Als Rentner keine Steuern zahlen – bis zu welcher Höhe der Rente?

Jeder, der eine Rente erhält, möchte wissen, ob er diese versteuern muss und in welchem Ausmaß bzw. für welche Anteile Steuern anfallen.

Auch Renter müssen Steuern zahlen - auf den steuerpflichtigen Teil der Rente.
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Jeder, der eine gesetzliche Rente bezieht oder bald beziehen wird, stellt sich die Frage, ob er Steuern auf seine Rente zahlen muss. Denn genauso wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Betrag mindern, der letztendlich in der eigenen Geldbörse landet, haben auch Steuern einen ähnlichen Effekt.

Die Steuerpflicht der Rente hängt von verschiedenen Faktoren ab. In unserem Beitrag werden die Hintergründe beleuchtet und erklärt, warum es einen Unterschied macht, ob man als Rentner verheiratet ist oder nicht.

Steuerfreibetrag für alleinstehende Rentner

Auch Renter müssen Steuern zahlen - auf den steuerpflichtigen Teil der Rente.

Rentner müssen unter Umständen Steuern zahlen. Doch nicht der gesamte Teil der Rente unterliegt der Steuerpflicht. Wir erklären die Hintergründe.

Rentner, die alleinstehend sind, sind nur dann verpflichtet ihre Rente zu versteuern, wenn ihr Einkommen den Steuer-Grundfreibetrag von 11.784 Euro (2024) übersteigt. Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Das, was man unbedingt zum Leben braucht, muss nicht versteuert werden. Übersteigt die Rente den jährlichen Grundfreibetrag, muss die Summe, die höher als der Freibetrag ist, versteuert werden.

Wichtig ist, dass nicht nur die Rente allein betrachtet wird, sondern das Einkommen insgesamt. Wird also neben der Rente weiteres Einkommen erzielt, muss dieses versteuert werden, wenn es mit der Rente zusammen der Grundfreibetrag übersteigt


Steuerfreibetrag für verheiratete Rentner

Für (Rentner-) Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften ist der Grundfreibetrag doppelt so hoch, wie bei alleinstehenden Personen. Er beträgt im Jahr 2024 23.568 Euro. Das Einkommen von Rentner-Ehepaaren wird als Einheit betrachtet. Es wird nur der Rententeil besteuert, der den Freibetrag übersteigt. Selbstverständlich werden auch weitere Einkünfte zusätzlich zur Rente mit berücksichtigt.

Wie wird der steuerfreie Teil der Rente berechnet?

Nicht die gesamte Rente wird im Rahmen des steuerlichen Grundfreibetrags berücksichtigt, d.h. muss versteuert werden, wenn sie den Grundfreibetrag übersteigt.

Grundsätzlich wird nur der Teil der Rente besteuert, der im Rentenbescheid genannt ist. Der restliche Teil der Rente wird als Rentenfreibetrag bezeichnet. Er unterliegt nicht der Steuerpflicht. Im Jahr 2024 beträgt der Rentenfreibetrag 17 Prozent, der zu versteuernd Teil der Rente liegt bei 83 Prozent.  Diese Zahlen gelten für Neurentner. Jedes Jahr wird der steuerpflichtige Teil der Rente (für Neurentner!) um 0,5 Prozent erhöht. Im Jahr 2058 muss dann jeder Neurentner seine Rente voll versteuern. Wer also 2024 in Rente geht,  dessen Rente ist zu 83 Prozent steuerpflichtig – und zwar lebenslang. An dem prozentualen Anteil ändert sich nichts.

Beispiel: Wer als nicht verheirateter Rentner 2024 in Rente geht und eine Jahresrente von 15.000 Euro erzielt, der muss 83 Prozent hiervon grundsätzlich versteuern, also 12.450 Euro.

Der steuerliche Grundfreibetrag liegt bei 11784 Euro. Diesen überschreitet der Rentner mit 666 Euro. Diese 666 Euro muss er somit versteuern.


Wichtige Hinweise für alle Rentner

Rentner, besonders Neurentner, sollten ihre Steuerpflicht prüfen und möglicherweise eine Steuererklärung abgeben.

Erzielen Rentner neben ihrer Rente weiter Einkünfte, so müssen diese versteuert werden, wen sie gemeinsam mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente den steuerrechtlichen Grundfreibetrag überschreiten.

Auch als Rentner ist es wichtig, die eigenen steuerlichen Verpflichtungen zu kennen. Nur dann kann man gegensteuern, Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen und entspannt das Rentenalter genießen.  Wer will schon Ärger mit dem Finanzamt?

Weiterführende Informationen und Quellen

Änderungen für Rentner 2024

2024 für Rentner: Steuern, Beitrag Alter

Rentenauszahlung 2024

Deutsche Rentenversicherung