Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) kann auch bezogen werden, wenn laufend Einkommen erzielt wird. Denn in vielen Fällen reicht das Einkommen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dann kann das Grundsicherungsgeld aufstockend bezogen werden.
Um Anreize für eine Arbeitstätigkeit zu schaffen, wird ein Einkommen nur ab einer bestimmten Grenze auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) angerechnet. Diese Grenze nennt man auch Zuverdienstgrenze.
Dennoch: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) wird im Grundsatz nur gewährt, wenn der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann.
Im Grundsatz wird folglich das gesamte vom Antragsteller erzielte Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So hat der Gesetzgeber Einkommensfreibeträge geschaffen. Ein anrechnungsfreier oder nur zum Teil anrechenbarer Zuverdienst und Nebenverdienst zum Grundsicherungsgeld ist somit möglich.
Darüber hinaus gibt es noch andere Einnahmen, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht berücksichtigt werden.
Zuverdienst
Die Hinzuverdienstgrenzen während des Bezugs von Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind im Vergleich zur alten Bürgergeld Regelung nicht verändert worden. Damit wird das Ziel, Anreize für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu schaffen, unverändert beibehalten worden.
Weiterhin erfolgt keine Anrechnung von Schüler- und Studentenjobs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Bedarfsgemeinschaften des SGB II. Auch der Ausbildungsfreibetrag ist im Vergleich zur alten Regelung unverändert geblieben.
Für Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit gibt es weiterhin einen jährlichen Freibetrag, bis zu dem keine Anrechnung auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgt.
Generell ist die Hinzuverdienstgrenze im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende unverändert geblieben, obwohl die ursprüngliche Pläne eine Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen vorsahen.
Hinsichtlich der Einzelheiten hier: Zuverdienstgrenzen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bagatellgrenze
Was den Zuverdienst betrifft, so besteht weiterhin eine Bagatellgrenze von bis zu 50 Euro.
Anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld
Welches Einkommen in welcher Höhe bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet wird, ist in Gesetz und Verordnung geregelt.
Was sind also Einnahmen im Sinne des Gesetzes, die bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt werden?
Auf das Grundsicherungsgeld angerechnet werden sämtliche Einnahmen aus
- nicht selbstständiger Arbeit,
- selbstständiger Arbeit (hier geht es um den erwirtschafteten Überschuss, also den Gewinn vor den Steuern),
- einem Gewerbebetrieb,
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,
- Vermietung und Verpachtung (Ausnahme: Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten werden nicht berücksichtigt).
Weiter werden folgende Leistungen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) angerechnet:
- Kindergeld (Ausnahme: der Leistungsempfänger weist nach, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat)
- Unterhalt für Partner oder Ehegatte
- Kapitaleinkünfte,
- Unterhaltszahlungen,
- Krankengeld,
- Elterngeld (Es gibt beim Elterngeld aber eine Ausnahme: alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe wird das Elterngeld nicht auf das Bürgergeld angerechnet.)
- Betreuungsgeld
- Wehrsold
- Leistungen (Taschengeld) beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligem Sozialen Jahr (FSJ), wenn die Beträge 250 Euro übersteigen
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
- Einkommen eines Inhaftierten, (Ausnahme: Hausgeld und Taschengeld)
– Entschädigungsleistungen für einen Vermögens- oder Sachschaden,
– Verletztenrente (so eine jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts)
– BaföG.
Auch Einkommen, das nur einmalig, etwa einmal jährlich, erzielt wird, etwa Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikation oder eine Steuerrückzahlung, ist auf die Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) anzurechnen. Diese einmaligen Einnahmen werden auf das Jahr umgelegt und somit in Teilbeträgen angerechnet.
Nicht anrechenbares Einkommen beim Grundsicherungsgeld
Welches Einkommen wird nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Grundsätzlich (s.o.) ist jedes Einkommen bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, sogenanntes nicht anrechenbares Einkommen. Diese sind in einer Rechtsverordnung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende niedergelegt.
Folgenden Leistungen werden nicht als Einnahmen i. S. d. Grundsicherungsgeldes berücksichtigt:
- Erbschaften; sie werden nun als Vermögen gewertet
- Leistungen, die im Gesetz normiert werden,
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Blindengeld,
- Pflegegeld nach dem SGB XI
- sonstige Renten, die in analoge Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden,
- Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst (BFD) und Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bis zu einer Höhe von 250 Euro bei Ü-25jährigen, komplett frei bei unter 25 jährigen
- Mutterschaftsgeld
- alle Einnahmen bis zur Höhe von 50 Euro im Jahr (s.o., Bagatellgrenze).
Nicht anrechenbar auf das Grundsicherungsgeld sind ebenfalls folgende Leistungen:
- Schmerzensgeld,
- Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögens- oder Sachschaden ist.
– der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag bei Soldaten.
- die nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
- Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Das gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Einnahmen, die nur in der Regel bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht berücksichtigt werden
Folgende Leistungen werden i.d.R. nicht auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet:
- Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten
- Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt
- Mobilitätshilfen des Arbeitgebers
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
- Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege
- kirchliche Zuwendungen
- Zuwendungen Dritter, die nicht demselben Zweck wie die Bürgergeld Leistungen dienen.
Diese Leistungen, deren Aufzählung nicht vollständig ist, werden jedoch nur dann nicht als Einkommen i. S. d. Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) berücksichtigt, wenn der zusätzliche Bezug dieser nicht ungerechtfertigt wäre. Der zusätzliche, anrechnungsfreie Bezug von Grundsicherungsgeld ist i. d. R. dann ungerechtfertigt, wenn die Höhe dieser Einnahmen die Hälfte des Regelsatzes der Grundsicherung für arbeitsuchende übersteigt.
Ehrenamt, FSJ, BFD
Bei nicht der Steuerpflicht unterliegenden Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, liegt der Grundfreibetrag bei 250 Euro. Das folgt aus § 3 Nr. 26 EStG.
Wird während des Bezugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Bundesfreiwilligendienstes (BFD) absolviert, so liegt für das dort gezahlte Taschengeld der nicht anrechenbare Betrag grundsätzlich bei 676Euro (Stand 2026).
Einzelheiten hier: Freibetrag auf Einkommen bei FSJ und BFD und Ehrenamt
603-Euro-Job oder Minijob – geringfügige Beschäftigung
Bei der geringfügigen Beschäftigung, den sog.603 Euro Jobs oder Minijobs ergeben sich keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das Grundsicherungsgeld. Es gilt das oben gesagte zu den allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen bzw. Einkommensfreibeträgen.