Ausbildung fertig und kein Job – Bekomme ich Bürgergeld?

Ausbildung fertig und kein Job - Bekomme ich Bürgergeld?
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Knapp zwei Drittel der Hartz-IV-Empfänger haben keine abgeschlossene Berufsausbildung. Mit der Einführung des neuen Bürgergeldes sollen Ausbildungen und Weiterbildungen stärker gefördert werden. Doch was ist, wenn man trotz einer erfolgreichen Ausbildung keinen Job findet? Erhält man dann Bürgergeld oder muss man andere soziale Leistungen beantragen? Der nachfolgende Ratgeber beantwortet alle wichtigen Fragen.

Es kommt auf die Ausbildung an

Nicht selten gerade junge Menschen in finanzielle Schwierigkeiten, weil sie nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nicht übernommen werden. Auch junge Akademiker finden oftmals direkt nach dem Studienabschluss keinen Job. Ob Sie ein Anrecht auf Bürgergeld oder andere soziale Leistungen haben, hängt von der Art der Ausbildung und den persönlichen Umständen ab. Wer eine staatlich anerkannte und duale Ausbildung absolviert, erhält eine Ausbildungsvergütung und ist sozialversicherungspflichtig. Reine schulische Ausbildungen gelten meist als private Ausbildungen. Selbst für schulische Ausbildungen bei öffentlichen Trägern wird in den meisten Fällen keine Ausbildungsvergütung gezahlt. Ein Studium an einer Universität, an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie ist eine akademische Ausbildung, für die wiederum andere Richtlinien gelten. Hinzu kommen noch zahlreiche Ausbildungsgänge, die in erster Linie den Erwerb fehlender Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg sicherstellen und Ausbildungen, die innerhalb von Weiterbildungsmaßnahmen abgeschlossen werden.


Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer dualen Ausbildung

Eine staatlich anerkannte und duale Berufsausbildung ist im Berufsbildungsgesetz als eine versicherungspflichtige Beschäftigung festgeschrieben. Dauert die Ausbildung mindestens ein volles Jahr, dann hat man nach Beendigung der Ausbildung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Berechnung erfolgt auf der Ausbildungsvergütung der letzten 52 Wochen. Je nach Höhe erfolgt eine sogenannte Sonderbemessung oder eine Berechnung auf der Höhe der Ausbildungsvergütung nach den tariflichen Vorgaben. Da die Einordnung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung innerhalb des Arbeitslosengeldes I erfolgt, hat man hier kein Anrecht auf Bürgergeld. Entscheidend ist, wie lange die Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung andauert. Erfolgt ein Übergang ins Arbeitslosengeld II, dann erhält man ab dem 1. Januar 2023 automatisch Bürgergeld.

Bürgergeld nach Abschluss einer schulischen Ausbildung

Schulische Ausbildungen werden zwar oft staatlich anerkannt, aber eine Ausbildungsvergütung wird hier nur in Ausnahmefällen gezahlt. Diese Vergütung bezieht sich zudem nur auf den praktischen Teil der Arbeit. Hier liegt somit kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Zwangsläufig besteht im Falle einer Arbeitslosigkeit auch kein Anrecht auf Arbeitslosengeld. Findet man nun nach Abschluss der schulischen Ausbildung keinen Job, qualifiziert man sich für das neue Bürgergeld. Vorausgesetzt natürlich, dass man seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Zudem muss man für den Arbeitsmarkt dauerhaft zur Verfügung stehen. Entscheidend ist aber, ob vor Beginn der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat und wie lange eine versicherungspflichtige Beschäftigung zurückliegt. Hat die schulische Ausbildung ein Jahr gedauert und war man vor Beginn der Ausbildung in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig, dann erhält man zunächst Arbeitslosengeld I. Lag aber dagegen in den letzten drei Jahren kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, dann erhält man Bürgergeld.


Bürgergeld nach Abschluss des Studiums

Das Studium ist eine anerkannte akademische Ausbildung, für die keine Vergütung gezahlt wird. Folglich besteht auch hier kein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis. Das bedeutet, dass man kein Anrecht auf Arbeitslosengeld I hat. Arbeitslose Jungakademiker qualifizieren sich somit für das Bürgergeld, falls eine Bedürftigkeit vorliegt. Droht nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium die Arbeitslosigkeit, besteht bis zum 31. Dezember ein Anrecht auf Hartz IV. Ab dem 1. Januar 2023 erfolgt dann die Umstellung auf Bürgergeld. Neben der Bedürftigkeit gelten auch für Jungakademiker alle anderen Bürgergeldregeln. Sie müssen demnach dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen. Entscheidend ist aber generell, ob man sich während der letzten Jahre ausschließlich auf das Studium konzentriert hat oder zusätzlich einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist. Unter Umständen erhält man dann alternativ das Arbeitslosengeld I. Es kommt darauf an, ob bei der Beschäftigung während des Studiums Beiträge zu Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Werkstudenten gehen während des Studiums einer Tätigkeit nach. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt für Werkstudenten aber erst dann vor, wenn sie pro Woche mehr als 20 Stunden arbeiten.

Studenten und Auszubildende, die ein Studium oder eine Ausbildung abbrechen, haben dann ein Anrecht auf Bürgergeld, wenn sie sich nicht für das Arbeitslosengeld I qualifizieren. Allerdings müssen auch hier die individuellen Umstände beachtet werden. Letztendlich kommt es darauf an, ob zuvor eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen hat. Gleiches gilt auch, wenn man nach einer Weiterbildung oder nach Erwerb von Schulabschlüssen innerhalb des zweiten Bildungsweges arbeitslos wird.