Alleinerziehend und Bürgergeld – Was steht mir zu?

Alleinerziehend und Bürgergeld - Was steht mir zu?
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Die Einführung des neuen Bürgergeldes wird kontrovers diskutiert. Der konservative Teil der Opposition fürchtet, dass sich die Aufnahme einer Arbeit insbesondere für Alleinerziehende nicht mehr lohnt. Die Linken sehen dagegen noch immer eine Benachteiligung für alleinerziehende Mütter und Väter. Grund genug, sich einmal näher mit dem Thema zu beschäftigen.

Anspruchsregelungen für Alleinerziehende

Grundsätzlich haben Alleinerziehende ein Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie bestimmte Vorgaben erfüllen. Diese Vorgaben sind für alleinerziehende Mütter und Väter gleich. Demnach müssen Bürgergeldbezieher bedürftig sein, aber gleichzeitig den Status erwerbsfähig erfüllen. Für die Erwerbsfähigkeit gibt es genaue Regeln. Als erwerbsfähig gilt, wer täglich mindestens drei Stunden einer Tätigkeit nachgehen kann. Allerdings muss gerade bei Alleinerziehenden der Punkt der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Zudem wird hier vorausschauend agiert. Jeder Alleinerziehende, der Bürgergeld beansprucht, muss dem Arbeitsmarkt in den nächsten sechs Monaten zur Verfügung stehen. Doch auch hier gibt es wieder Einschränkungen. Für Alleinerziehende, die mindestens ein Kind im Alter von unter sechs Monaten betreuen, gilt eine Sonderregelung bei der Aufnahme einer Tätigkeit. Die sogenannte geordnete Betreuung muss dabei gewährleistet bleiben. Leider gibt die gesetzliche Vorgabe keine genaue Definition darüber, wie die geordnete Betreuung aussehen soll. Der Spielraum in den Entscheidungen ist somit groß.


Erwerbsfähigkeit mit Kindern

Auch die Erwerbsfähigkeit für Alleinerziehende ist schon seit Jahren ein Streitthema unter Politikern und Parteien. Die einen fordern eine frühe Kinderbetreuung. Sie halten es für absolut akzeptabel, dass Kinder schon nach wenigen Wochen in die Hände von Betreuungseinrichtungen gegeben werden, wenn Alleinerziehende dadurch einer geregelten Arbeit nachgehen können. Die anderen warnen vor psychischen Folgen für das Kind und lehnen eine Kinderbetreuung unter drei Jahren grundsätzlich ab. Bedauerlicherweise ist die gesetzliche Vorgabe hier auch nicht aufschlussreich, sodass es letztendlich auf die individuelle Auslegung des Jobcenters ankommt. Grundsätzlich ist aber eine Erwerbsfähigkeit nicht gewährleistet, wenn ein Kind unter drei Jahre alt ist. Ab dem 3. Lebensjahr gelten aber andere Richtlinien. Dann ist eine Arbeitsaufnahme für Alleinerziehende zumutbar, wenn die Betreuung für das Kind gewährleistet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuung nun durch einen Hort oder Kindergarten oder von privaten Personen übernommen wird.

Grundversorgung, Regelsatz und Mehrbedarf

Das neue Bürgergeld soll auch für Alleinerziehende die Grundversorgung sicherstellen. Demnach steigt mit der Einführung des Bürgergeldes der Regelbedarfssatz in der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinerziehende auf 502 Euro pro Monat an. Das macht ein Plus im Portemonnaie von 53 Euro im Monat. Der Regelbedarfssatz für Kinder unter fünf Jahren steigt um 35 Euro auf 318 Euro an. Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren erhalten pro Monat 39 Euro mehr. Der Bedarfssatz steigt in diesem Alter somit auf 348 Euro an. Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren beziehen künftig einen Regelsatz von 420 Euro monatlich. Gegenüber dem bisherigen Hartz-IV-Satz macht das ein Plus von 47 Euro im Monat. Nach § 21 Abs. 3 SGB II gilt aber für Alleinerziehende ein Mehrbedarf. Der kann je nach persönlicher Situation bis zu 60 % höher sein als der Regelbedarfssatz.


Der Mehrbedarf für Alleinerziehende

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende innerhalb des Bürgergeldes ist gesetzlich klar geregelt. Demnach kann der Mehraufwand nur bewilligt werden, wenn auch die Voraussetzungen für Alleinerziehende gesetzlich anerkannt werden. Das bedeutet, dass ein Elternteil allein auch nachweislich mit einem minderjährigen Kind zusammenleben muss. Gleichzeitig muss dieser Elternteil auch für die alleinige Pflege, Erziehung und Versorgung verantwortlich sein. Werden diese gesetzlichen Vorgaben erfüllt, dann liegt der Mindestsatz für den Mehrbedarf bei 12 % des Regelsatzes. Generell kann aber nur ein maximaler Mehrbedarf von 60 % des Regelbedarfssatzes gewährleistet werden. Die genaue Höhe des Mehrbedarfs rechnet sich nach der Anzahl der Kinder, die im jeweiligen Haushalt leben. Auch das Alter der Kinder wird berücksichtigt. 12 % Mehrbedarf gibt es, wenn das Kind älter als sieben Jahre ist. Die nächste Stufe für den Mehraufwand liegt bei 24 %. Dieser Mehraufwand wird genehmigt, wenn zwei Kinder älter als 16 Jahre sind oder ein Kind älter als sieben und ein Kind älter 16 Jahre ist. Einen Mehraufwand von 36 % erhalten alle Alleinerziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei Kinder, die jünger als 16 Jahre sind. Außerdem erhalten Alleinerziehenden den Mehraufwand von 36 %, wenn insgesamt drei Kinder im Haushalt leben. Der Mehraufwand von 48 % gilt erst, wenn 4 Kinder zum Haushalt gehören. Der Höchstsatz von 60 % wird gewährt, wenn insgesamt 5 Kinder im Haushalt leben.