Bafög und Bürgergeld – was ist zu beachten?

Bafög und Bürgergeld - was ist zu beachten?
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Für Studenten bzw. Studierende stellt sich die Frage, ob sie bei laufendem Bafög ergänzend Bürgergeld beantragen können. Oder ob sie zwischen dem Bafög-Antrag und dem Bürgergeld-Antrag wählen können. Haben Studierende / Studenten die Wahl zwischen Bafög und Bürgergeld, zwischen BAföG-Amt und Jobcenter?

Studierende / Studenten haben keinen Anspruch auf Bürgergeld – das ist der Grundsatz

Das Bürgergeld-Gesetz gibt eine klare Antwort auf die oben aufgeworfenen Fragen. § 7 Abs. 5 SGB II sagt, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Bürgergeld haben.

Was heißt nun „dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG“ ? Dem Grunde nach förderungsfähig bedeutet, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung an der besuchten Ausbildungsstätte, grundsätzlich gefördert werden kann. Ob tatsächlich ein Anspruch nach dem BAföG besteht, ist unerheblich, da dies ja von weiteren Faktoren wie der Höhe des Einkommens und des Vermögens, der Vorlage von Leistungsnachweisen, der Rechtzeitigkeit eines Fachrichtungswechsels abhängig ist, des Überschreitens der Altersgrenze von 45 Jahren bei Beginn des Studiums oder der Überschreitung der Förderungshöchstdauer

Dem Grunde nach förderungsfähig ist ein Studium an folgenden Einrichtungen: Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule, wenn man nicht bei den Eltern wohnt.

Es kommt also auf die Ausbildungsstätte an, die man besucht. Und es kommt darauf an, ob die Ausbildung die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt oder nicht. So sind beispielsweise Teilzeitausbildungen nicht förderungsfähig nach dem BAföG.

Das Erststudium an (öffentlichen) Hochschulen ist immer förderungsfähig.

Liegt also eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG vor, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bürgergeld.

Doch es gibt Ausnahmen. Der Ausschluss des Bürgergeldes bezieht sich nur auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also auf Regelsatz und Kosten der Unterkunft, und nur auf die eigene Person, nicht auf Familienangehörige.

Wenn es also um Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen geht oder nicht um den eigenen Lebensunterhalt, sondern den von Ehepartner oder Kindern, ist dieser Bereich des Bürgergeldes nicht ausgeschlossen.


Studierende / Studenten haben einen Anspruch auf Bürgergeld in folgenden Ausnahmefällen

Es liegt keine Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG vor

Ausgeschlossen sind Studierende / Studenten von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Bürgergeldgesetz (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) nicht, keine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung vorliegt, also ein Bafög-Anspruch dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Das ist bei einem offiziellen Teilzeitstudium der Fall. Bürgergeld kann beantragt werden. Ob die Voraussetzungen für eine Bürgergeldzahlung vorliegen entscheidet das Jobcenter mittels Bescheid.

Zugehörigkeit zu besonderer Gruppen von Studierenden / Studenten

Gemäß § 7 Abs. 6 SGB II besteht für bestimmten Gruppen von Studierenden / Studenten ausnahmsweise einen Anspruch auf Bürgergeld

Sie beziehen BAföG oder beziehen es nur deshalb nicht, weil nach der Einkommens- und/oder Vermögensanrechnung kein Förderbetrag verbleibt,

oder

sie haben BAföG beantragt, es wurde aber noch nicht über den Antrag entschieden.

Bürgergeld kann in diesen Fällen zur Überbrückung gezahlt werden. Das gezahlte Bürgergeld wird mit dem Bafög-Anspruch verrechnet.

Studierende bzw. Studenten, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst. Das ist der Fall, wenn man an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule studiert und bei den Eltern wohnt.

Das Studium wird wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung unterbrochen

Wenn das Studium nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten unterbrochen wird, , kann man weiter BAföG beziehen. Der Monat, in dem der Unterbrechungsgrund eingetreten ist, zählt dabei nicht mit. Wie oben erläutert, besteht während des Bezugs von Bafög kein Anspruch auf Bürgergeld.

Dauert die Unterbrechung (Krankheit usw) länger als drei Monate, kann man sich beurlauben lassen und ein Urlaubssemester einlegen. In diesem bleibt der Status als Student / Studierender bestehen, man hat aber keinen Anspruch auf Bafög.Deshalb kann Bürgergeld beantragt werden.

Für den Fall, dass eine Beurlaubung für das laufende Semester nicht durchgeführt werden kann, beantragt man beim BAföG-Amt die Unterbrechung des Studiums ohne Urlaubssemester. Dann kann man ebenfalls Bürgergeld beantragen.

Erfolgt eine rückwirkende Beurlaubung, so kann Bürgergeld erst ab dem Monat beantragt werden, ab dem kein Bafög mehr gezahlt wird. Eine rückwirkende Antragstellung ist beim Bürgergeld nicht möglich. Man muss aber das Bafög trotz rückwirkender Beurlaubung nicht zurückzahlen.

Ist man länger als 6 Monate krank, so gilt man nicht mehr als dem Grunde nach erwerbsfähig und der Bürgergeldanspruch besteht nicht mehr. Man kann dann aber Sozialhilfe beantragen.

Ausnahmsweise besteht der Anspruch auf Bürgergeld auch nach den 6 Monaten fort, wenn man mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Eine Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren ändert nichts an dem Status der Erwerbsfähigkeit. Es besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, nicht auf Sozialhilfe.

Es liegt eine besondere Härte vor

Wenn ein besonderer Härtefall vor, liegt, kann Bürgergeld trotz grundsätzlichem Ausschluss beantragt werden. Oft gibt es in diesen Fällen nur ein Darlehen vom Jobcenter. Ein Härtefall allein reicht nicht aus, er muss zudem besonders sein.

Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen

Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen sind vom grundsätzliche Ausschluss von Bürgergeld für Studierende bzw. Studenten nicht erfasst. Mehrbedarfe nach dem Bürgergeld-Gesetz können somit trotz eines BAföG-Anspruchs beantragt werden. Bewilligt werden sie nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen Bürgergeld-Anspruch gegeben sind, insbesondere die Bedürftigkeit.

Folgende Mehrbedarfe sind möglich:

  • Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende ( auch bei gleichzeitigem Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG möglich)
  • Mehrbedarf für medizinisch erforderliche kostenaufwändiger Ernährung
  • Mehrbedarf für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Mehrbedarf für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe

Leistungen für Angehörige (insbes. Kinder)

Für Studierende mit Kind gilt folgendes: Für sich selbst kann man grundsätzlich keine Bürgergeld erhalten, wohl aber für sein Kind oder seine Kinder. Zu beachten ist, dass das das Bürgergeld nur eine Auffang-Leistung ist. Andere Leistungen gehen vor. Angerechnet auf das Bürgergeld werden insbesondere das Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und vor allem auch geleisteter Unterhalt vom anderen Elternteil. Aber auch Wohngeld würde dem Anspruch auf Bürgergeld vorgehen.