Bürgergeld Sanktionen: Welche Leistungsminderungen gibt es wofür?

Bürgergeld Sanktionen: Welche Leistungsminderungen gibt es wofür?
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Im Zuge der Implementierung des Bürgergeldes wurden bedeutende Änderungen im Bereich der Sanktionierung von Leistungsempfängern durchgeführt. Diese Maßnahmen umfassen die Abschaffung der Eingliederungsvereinbarung sowie des Vermittlungsvorrangs. Es ist deshalb von hoher Relevanz für Empfänger, die Auswirkungen dieser Veränderungen zu verstehen, welche in diesem Artikel dargelegt werden.

Diese Änderungen wurden bei den Sanktionen durchgeführt

Im Zuge der Neuordnung des Sozialleistungssystems hat der Gesetzgeber nicht nur den Regelsatz angepasst, sondern auch die Sanktionen für Empfänger von Bürgergeld verändert. Obwohl diese nun wesentlich milder ausfallen als bei Hartz 4, können sie für Personen am Existenzminimum dennoch empfindliche Auswirkungen haben. Anstelle des Begriffs “Sanktionen” wird nun von “Leistungsminderungen” gesprochen. Diese treten in Kraft, wenn ein hilfebedürftiger Bürgergeld-Empfänger seinen Pflichten nicht nachkommt. Ursprünglich war eine Vertrauenszeit geplant, in der keine Maßnahmen mit Rechtsfolgenbelehrungen ergriffen werden durften, doch diese wurde letztendlich gestrichen. Wenn ein Empfänger seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, werden diese vom Amt festgesetzt und können zur Kürzung des Leistungsbezugs führen.

Leistungsminderungen bei Verstößen

Beim Bürgergeld sind die Leistungskürzungen gestaffelt und beginnen bei 10 Prozent des Regelsatzes. Bei wiederholten Pflichtverletzungen können sie jedoch bis zu 30 Prozent betragen, wobei diese höheren Prozentsätze in der Regel verhängt werden. Ein besonderes Merkmal des Bürgergeldes ist, dass es keinen Unterschied mehr zwischen jungen und älteren Empfängern gibt. Zuvor gab es eine spezielle Regelung für Personen unter 25 Jahren, jedoch wurde diese nun abgeschafft.

Anzahl der PflichtverletzungLeistungsminderung in Prozent und Dauer
Erste Pflichtverletzung:Einen Monat und 10 % weniger Bürgergeld
Zweite Pflichtverletzung:Zwei Monate und 20 % weniger Bürgergeld
Dritte Pflichtverletzung:Drei Monate und 30 % weniger Bürgergeld
Sanktionsstufen beim Bürgergeld

Wie lange gelten Leistungsminderungen beim Bürgergeld ?

Die Begrenzung der Einsparungen beim Bürgergeld beträgt lediglich drei Monate und beginnt erst im darauf folgenden Monat nach Erhalt des Bescheids vom Jobcenter. Vor Erlass dieses Bescheids hat der Leistungsempfänger das Recht auf eine Anhörung. Hierbei müssen die möglichen Konsequenzen erörtert und eine Frist von circa zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt werden. Im Falle einer Minderung der Leistungen hat der Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch oder Klage beim Sozialgericht einzureichen. Allerdings bleiben diese Einschnitte bis zur Entscheidung bestehen und werden nicht aufgehoben oder ausgesetzt.

Auflistung möglicher Verstöße, die zur Leistungsminderung führen:

1. Zumutbare Arbeit wird abgelehnt

Auch im Fall des Bürgergeldes besteht die Verpflichtung für bedürftige Empfänger, angemessene Arbeit, Bildung oder Beschäftigungsmöglichkeiten anzunehmen. Nicht nur die Verweigerung, sondern auch bewusstes Verhalten zur Verhinderung einer Einstellung stellt einen Verstoß dar. Der Empfänger des Bürgergeldes hat sich ehrlich um eine Stelle zu bemühen.

2. Meldepflicht wird verletzt

Wenn ein Bürgergeld-Bezieher einer ärztlichen oder behördlichen Meldepflicht unterliegt, so gilt diese als nicht erfüllt, wenn die von ihm vorgegebene Uhrzeit versäumt wird. Erfolgt der Besuch noch am selben Tag, so mag es sein, dass kein Meldeversäumnis vorliegt. In der Regel führt eine Missachtung der Meldepflicht dazu, dass die gewährte Sozialleistung um zehn Prozent gesenkt wird.

3.. Teilhabemaßnahme abgebrochen oder nicht angetreten

Wenn ein Leistungsempfänger unfundiert eine Teilhabemaßnahme abbricht oder gar nicht erst antritt, hat dies Konsequenzen für das Bürgergeld oder den Regelsatz, die gekürzt werden. Zu den Teilhabemaßnahmen zählen Programme, die darauf abzielen, den Empfänger in die Arbeitswelt zu integrieren, wie Trainingsmaßnahmen zur professionellen Entfaltung und Bildung.

4. Sperrzeit nach Kündigung

Sollte der Arbeitssuchende eigenständig sein Arbeitsverhältnis aufgelöst haben oder unentschuldigt bei einem Vorstellungsgespräch fehlen, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen. In solchen Fällen kann das Bürgergeld des Betroffenen zusätzlich um bis zu 30 Prozent reduziert werden. Selbst wenn kein Sperrfristbescheid erlassen wird, obwohl die entsprechenden Kriterien erfüllt sind, kann es dennoch zu einer finanziellen Kürzung kommen.

5. Absichtliche Verminderung von Einkommen oder Vermögen

Als Empfänger von Bürgergeld ist es Ihnen untersagt, Ihr Einkommen oder Vermögen absichtlich zu reduzieren, um auf diese Weise Sozialleistungen zu erhalten. Sollten Sie dennoch gegen diese Bestimmung verstoßen, wird dies mit einer Reduktion Ihrer Leistungen um 10 bis 30 Prozent bestraft. Eine vorherige Belehrung über die Konsequenzen ist in diesem Fall nicht erforderlich.