Bürgergeld: Anspruch für volljährige Schüler

Bürgergeld: Anspruch für volljährige Schüler
Foto des Autors

von

geprüft von

Sehr viele Familien sind auf Bürgergeld angewiesen. Sind die Kinder noch nicht volljährig, so ist es selbstverständlich, dass sie auch während der Schulzeit Unterstützung von Jobcenter erhalten. Sie bilden mit ihren Eltern eine Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft. Doch was ist, wenn Schüler volljährig werden? Wie funktioniert das mit dem Bürgergeld bei volljährigen Schülern?

Im Grunde ändert der 18. Geburtstag eines Kindes nur wenig hinsichtlich des Bürgergeld Bezugs. Das volljährige Kind wird jedoch einer andere Regelbedarfsstufe zugeordnet. Die Leistungen auf Bildung und Teilhabe, also etwa Schulbedarf, werden weiter gezahlt. Im Einzelnen:

Bürgergeld: Antragssteller muss allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen

Schüler, ob volljährig oder minderjährig, haben  zum Start eines jeden Schuljahres am 01.08. Anspruch auf 116 Euro und zum Start  des zweiten Halbjahres am 01.02. einen Anspruch auf 58 Euro Schulstarter-Geld. Das Geld vom Staat wird im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe gezahlt und dient der Deckung des persönlichen Schuldbedarfs.


Voraussetzungen für Bildungsleistungen für Volljährige

Voraussetzungen für die Leistungen für Bildung und Teilhabe ist der Bezug von Bürgergeld. Aber auch, wer

bezieht, hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.  Es gibt aber nicht nur den allgemeinen Schulbedarf in jedem Halbjahr, sondern auch andere Bildungsleistungen. So besteht etwa ein Anspruch auf Kostenübernahme für Nachhilfe, für das Schul-Essen oder für ein Schülerticket.

Diese Leistungen für Bildung und Teilhabe werden aber nur gezahlt, wenn eine allgemeinbildende e oder berufsbildende Schule besucht wird. Allgemeinbildend sind etwa Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule. Auch Förderschulen und Abendhauptschule, Abendrealschule und Abendgymnasium oder Kollegs sind allgemeinbildende Schulen. Berufsbildende Schulen sind Berufsfachschulen, Fach- oder Fachoberschulen, Berufsaufbauschulen, Höhere Fachschulen und Akademien.

Antrag auf Leistungen für BuT

Um Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) zu erhalten, ist neben dem Antrag auch eine Schulbescheinigung erforderlich, um den Schulbesuch nachzuweisen.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Formlos bedeutet per einfachem Brief, Email oder auch telefonisch.

Ein formloser Antrag wahrt die Fristen. Anschließend muss dann noch ein Formular ausgefüllt werden um dem Jobcenter die erforderlichen Daten mitzuteilen.

Einzelheiten zu den BuT-Leistungen finden Sie hier: Leistungen für Bildung und Teilhabe