Bürgergeld: Kein Geld zum Schlafen – zahlt das Jobcenter ein Bett?

Bürgergeld: Kein Geld zum Schlafen - zahlt das Jobcenter ein Bett?

Klar ist: Ein Bett zum Schlafen gehört zur Grundausstattung eines Haushalts. Was tun, wenn man Bürgergeld bezieht und das Bett kaputt ist?

Ein Bett ist ein Möbelstück und Möbel werden vom Jobcenter nur im Rahmen einer Erstausstattung finanziert. Erstausstattung bedeutet: man muss erstmalig in eine eigene Wohnung ziehen.

Bezieht man bereits laufend Bürgergeld, so erhält man kein zusätzliches Geld vom Jobcenter zum Kauf eines neuen Bettes.

Kosten für Möbel im Regelsatz enthalten

Wer Bürgergeld bezieht, erhält für den laufenden Lebensunterhalt den sogenannten Bürgergeld Regelsatz. In ihm ist auch ein Anteil für Haushaltsgegenstände und Möbel vorhanden. Der Gesetzgeber stellt sich vor, dass dieser Anteil monatlich anzusparen ist, so dass im Bedarfsfall Geld zur Verfügung steht, um sich ein neues Möbelstück, etwa ein neues Bett, zu kaufen

Das Problem: Viele Bürgergeld Bezieher schaffen es nicht, von ihrem Regelsatz einen Betrag anzusparen. Gerade vor dem Hintergrund der gegenwärtig hohen Inflation erscheint das unmöglich.


Jobcenter Darlehen als Möglichkeit

Geht das Bett kaputt, so ist unbedingt ein neues erforderlich. Man kann jetzt nicht erst anfangen zu sparen. Ein Zuschuss gewährt das Jobcenter dennoch nicht. Allein ein Darlehen durch das Jobcenter ist möglich. Die Darlehensgewährung steht jedoch im Ermessen des Jobcenters. In den meisten Fällen wird das Jobcenter jedoch ein Darlehen gewähren, jedenfalls für Möbel, die substantiell sind, wie etwa ein Bett. Das Schlafen auf dem Fußboden ist grundsätzlich nicht zumutbar.

Darlehen für Bett beantragen

Ein Darlehen setzt einen entsprechenden Antrag voraus. In dem Antrag muss nachgewiesen werden, dass das Bett kaputt ist und eine Neuanschaffung notwendig ist. Außerdem müssen mindestens zwei Angebote beigelegt werden, aus denen sich der Preis für ein Bett ergibt. Das Jobcenter wird nur ein Darlehen in Höhe des niedrigeren Angebots gewähren.


Rechtsgrundlage für die Darlehensgewährung

Rechtliche Grundlage für die Gewährung eines Darlehen für den Kauf eines Bettes ist § 42a SGB II (Bürgergeld Gesetz). Der Bedarf, also das Geld für das Bett, darf aber  weder durch eigenes Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden können. Hat man Vermögen, beispielsweise Sparvermögen, so muss dieses für die Anschaffung des Bettes eingesetzt werden. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Vermögen eigentlich um Schonvermögen handelt.

Auch wenn von Dritter Seite ein Darlehen zu erhalten ist, etwa von der Bank oder Verwandten, wird das Jobcenter kein Darlehen gewähren.

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