflegekasse den Fragebogen für Pflegepersonen anfordern. Die Versicherungspflicht entsteht zwar bei erfüllten Voraussetzungen kraft Gesetzes und ohne gesonderten Antrag der Pflegeperson. Die Kasse benötigt aber Ihre Angaben, um den Sachverhalt festzustellen und Beiträge abzuführen.
Für Ersatzpflege im Jahr 2026 gilt eine konkrete Erstattungsfrist: Der Antrag samt Kostennachweisen muss spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Für eine Pflege-Auszeit sollten Sie deshalb sowohl die Unterbrechungszeiten als auch Rechnungen und sonstige Kostennachweise aufbewahren.
Stehen 2027 erneut acht Wochen zur Verfügung?
Mit dem neuen Kalenderjahr beginnt der geschützte Zeitraum erneut. Sie können also auch 2027 bis zu acht Wochen Erholungsurlaub von der Pflege nehmen, sofern Ihre versicherungspflichtige Pflegetätigkeit fortbesteht. Nicht genutzte Urlaubstage aus 2026 lassen sich allerdings nicht zusätzlich auf 2027 übertragen.
Die Rechtsgrundlage ist § 34 Absatz 3 Nummer 3 SGB XI. Die Regelung zur Weiterzahlung während eines Erholungsurlaubs enthält kein Ablaufdatum zum Jahresende 2026.
FAQ zur Pflegeauszeit mit Rentenbeiträgen
Muss ich für einen Erholungsurlaub von der Pflege verreisen?
Nein. Entscheidend ist, dass Sie die Pflegetätigkeit vorübergehend zu Ihrer Erholung aussetzen. Eine Reise ist dafür nicht vorgeschrieben.
Bekomme ich bei der Pflege mehrerer Angehöriger mehrfach acht Wochen?
Bei einer sogenannten Additionspflege, bei der mehrere Pflegetätigkeiten für die Versicherung zusammengerechnet werden, stehen insgesamt acht Wochen zur Verfügung. Der Zeitraum vervielfacht sich nicht mit der Zahl der gepflegten Menschen.
Werden Rentenbeiträge allein deshalb gezahlt, weil ich die Urlaubsvertretung übernehme?
Nein. Eine vorübergehende Ersatzpflege führt nicht automatisch zu einer eigenen Rentenversicherungspflicht der Vertretung. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet diese von einer auf Dauer angelegten Pflegetätigkeit.
Kann ich eine Pflege-Auszeit über den Jahreswechsel verteilen?
Grundsätzlich wird der geschützte Erholungsurlaub kalenderjährlich betrachtet. Im neuen Kalenderjahr steht der Zeitraum erneut zur Verfügung; nicht verbrauchte Tage des Vorjahres werden nicht übertragen. Voraussetzung bleibt eine fortbestehende versicherungspflichtige Pflegetätigkeit.
Fazit zur Erholungspause von der Angehörigenpflege
Experten für Pflege und Pflegerecht, Umawathy Sundrarajoo, fasst kurz zusammen: „Eine Erholungspause von der Angehörigenpflege muss keine Lücke bei den Rentenbeiträgen verursachen: Bis zu acht Wochen im Kalenderjahr bleibt eine bestehende Absicherung erhalten. Klären Sie vor der Auszeit mit der Pflegekasse, welche Urlaubstage bereits berücksichtigt wurden und wie die Vertretung finanziert wird. Bei eigener Krankheit sollten Sie dagegen nicht von derselben Beitragsfortzahlung ausgehen.“
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen vom 3. Juni 2026
- Deutsche Rentenversicherung: „Rente für Pflegepersonen – Ihr Einsatz lohnt sich“
- Bundesministerium für Gesundheit: Häusliche Pflege und Verhinderungspflege
- § 34 SGB XI: Fortbestand der sozialen Sicherung bei Erholungsurlaub der Pflegeperson, insbesondere Absatz 3
- § 3 SGB VI: Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen