Eltern, die Bürgergeld beziehen, haben für ihre Schulkinder deutlich mehr Ansprüche als nur den monatlichen Regelsatz – von Schulbedarf über Klassenfahrten bis hin zu Vereinsbeiträgen und Mittagessen. Wer diese Leistungen kennt und richtig beantragt, kann pro Kind schnell auf mehrere hundert Euro Unterstützung im Jahr kommen, ohne zusätzliches Einkommen angeben zu müssen. Folgender Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erläutert die aktuellen Bürgergeld Ansprüche für Schulkinder, die Eltern 2026 geltend machen können!
1. Grundanspruch: Bürgergeld-Regelsatz für Kinder
Schulkinder in einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft erhalten einen eigenen Regelbedarf, der sich nach Alter staffelt. Typische Richtwerte 2026 (orientiert an den aktuellen Regelsätzen) liegen etwa in dieser Größenordnung:
- 0–5 Jahre: 357 Euro monatlich
- 6–13 Jahre: 390 Euro monatlich
- 14–17 Jahre: 471 Euro monatlich
Diese Regelsätze decken den allgemeinen Lebensunterhalt wie Ernährung, Kleidung, Freizeit, Kommunikation und Haushaltsbedarf ab. Sie sind die Basis, auf die zusätzliche Leistungen – insbesondere das Bildungs- und Teilhabepaket – oben drauf kommen.
2. Schulbedarf: 195 Euro pro Schuljahr – automatisch bei Bürgergeld
Der wichtigste Extra-Anspruch von Eltern mit Bürgergeld für Schulkinder ist der persönliche Schulbedarf. 2026 beträgt dieser insgesamt 195 Euro pro Schuljahr und wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt:
- 130 Euro zum Start des neuen Schuljahres (meist 1. August)
- 65 Euro zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres (Februar)
Das Geld ist gedacht für Schulranzen, Sportsachen, Stifte, Hefte, Taschenrechner oder Zeichenmaterial. Wichtig: Für Familien mit Bürgergeld läuft die Gewährung in der Regel automatisch über das Jobcenter, ein gesonderter Antrag nur für den Schulbedarf ist meist nicht nötig. Eltern mit Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen die Leistung dagegen häufig bei der Kommune zusätzlich beantragen.
3. Klassenfahrten und Ausflüge: Kostenübernahme statt Absage
Viele Bürgergeld-Eltern verzichten aus Geldsorgen auf Klassenfahrten oder Ausflüge – dabei übernimmt das Bildungs- und Teilhabepaket genau diese Kosten.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, wenn die Familie eine der folgenden Leistungen erhält:
- Bürgergeld (SGB II)
- Sozialhilfe oder Grundsicherung (SGB XII)
- Wohngeld oder Kinderzuschlag
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Übernommen werden die tatsächlichen, angemessenen Kosten für
- eintägige Klassenausflüge
- mehrtägige Klassenfahrten und Schulfahrten
- Ausflüge von Kita und Hort.
Meist läuft die Abrechnung direkt über die Schule oder den Träger, damit Eltern nicht in Vorleistung gehen müssen. Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig vor der Fahrt gestellt oder bestätigt wird – sonst bleibt die Familie eventuell auf den Kosten sitzen.
4. Mittagessen in Schule und Hort: Vollständige Kostenübernahme
Kinder von Bürgergeld-Empfängern haben beim gemeinsamen Mittagessen in Schule, Ganztagsbetreuung oder Hort ebenfalls Anspruch auf Unterstützung. Seit der Reform des Bildungspakets entfällt in der Regel der Eigenanteil der Eltern, die Kosten für das Mittagessen werden vollständig übernommen.
Voraussetzungen:
- Das Kind besucht eine Schule mit Mittagessensangebot, eine Kita oder einen Hort.
- Die Familie erhält Bürgergeld oder eine der genannten Sozialleistungen.
Abgerechnet wird meist direkt zwischen Kommune/Jobcenter und Anbieter; Eltern sollten dafür die entsprechende Bescheinigung der Behörde bei Schule oder Caterer vorlegen.
5. Fahrkarte zur Schule: Schülerbeförderung als Extra-Leistung
Wenn der Schulweg weit ist oder keine zumutbare ÖPNV-Verbindung kostenlos bereitsteht, können Bürgergeld-Eltern für ihre Schulkinder die Übernahme der Fahrtkosten erhalten.
Gedeckt werden in der Regel die notwendigen Kosten zur nächstgelegenen, geeigneten Schule des gewählten Bildungsgangs. Typische Formen sind:
- Monats- oder Jahrestickets für Bus und Bahn
- Erstattung von Fahrtkosten, wenn der ÖPNV nicht genutzt werden kann
Entscheidend ist, ob bereits ein anderer Träger (z. B. Schulträger oder Land) die Kosten übernimmt; das Bildungspaket springt in der Regel nur ein, wenn keine andere Stelle vollständig zahlt.
6. Nachhilfe und Lernförderung: Wenn das Zeugnis wackelt
Kinder aus Bürgergeld-Familien haben Anspruch auf Lernförderung, wenn sie sonst ihr Lernziel voraussichtlich nicht erreichen – etwa Versetzung oder Abschluss.
Voraussetzungen:
- Das Kind besucht eine Schule.
- Die Schule bestätigt, dass Nachhilfe nötig ist, um das Lernziel zu erreichen.
- Die Nachhilfe ist geeignet und notwendig (z. B. keine Luxus-Einzelstunden ohne pädagogisches Konzept).
Übernommen werden die tatsächlichen Kosten der notwendigen Nachhilfe; häufig arbeiten Kommunen mit bestimmten Nachhilfeanbietern oder Vereinen zusammen. Eltern sollten sich daher zunächst bei Schule oder Jobcenter informieren, welche Angebote anerkannt sind.
7. Vereinsbeiträge und Musikschule: 15 Euro monatlich für Teilhabe
Damit Kinder aus Bürgergeld-Familien nicht vom Vereinsleben ausgeschlossen werden, gibt es zusätzlich eine Pauschale für soziale und kulturelle Teilhabe.
- 15 Euro monatlich pro Kind
- Bis unter 18 Jahre
- Für Sportverein, Musikschule, Kunst- oder Sprachkurse, Pfadfinder, Jugendclubs und ähnliche Angebote.
Die 15 Euro können je nach Kommune als Gutschein, direkte Zahlung an den Verein oder Erstattung ausgezahlt werden. Reicht der Betrag nicht aus (z. B. bei teuren Kursen), müssen Eltern die Differenz selbst tragen – die 15 Euro mindern aber die monatliche Belastung deutlich.
8. Beispiel: Was eine Familie mit zwei Schulkindern real bekommt
Ein Rechenbeispiel zeigt, welche Summen für Schulkinder zusammenkommen können.
Beispiel-Familie:
- Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern (8 und 14 Jahre), alle im Bürgergeldbezug.
Mögliche Jahresleistungen zusätzlich zum Regelsatz der Kinder:
- Schulbedarf: 2 × 195 Euro = 390 Euro
- Vereins-/Musikbeiträge: 2 × 15 Euro × 12 Monate = 360 Euro
- Vollständige Kostenübernahme für Klassenfahrten und Ausflüge (z. B. 300–500 Euro im Jahr, je nach Schule)
- Mittagessen in Ganztagsschule/Hort: mehrere hundert Euro, die Eltern nicht selbst tragen müssen
- Ggf. Nachhilfe: je nach Bedarf zusätzlich mehrere hundert Euro im Jahr
In Summe kommen so – abhängig von Schule und Aktivitäten – schnell 1.000 Euro und mehr an entlastenden Leistungen pro Jahr zusammen, ohne dass der Familien-Regelsatz erhöht werden müsste.
9. Wer ist anspruchsberechtigt – und wie wird beantragt?
Grundregel: Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie oder ihre Eltern Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen beziehen.
Wichtige Eckpunkte:
- Schulbedarf: bei Bürgergeld meist automatisch, bei Wohngeld/KiZ Antrag bei der Kommune.
- Klassenfahrten, Ausflüge, Mittagessen, Nachhilfe, Teilhabe: in der Regel separater BuT-Antrag beim Jobcenter oder zuständigen Amt, häufig mit Formularen von Kommune oder Schule.
- Altersgrenzen: meist bis unter 25 Jahre bei Schul- und Ausbildungsleistungen ohne eigene Ausbildungsvergütung, 15-Euro-Teilhabe-Betrag nur bis unter 18.
Eltern sollten Bescheide zu Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag griffbereit haben und die Schule frühzeitig informieren, wenn BuT-Leistungen genutzt werden sollen. Viele Kommunen bieten inzwischen Online-Anträge oder zentrale BuT-Stellen an.
