Bürgergeld: Antrag oder Widerspruch per Email – geht das?

Die heutige Kommunikationsform ist die Email. Doch kann man sie für einen Bürgergeld Antrag oder einen Widerspruch nutzen?

Bürgergeld: Antrag oder Widerspruch per Email – geht das?
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Bürgergeld gibt es nur, wenn es beim Jobcenter beantragt wird. Der Bürgergeld Antrag ist somit eine rechtliche Willenserklärung gegenüber dem Jobcenter als staatlicher Behörde. Ähnlich verhält es sich mit dem Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters. Der Widerspruch ist ebenfalls eine rechtliche Erklärung gegenüber der staatlichen Behörde Jobcenter.  Die Frage: reicht eine Email für Bürgergeld Antrag oder Widerspruch? Oder muss alles doch schriftlich per Post erfolgen? Oder geht es sogar noch einfacher: per Telefon?

Antrag auf Bürgergeld per Email?

Antrag oder Widerspruch per Email

Antrag per Formular war früher. Heute ist die Email die gängige Form des Antrags.

Kann also ein Bürgergeld-Antrag per Email gestellt werden?

Zur Beantwortung der Frage nutzen wir den Hinweis eines ehemaligen Jura-Professors der Uni Münster: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

Blicken wir also in § 9 SGB X. Das SGB X, das Sozialgesetzbuch Band 10, regelt das Sozialverwaltungsverfahren, also die Verfahrensabläufe der Behörden, insbesondere auch, in welchen Formen es ablaufen muss. § 9 SGB X mit der Überschrift „Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens“ legt fest, dass das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden ist. Ausnahme: Es bestehen besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens .

Weiter sagt die Vorschrift: Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Fazit: § 9 SGB X drückt Bürgernähe aus.

Gemäß § 9 SGB X muss für die Beantragung von Bürgergeld keine bestimmte Form eingehalten werden. Auf keinen Fall ist Schriftform (Unterschrift) erforderlich. Es reicht ein Email und auch ein Telefonanruf beim Jobcenter, um einen rechtswirksamen, fristwahrenden Antrag auf Bürgergeld zu stellen.

Doch halt, wir müssen noch schauen, ob es im Bürgergeld-Gesetz, also im SGB II, noch besondere Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens gibt.

Nein, die gibt es nicht. § 37 Abs. 1 S. 1  SGB II, Bürgergeld Gesetz, bestimmt lediglich, das Leistungen nach diesem Buch auf Antrag erbracht werden, statuiert ein Antragserfordernis, aber kein Formerfordernis für den Antrag.

Zusammenfassung: Ein Antrag auf Bürgergeld muss keine bestimmte Form haben. Eine Email an das Jobcenter ist ausreichend, ebenso ein Telefonanruf oder auch ein Brief ohne Unterschrift.

Allerdings: Antragsformulare müssen Sie später dennoch ausfüllen und auch die dort gemachten Angaben nachweisen.


Bürgergeld Antrag bei falschem Jobcenter abgegeben?

Übrigens: der Antrag muss nicht unbedingt beim Jobcenter gestellt werden. § 16 SGB I bestimmt hinsichtlich der Antragstellung, dass Anträge nicht nur vom zuständigen Leistungsträger entgegengenommen werden, sondern auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden.

Und weiter:  Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer an sich unzuständigen Stelle eingegangen ist.

Beispiel: Das heißt im Klartext: Sie wohnen in Hamburg? Dann können Sie Ihren Bürgergeld Antrag auch bei der Gemeinde Kleinbittersdorf im Saarland abgeben. Das muss dort nicht unbedingt beim Jobcenter sein, sondern geht auch beim dortigen Sportamt (falls vorhanden, was wir nicht überprüft haben).

Die Gemeinde muss Ihren Antrag an das für Sie zuständige Jobcenter in Hamburg weiterleiten.

Widerspruch gegen Jobcenter-Bescheid per Email?

Gilt das zum Bürgergeld Antrag ausgeführte auch für den Widerspruch gegen einen Bürgergeld Bescheid des Jobcenters?

Um die Antwort vorwegzunehmen: nein. Beim Widerspruch liegen die Dinge etwas anders.

Sozialleistungsträger, also auch das Jobcenter, müssen in der Rechtsbehelfsbelehrung eines förmlichen Bescheides auf die Möglichkeit hinweisen, dass ein Widerspruch auch per Email eingelegt werden kann. Und diese Möglichkeit muss auch tatsächlich bestehen, d.h. das Jobcenter muss einen Zugang für eine Email des Leistungsbeziehers öffnen. Das geschieht z.B. dadurch, dass im Briefkopf des Bescheids eine E-Mail-Adresse des Jobcenters angegeben ist.

Allerdings: eine einfache Email reicht für einen rechtswirksame Widerspruch gegen einen Bürgergeld Bescheid nicht aus!

§ 36a SGB I bestimmt, dass in elektronischer Widerspruch durch ein elektronisches Formular (qualifizierte elektronische Signatur) oder ein über eine De-Mail verschicktes und signiertes digitales Dokument erfolgen muss.  Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.


Zusammenfassung zu Bürgergeld-Antrag und Bürgergeld-Widerspruch per Email möglich?

  • Der Bürgergeld Antrag kann per Email (ja, sogar per Telefon) gestellt werden.
  • Ein Widerspruch gegen einen Bürgergeld Bescheid des Jobcenters kann nicht per einfacher Email erfolgen.