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131 Euro Pflege-Entlastungsbetrag: Wofür Sie ihn wirklich einsetzen dürfen – und wie Sie nichts verschenken

Seit Januar 2025 wurde der Entlastungsbetrag in der Pflege von 125 Euro auf 131 Euro pro Monat erhöht. Diese scheinbar kleine Anpassung hat große Wirkung: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können nun bis zu 1.572 Euro jährlich nutzen, um Alltagshilfen oder Betreuungsangebote zu finanzieren. Das Ziel: pflegende Angehörige entlasten, Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit ermöglichen und Pflege zu Hause langfristig sichern. Doch viele wissen gar nicht, wofür das Geld konkret eingesetzt werden darf – oder lassen es einfach verfallen. Lesen Sie deshalb nachfolgenden Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V. aufmerksam durch!

Wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5, sofern sie zu Hause gepflegt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Pflegedienste erfolgt.
Der Betrag wird zusätzlich zu den normalen Pflegegeld– oder Pflegesachleistungen gezahlt – er ersetzt diese also nicht, sondern ergänzt sie. Der Entlastungsbetrag ist im § 45b SGB XI festgelegt und wird zweckgebunden gewährt.

Nutzer müssen dabei die Leistungen zunächst selbst bezahlen und Belege bei der Pflegekasse einreichen. Erst dann erfolgt die Erstattung. Manche anerkannten Anbieter lassen sich den Anspruch aber auch abtreten und rechnen selbst mit der Pflegekasse ab. Dann ersparen Sie sich die Vorleistung.

Wofür dürfen Sie die 131 Euro verwenden?

Das Geld darf nicht frei verwendet werden, sondern nur für vom Land anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote. Diese Angebote sind von Bundesland zu Bundesland leicht unterschiedlich, orientieren sich aber an folgenden Grundkategorien :

  1. Haushaltshilfen und Unterstützung im Alltag
    Dazu zählen Hilfe beim Putzen, Wäschewaschen, Einkaufen, Kochen oder Begleitung zu Arztterminen – sofern die Hilfe von einem anerkannten Dienstleister oder einer qualifizierten Nachbarschaftshilfe erbracht wird.
  2. Betreuungs- und Aktivierungsangebote
    Der Entlastungsbetrag kann für Demenzbetreuung, Besuchsdienste, soziale Aktivitäten oder Gruppenangebote genutzt werden, die die Selbstständigkeit fördern – beispielsweise Spaziergruppen, Gedächtnistraining oder Alltagsbegleitung.
  3. Tages‑, Nacht‑ oder Kurzzeitpflege
    Erlaubt ist auch die teilweise Kostenerstattung, wenn Pflegebedürftige stundenweise in einer Tagespflegeeinrichtung betreut werden oder eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
  4. Pflegedienste für Unterstützungsleistungen
    Pflegedienste dürfen den Entlastungsbetrag nicht für medizinische Behandlungspflege oder Selbstversorgung (z. B. Waschen, Anziehen) abrechnen, wohl aber für Hilfen zur Haushaltsführung oder Betreuung.

Beispiel: So nutzen Sie die 131 Euro effektiv

Eine pflegebedürftige Seniorin mit Pflegegrad 3, die von ihrer Tochter betreut wird, kann die 131 Euro monatlich etwa wie folgt aufteilen:

  • 60 Euro für eine Putzkraft eines anerkannten Dienstes,
  • 40 Euro für wöchentliche Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Gespräche),
  • 31 Euro für einen Fahrdienst zur Arztpraxis.

Die Tochter reicht alle Rechnungen gesammelt bei der Pflegekasse ein. Nach Prüfung werden die 131 Euro erstattet. So wird der Pflegealltag spürbar erleichtert – und gleichzeitig bleibt die häusliche Pflege stabil.

Nachbarschaftshilfe: Ehrenamtliche Unterstützung abrechenbar

Besonders attraktiv ist seit 2024 die Nachbarschaftshilfe, die ebenfalls mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden kann. Diese wird von Ehrenamtlichen geleistet, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind und eine einfache Schulung oder Informationsveranstaltung besucht haben.
Sie können helfen beim Spaziergehen, Einkaufen, Haushalt oder einfach Gesellschaft leisten. Wichtig ist, dass sie von der zuständigen Landesbehörde als Nachbarschaftshelfer anerkannt sind.

Fristen und Verfall vermeiden

Unverbrauchte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum Ende des Folgehalbjahres übertragen werden.
Beispiel: Wer im Jahr 2025 nur 600 Euro des Jahresbetrags von 1.572 Euro nutzt, kann den Rest bis 30. Juni 2026 geltend machen. Danach verfällt nicht genutztes Budget.
Tipp: Pflegekassen und Pflegestützpunkte erinnern oft nicht automatisch daran – Angehörige sollten daher selbst prüfen, ob der Betrag voll ausgeschöpft ist.

So beantragen Sie den Entlastungsbetrag

Ein gesonderter Antrag ist meist nicht nötig, da Anspruch automatisch mit dem Pflegegrad entsteht. Wichtig ist jedoch, alle Rechnungen und Quittungen zu sammeln und innerhalb eines Jahres bei der Pflegekasse vorzulegen.
Viele Dienste rechnen direkt mit der Kasse ab – besonders Betreuungsdienste und Tagespflegeeinrichtungen. Wer Nachbarschaftshilfe nutzt, muss häufig selbst vorstrecken und Belege einreichen.
Manche Kommunen führen Listen anerkannter Anbieter; dort können Pflegebedürftige leicht prüfen, welche Hilfen förderfähig sind.

Neuerungen: Mehr Geld, mehr Flexibilität

Mit der Pflegereform 2025 wurde der monatliche Betrag auf 131 Euro angehoben – eine Erhöhung um 4,5 Prozent. Damit sollen die steigenden Preise für Haushaltshilfen und Betreuungsangebote abgefedert werden.
Zudem wird der Entlastungsbetrag künftig stärker mit der Verhinderungspflege kombiniert. Das bedeutet: Wer z. B. seine pflegende Angehörige für ein Wochenende entlasten möchte, kann die Kosten für einen Ersatzdienst anteilig über den Entlastungsbetrag mitfinanzieren.

Fazit zum Pflege-Entlastungsbetrag

Der 131-Euro-Entlastungsbetrag 2025 ist mehr als eine kleine Zusatzleistung – er ist ein wichtiges Instrument, um Angehörige zu entlasten und Pflege zu Hause lebenswert zu gestalten. Egal ob Haushaltshilfe, Tagespflege oder Nachbarschaftsunterstützung: Das Geld steht jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zu und sollte in jedem Monat genutzt werden, damit es nicht verfällt.
Wer die Möglichkeiten kennt, kann bis zu 1.572 Euro jährlich sichern – und den Pflegealltag für sich oder Angehörige deutlich erleichtern.

Redakteure

  • ik

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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