Bürgergeld Bezieherin gekündigt: welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Kündigung?

Gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann man sich mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Das gilt auch dann, wenn man Bürgergeld bezieht. Lesen sie Einzelheiten hier!

Auch wer Bürgergeld bezieht, kann bei einer Arbeitgeber-Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.

Ein großer Teil der Bürgergeld Bezieher arbeitet. Er erhält das Bürgergeld lediglich aufstockend, damit genug Geld in der Haushaltskasse ist, um das Leben auf Mindeststandard zu organisieren. Doch das Arbeitsrecht gilt auch für arbeitende Bürgergeld-Bezieher. Sie sind vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht gefeit. So erging es auch Simone Müller (Name von der Redaktion geändert).  Sie hatte durch Vermittlung des Jobcenters eine neue Arbeitsstelle bei einer Reinigungsfirma gefunden, wurde aber schon bald wieder gekündigt. Was war passiert? Wir beschreiben den Sachverhalt und die Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen, in unserem Beitrag.

Kurz nach der Job-Aufnahme wieder gekündigt

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Was tun, wenn man als Bürgergeld Aufstocker vom Arbeitgeber gekündigt wird?

Simone Müller bezieht Bürgergeld und lebt in Mannheim. Sie ist seit langem arbeitslos und 55 Jahre alt. Sie hatte nun Glück und eine neue Arbeitsstelle auf Minijob-Basis gefunden. An einem Tag passierte jedoch ein Missgeschick. Sie begann die  Arbeit am Morgen, doch etwas spät. Der Klassenraum der Schule, für den sie zuständig war, war nicht sauber, als die Schüler um 9.00 Uhr erschienen. Das war zuvor noch nicht passiert. Nunmehr soll Simone morgens um 6.00 Uhr mit dem Putzen anfangen. Leider Muss Simone sich morgens aber um ihre Enkelin vor Schulbeginn kümmern, deshalb kann sie der Aufforderung nicht nachkommen. Sie wird fristlos entlassen.  Per Telefon.

War die Kündigung rechtswirksam?

Eine Kündigung per Telefon oder mündlich in einem persönlichen Gespräch ist nicht wirksam. Eine fristgemäße oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird, vgl. § 623 BGB.

Was kann man gegen eine Kündigung arbeitsrechtlich tun?

Simone Müller hätte also gegen die Kündigung vorgehen können. Denn: Gegen eine Kündigung kann man sich wehren, und zwar mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht, einer Kündigungsschutzklage. Möglich ist das allerdings nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht worden sein.

Wer Mitglied der Gewerkschaft ist, kann sich kostenfrei durch einen Gewerkschaftssekretär beraten und auch vor dem Arbeitsgericht vertreten lassen.

Ist die Kündigung offensichtlich unbegründet und bezieht man Bürgergeld, so ist man wahrscheinlich sogar verpflichtet, gegen die unwirksame Kündigung vorzugehen. Denn so vermeidet man den (teilweisen) Bezug von Bürgergeld.

Abfindung nach Kündigung

Besteht ein Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung? Nein, es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist.

Die Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung ist allerdings oft im Tarifvertrag oder Individualarbeitsvertrag geregelt. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird jedoch so gut wie nie eine Abfindung gezahlt, es sei denn im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht.