Hinzuverdienst bei Bürgergeld und Arbeitslosengeld: Wo und wie mehr Geld behalten?

Wer Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezieht, darf gewisse Summen hinzuverdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die staatliche Leistung erfolgt. Wo liegen die Hinzuverdienstgrenzen genau?

Hinzuverdienst bei Bürgergeld und Arbeitslosengeld: Wo und wie mehr Geld behalten?
Foto des Autors

von

geprüft von

Nach einem Verlust des Arbeitsplatzes, also bei Arbeitslosigkeit, sichert eine Anspruch auf Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt. Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, etwa weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist, tritt das Bürgergeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes.

Das Bürgergeld sichert nur einen Minimalstandard, das Arbeitslosengeld ist auch nicht hoch. Die Frage, die sich viele stellen: darf man zum Bürgergeld oder Arbeitslosengeld etwas hinzuverdienen, vielleicht mittels eines Minijobs? Und wo darf man mehr hinzuverdienen, beim Bürgergeld oder Arbeitslosengeld?

Diese Frage rund um den Hinzuverdienst beim Arbeitslosengeld und den Hinzuverdienst beim Bürgergeld beantworten wir mit diesem Artikel.

Hinzuverdienstgrenzen bei Arbeitslosengeld und Bürgergeld unterschiedlich hoch

Hinzuverdienstgrenzen bei Bürgergeld und Arbeitslosengeld sind unterschiedlich hoch

Bei Bezug von Arbeitslosengeld und von Bürgergeld darf man etwas hinzuverdienen. Allerdings sind die Hinzuverdienstgrenzen unterschiedlich ausgestaltet und unterschiedlich hoch.

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld dürfen etwas zur staatlichen Geldleistung hinzuverdienen, ohne mit einer Kürzung der Leistung rechnen zu müssen. Hier gibt es jedoch Einkommensgrenzen. Einkommen, was diese Grenzen überschreitet wird – jedenfalls zum Teil – auf das Bürgergeld oder Arbeitslosengeld angerechnet.

Der Grund der unterschiedlichen Behandlung von Arbeitslosengeld und Bürgergeld liegt darin, dass es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung handelt, beim Bürgergeld um eine staatliche Sozialleistung.

Hervorzugeben ist jedoch zunächst, dass man bei beiden, also bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, einen Nebenjob ausüben darf, ohne den Anspruch auf die jeweilige Leistung an sich zu verlieren.

Findet man  während der Arbeitslosigkeit einen Nebenjob mit einem kleinen Einkommen, gelten für den Hinzuverdienst jedoch unterschiedliche Grenzen und Freibeträge.

Arbeitslosengeld: Man darf einen Nebenjob und Hinzuverdienst haben

Wer Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhält, darf einen Nebenjob haben. Selbstverständlich muss die Erwerbstätigkeit vorab bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet werden.

Zudem ist der Arbeitgeber des Nebenjobs gesetzlich verpflichtet, der Arbeitsagentur das Nebeneinkommen elektronisch zu übermitteln.

Hinzuverdienstgrenzen beim Arbeitslosengeld

Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf nur weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Wird mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet, liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor und man erhält kein Arbeitslosengeld.

Reicht der Verdienst trotz einer Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden zum Leben nicht aus, besteht ein ergänzenden Anspruch auf Bürgergeld. Das Bürgergeld wird dann aufstockend zum Erwerbseinkommen bezogen.

Wie wird das Einkommen aus dem Nebenjob auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld einen erlaubten Nebenjob bis zu 15 Std pro Woche ausübt, dem steht ein Freibetrag von 165 Euro pro Monat zu. Das bedeutet, dass 165 Euro des Gehalts nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Die Summe des Gehalts, die über den 165 Euro liegt, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Beispiel: Wer während der Arbeitslosigkeit 300 Euro im Monat verdient, darf hiervon 165 Euro anrechnungsfrei behalten, die restlichen 135 Euro werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das heißt, es wird um 135 Euro gekürzt.

Erhöhung des Einkommensfreibetrags bei Arbeitslosengeld auf Antrag

Der Einkommensfreibetrag in Höhe von 165 Euro beim Arbeitslosengeld kann auf Antrag erhöht werden. Man kann nämlich Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die Ausübung des Nebenjobs entstehen. Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise

  • Fahrtkosten (Kilometerpauschale oder Bus-/Bahnticket)
  • Arbeitsmaterial und Arbeitskleidung (wenn nicht vom Arbeitgeber gestellt)
  • Reinigungskosten für Arbeitskleidung und Arbeitsmaterial

Beispiel: Werden 300 Euro als Gehalt im Nebenjob während der Arbeitslosigkkeit erzielt und betragen die Werbungskosten 50 Euro im Monat, so werden die Werbungskosten plus der Grundfreibetrag von 165 Euro nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, also sind 215 Euro Anrechnungsfrei. Nur die verbleibenden 85 Euro werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Erhöhter Einkommensfreibetrag bei bezahlter Weiterbildung

Gem. § 155 Abs. 3 SGB  III kann der Einkommensfreibetrag auch bei einer bezahlten beruflichen Weiterbildung erhöht werden. Hier steht ein Freibetrag von 400 Euro zur Verfügung.

Wann besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt ist. Das ist nur der Fall, wenn innerhalb der vergangenen 30 Monate mindestens zwölf Monate eine  sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom Verdienst vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab.  Grundsätzlich beträgt das Arbeitslosengeld 60 Prozent des Entgelts des Jahres vor der Arbeitslosigkeit, sind Kinder vorhanden, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 Prozent des vorherigen Verdienstes.

Einkommensfreibeträge beim Bürgergeld

Beim Bezug von Bürgergeld geltend hinsichtlich des Hinzuverdienst aus einem Nebenjob oder Minijob andere Einkommensfreigrenzen. Diese lauten wie folgt:

  • 100 Euro Grundfreibetrag: diese Summe wird bei einem Einkommen überhaupt nicht angerechnet
  • Vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro werde 20 Prozent nicht angerechnet
  • Vom Bruttoeinkommen zwischen 520 und 1000 Euro werden 30 Prozent nicht angerechnet
  • Vom Bruttoeinkommen zwischen 1000 und 1200 Euro – mit einem minderjährigen Kind: zwischen 1000 Euro und 1500 Euro – werden 10 Prozent nicht angerechnet.

Weitere Informationen zu den Einkommensfreigrenzen beim Bürgergeld hier:

Fazit: Die Frage, wo die Hinzuverdienstgrenzen höher sind, beim Arbeitslosengeld oder beim Bürgergeld, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt darauf an, wie hoch der Hinzuverdienst ist. Wir nicht mehr als 165 Euro verdient, so ist dieses Einkommen beim Arbeitslosengeld komplett frei, beim Bürgergeld würden hiervon 52 Euro angerechnet werden.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit

Bundesarbeitsministerium