Rente 2024: Steuern, Beitrag, Alter: Das müssen Rentner wissen.

Das kommende Jahr hält zahlreiche Neuerungen für Rentner und die gesetzliche Rentenversicherung bereit. In unserem Beitrag haben wir alle relevanten Änderungen und Neuerungen zur Rente im Jahr 2024 zusammengefasst.

Rente 2024: Änderungen und Neuerungen für Rentner – Beitrag , Erhöhung, Eintrittsalter, ….
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Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat kürzlich bekannt gegeben, dass im Jahr 2024 weitgreifende Veränderungen im Rentenbereich bevorstehen. Diese werden sowohl für zukünftige als auch bestehende Rentner relevant sein. Im Jahr 2024 werden verschiedene Aspekte der Rente überarbeitet, wie beispielsweise das Renteneintrittsalter, Steuern, Rentenkürzungen oder die Möglichkeit einer vorzeitigen Rente ab dem Alter von 63 Jahren. Des Weiteren ist eine geplante Erhöhung der Rentenzahlungen vorgesehen.

In unserem Beitrag möchten wir uns ausführlicher mit diesen Neuerungen im Bereich der Rente auseinandersetzen und sie genauer beleuchten.

2024: Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung unverändert

Rente 2024:  Hier alle Änderungen und Neuerungen für Rentner und Arbeitnehmer

Im Jahr 2024 stehen viele wichtige Änderungen und Neuerungen hinsichtlich der Rente für Rentner und Arbeitnehmer an. Lesen Sie hier die aktuellen Renten News 2024!

Vielleicht ist das die wichtigste Nachricht im Bereich der Rente und Rentenversicherung:

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ändert sich 2024 nicht. Es gibt keine Erhöhung. Der Beitrag beträgt 18,6 Prozent vom Bruttoverdienst. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte.

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2024

Zum 1. Juli 2024 wird es die reguläre Rentenerhöhung geben. Sie ist gegenwärtig mit 3,5 Prozent prognostiziert worden. Experten gehen angesichts der sich stark nach oben entwickelnden Löhne und Gehälter jedoch von einer Rentenerhöhung 2024 um bis zu 6 Prozent aus.

Reguläres Renteneintrittsalter steigt 2024 auf 66 Jahre

Das reguläre Renteneintrittsalter, also die Altersgrenze für den Beginn der Rentenzahlung, steigt 2024 auf 66 Jahre an. Dies betrifft Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für all diejenigen, die nach 1958 geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Schritten von 2 Monaten sogar noch weiter.  Dies geht bis zum Jahr 2031, in dem die reguläre Altersgrenze dann bei 67 Jahren liegt.

Altersgrenze für Rente ab 63 steigt 2024

Die Rente ab 63 ist im Jahr 2024 längst keine Rente ab 63 Jahren mehr. Mit 63 Jahren kann niemand mehr in Rente gehen. Die korrekte Bezeichnung für diese Rente ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die dortige Altersgrenze steigt für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Alle, die nach 1960 geboren sind, erreichen das Renteneintrittsalter noch später. Im Jahr 2029 liegt es dann bei 65 Jahren. Dann kann man von der Rente ab 64 Jahren sprechen

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kommt für diejenigen in Betracht, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Erst nach diesen Beitragsjahren kann man diese Rente beanspruchen, vorher ist dies auch mit Abschlägen nicht möglich.

Neurentner müssen 2024  höheren Anteil ihrer Rente versteuern

Wer 2024 in Rente geht, ist gesetzlich verpflichtet, einen höheren Anteil seiner Rente zu versteuern. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt 2024 auf 84 Prozent. Das bedeutet, dass 16 Prozent der Rente steuerfrei sind. Versteuert werden müssen die 84 Prozent der Rente aber nur, wenn die Rente den Steuerfreibetrag überschreitet.

Wer bereits eine Rente bezieht, ist von dieser Regelung nicht betroffen. Denn der steuerpflichtige Anteil der Rente wird bei Renteneintritt festgestellt und bleibt dann lebenslang unverändert.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird ab 2023 jährlich nur noch in Schritten von 0,5 Prozent angehoben. Das ist jedenfalls ein gesetzgeberisches Vorhaben für das Jahr 2024.

Rente für langjährig Versicherte: Abschlag steigt im Jahr 2024

Die Rente für langjährig Versicherte kann erhalten, wer mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Er oder sie kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente beziehen, was allerdings mit einem Abschlag verbunden ist. Dieser Rentenabschlag beläuft sich auf  0,3 Prozent pro Monat, den man die Rente vor Erreichen des regulären Renteneintrittsalters in Anspruch nimmt.

Weil das reguläre Renteneintrittsalter schrittweise bis  zum Jahr 2031 auf 67 Jahre angehoben wird,  steigt dementsprechend auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente für langjährig Versicherte.

Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im  Jahr 2024 das 63. Lebensjahr erreichen, liegt das reguläre Alter für den Bezug einer Altersrente bei 66 Jahren und 6 Monaten. Wird von dieser Personengruppe der frühstmögliche Rentenbeginn mit 63 Jahren gewählt, so beziffert sich der Abschlag 12,6 Prozent.

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen im Jahr 2024

Rentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, steigen die Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2024.  Es muss unterschieden werden zwischen Renten wegen voller Erwerbsminderung und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann im Jahr 2024  37.117,50 Euro hinzuverdienen, wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, kann im Jahr 2024 18.558,75 Euro hinzuverdienen. Verdient man mehr, wird der Differenzbetrag auf die Rente angerechnet und diese mindert sich.

Zukünftige Erwerbsminderungsrenten erhöhen sich 2024

Es hat mit der schrittweisen Anhebung des regulären Rentenalters auf 67 Jahre zu tun: Die künftigen Erwerbsminderungsrente erhöhen sich. Im Einzelnen: Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird zum einen aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet. Hinzu kommt allerdings auch die Zurechnungszeit. Dadurch werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie weiter erwerbstätig gewesen und hätten ihr bisheriges durchschnittliches Einkommen weiter erzielt und hiervon weiter Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. So ergibt sich eine höhere Rente.

Schon seit dem Jahr 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Renteneintrittsalter angeglichen. Das Rentenalter steigt bis 2031 nach und nach auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 wird die Zurechnungszeit daher statt bis zum 66. Lebensjahr bis zum 66. Lebensjahr plus 1 Monat berechnet.  

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024

Im Jahr 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung  der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

Bezugsgröße in der Rentenversicherung steigt 2024

Die Bezugsgröße in der Rentenversicherung ist eine dynamische Rechengröße, aus der andere Werte abgeleitet werden, die für die einzelnen Sozialversicherungszweigen wichtig sind. Die Bezugsgröße orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (für 2024 also aus 2022). Das gilt zunächst nur für die alten Bundesländer.

Die Bezugsgröße Ost  wir abweichend von der Bezugsgröße West in Anlehnung unter Berücksichtigung des in den neuen Ländern noch niedrigere Einkommensniveaus und der dortigen besonderen Entgeltdynamik festgesetzt.

Die Bezugsgröße West beträgt  2024 in den alten Bundesländern 3.535 Euro im Monat.

Die Bezugsgröße (Ost) beträgt 2024 in den neuen Bundesländern  3.465 Euro im Monat.

2024 ist das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer.

Mindestbetrag und Höchstbetrag für freiwillige Rentenversicherung steigt 2024

Der monatliche Mindestbeitrag, den freiwillig Versicherung in die gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, steigt ab 1. Januar 2024 auf 100,07 Euro. Der Höchstbetrag einer freiwilligen Rentenversicherung  steigt 2024 auf 1.404,30 Euro pro Monat.

Zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist jeder berechtigt, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, mindestens 16 Jahre alt ist und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind.

Liegen o.g. Voraussetzungen vor, so können Deutsche, die im Ausland wohnenden, ebenfalls freiwillige Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen.

Wer jedoch die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine volle Altersrente beziehen, kann keine freiwilligen Rentenbeiträge zahlen. Wer nur einen Teilrente bezieht, und beträgt sie auch nur 99,9 Prozent, kann weiter freiwillige Rentenbeiträge zahlen.

Nicht nur für jobbende Rentner:  Minijob-Grenze steigt 2024 auf 538 Euro

Die Verdienstgrenze im Minijob steigt zum 1. Januar 2024 auf 538 Euro. Diese Minijob-Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Da dieser 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro erhöht wird, steigt auch die Minijobgrenze entsprechend von 520 Euro auf 538 Euro pro Monat.

Grenze im Midijob steigt 2024

Ein Midijob ist eine Beschäftigung im Übergangsbereich, der Oberhalb der Minijob-Grenze und unterhalb einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegt.

Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen in einem Midijob steigt 2024 parallel zum Minijob  von monatlich 520,01 Euro auf 538,01 Euro. Die Obergrenze in einem Midijob steigt hingegen nicht und beträgt weiterhin  2.000 Euro im Monat.

Eine Midijob ist also ein Arbeitsverhältnis, in dem das Gehalt monatlich zwischen 538 Euro und 2.000 Euro liegt.  Hier muss nur ein verminderte Beitrag  zur Sozialversicherung gezahlt werden. Die Rentenansprüche werden jedoch nicht tangiert, sondern auf Grundlage des kompletten Gehalts berechnet.

Ab 2024 Riester Rente für Wärmepumpen-Heizung nutzen

Mit Wirksamwerden des Gebäudeenergiegesetzes, aus als Heizungsgesetz bekannt, haben Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung die Möglichkeit, Guthaben aus sog. Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen. Der Antrag muss  bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

Quelle

Deutsche Rentenversicherung