Bürgergeld: länger als 6 Wochen krank – erlischt der Anspruch?

Bürgergeld: länger als 6 Wochen krank - erlischt der Anspruch?
Foto des Autors

von

geprüft von

Was es beim Thema „Bürgergeld, Krankschreibung bzw. AU“ zu beachten gibt

Ein Bürgergeld Bezieher benötigt in bestimmten Fällen eine Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt.

Eine solche ist dann erforderlich, wenn Termine nicht wahrgenommen werden können. Hintergrund: Bezieher von Bürgergeld haben Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung. Sie müssen Termine beim Jobcenter wahrnehmen, möglicherweise an Maßnahmen teilnehmen, zu Vorstellungsterminen gehen. Diese Termine müssen wahrgenommen werden. Ausnahme: es ist krankheitsbedingt nicht möglich. Als Nachweis dient die Krankschreibung bzw. AU vom Arzt.

Die Rechtslage für Bezieher von Bürgergeld ist ähnlich der für Arbeitnehmer. Auch Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn sie krank sind. Sie müssen die Krankheit auch nachweisen. Das geht mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) des Arztes.

Diese Pflicht zur Information und zum Nachweis besteht auch für Bürgergeld Bezieher.  Die Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)  muss dem Jobcenter zeitnah vorgelegt werden. Die gesetzliche Grundlage statuiert § 56 Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz).  Danach besteht  die Pflicht , sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch deren voraussichtliche Dauer dem Jobcenter unverzüglich zu melden.

Unverzüglich bedeutet: Die ärztliche Bescheinigung muss spätestens am vierten Tag dem Jobcenter vorliegen. Diese Regelung findet sich oft auch im Kooperationsplan.

Hat der Arzt ein Attest bzw. eine Krankschreibung ausgestellt, besteht  die Pflicht, einen Termin beim Jobcenter wahrzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen, nicht mehr

Hat das Jobcenter Zweifel an einer vom Bürgergeld Bezieher eingereichten Krankmeldung kann es gem. § 275 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) eine Untersuchung des Bürgergeld Beziehers durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anfordern.

Mehr als 6 Wochen krank, was dann?

Was ist, wenn ein Bezieher von Bürgergeld mehr als 6 Wochen krank ist?

Schauen wir zunächst auf die Rechtslage für Arbeitnehmer . Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen krank sind, endet die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt also  nicht mehr weiter. Arbeitnehmer erhalten dann Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung, ihrer Krankenkasse-

Gilt diese 6 Wochen Regelung auch für Bezieher von Bürgergeld? Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn Bezieher von Bürgergeld länger als 6 Wochen krank sind?

Die Antwort lautet: nein, diese Regelung gilt nicht im Rahmen des Bürgergeldes. Ein Bezieher von Bürgergeld erhält weiterhin das Bürgergeld, auch wenn er länger als 6 Wochen krank bzw. arbeitsunfähig ist.

Nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Krankheit voraussichtlich länger als ein halbes Jahr andauern wird, ist möglicherweise ein Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben. Erwerbsfähigkeit ist aber die Grundvoraussetzung für den Bezug von Bürgergeld. Liegt keine Erwerbsfähigkeit vor, besteht die Hilfebedürftigkeit aber weiter, so besteht anstelle des Anspruchs auf Bürgergeld ein Anspruch auf Sozialhilfe, auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.


Zusammenfassung zu 6 Wochen krank und Bürgergeld

Das Wichtigste zur Krankschreibung bei Bürgergeld Bezug kurz zusammengefasst:

  • Benötige ich eine Krankschreibung, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Wenn ein Bezieher von Bürgergeld krank ist, benötigt er eine AU, wenn er an Terminen oder Maßnahmen nicht teilnehmen kann.

  • Wann und wo muss  die Krankschreibung abgegeben werden?

§ 56 SGB II (Bürgergeld Gesetz) bestimmt, dass das Jobcenter unverzüglich über eine Krankheit zu informieren ist. Die Krankschreibung (AU) muss spätestens am 4 Tag dem Jobcenter vorgelegt werden.

  • Kann eine Krankschreibung vom Jobcenter überprüft werden?

Ja, wenn  Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, steht es im Ermessen des Jobcenters, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.

Schreibe einen Kommentar