Wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5, sofern sie zu Hause gepflegt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Pflegedienste erfolgt.
Der Betrag wird zusätzlich zu den normalen Pflegegeld– oder Pflegesachleistungen gezahlt – er ersetzt diese also nicht, sondern ergänzt sie. Der Entlastungsbetrag ist im § 45b SGB XI festgelegt und wird zweckgebunden gewährt.
Nutzer müssen dabei die Leistungen zunächst selbst bezahlen und Belege bei der Pflegekasse einreichen. Erst dann erfolgt die Erstattung. Manche anerkannten Anbieter lassen sich den Anspruch aber auch abtreten und rechnen selbst mit der Pflegekasse ab. Dann ersparen Sie sich die Vorleistung.
Wofür dürfen Sie die 131 Euro verwenden?
Das Geld darf nicht frei verwendet werden, sondern nur für vom Land anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote. Diese Angebote sind von Bundesland zu Bundesland leicht unterschiedlich, orientieren sich aber an folgenden Grundkategorien :
- Haushaltshilfen und Unterstützung im Alltag
Dazu zählen Hilfe beim Putzen, Wäschewaschen, Einkaufen, Kochen oder Begleitung zu Arztterminen – sofern die Hilfe von einem anerkannten Dienstleister oder einer qualifizierten Nachbarschaftshilfe erbracht wird. - Betreuungs- und Aktivierungsangebote
Der Entlastungsbetrag kann für Demenzbetreuung, Besuchsdienste, soziale Aktivitäten oder Gruppenangebote genutzt werden, die die Selbstständigkeit fördern – beispielsweise Spaziergruppen, Gedächtnistraining oder Alltagsbegleitung. - Tages‑, Nacht‑ oder Kurzzeitpflege
Erlaubt ist auch die teilweise Kostenerstattung, wenn Pflegebedürftige stundenweise in einer Tagespflegeeinrichtung betreut werden oder eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. - Pflegedienste für Unterstützungsleistungen
Pflegedienste dürfen den Entlastungsbetrag nicht für medizinische Behandlungspflege oder Selbstversorgung (z. B. Waschen, Anziehen) abrechnen, wohl aber für Hilfen zur Haushaltsführung oder Betreuung.
Beispiel: So nutzen Sie die 131 Euro effektiv
Eine pflegebedürftige Seniorin mit Pflegegrad 3, die von ihrer Tochter betreut wird, kann die 131 Euro monatlich etwa wie folgt aufteilen:
- 60 Euro für eine Putzkraft eines anerkannten Dienstes,
- 40 Euro für wöchentliche Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Gespräche),
- 31 Euro für einen Fahrdienst zur Arztpraxis.
Die Tochter reicht alle Rechnungen gesammelt bei der Pflegekasse ein. Nach Prüfung werden die 131 Euro erstattet. So wird der Pflegealltag spürbar erleichtert – und gleichzeitig bleibt die häusliche Pflege stabil.
Nachbarschaftshilfe: Ehrenamtliche Unterstützung abrechenbar
Besonders attraktiv ist seit 2024 die Nachbarschaftshilfe, die ebenfalls mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden kann. Diese wird von Ehrenamtlichen geleistet, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind und eine einfache Schulung oder Informationsveranstaltung besucht haben.
Sie können helfen beim Spaziergehen, Einkaufen, Haushalt oder einfach Gesellschaft leisten. Wichtig ist, dass sie von der zuständigen Landesbehörde als Nachbarschaftshelfer anerkannt sind.
Fristen und Verfall vermeiden
Unverbrauchte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum Ende des Folgehalbjahres übertragen werden.
Beispiel: Wer im Jahr 2025 nur 600 Euro des Jahresbetrags von 1.572 Euro nutzt, kann den Rest bis 30. Juni 2026 geltend machen. Danach verfällt nicht genutztes Budget.
Tipp: Pflegekassen und Pflegestützpunkte erinnern oft nicht automatisch daran – Angehörige sollten daher selbst prüfen, ob der Betrag voll ausgeschöpft ist.
So beantragen Sie den Entlastungsbetrag
Ein gesonderter Antrag ist meist nicht nötig, da Anspruch automatisch mit dem Pflegegrad entsteht. Wichtig ist jedoch, alle Rechnungen und Quittungen zu sammeln und innerhalb eines Jahres bei der Pflegekasse vorzulegen.
Viele Dienste rechnen direkt mit der Kasse ab – besonders Betreuungsdienste und Tagespflegeeinrichtungen. Wer Nachbarschaftshilfe nutzt, muss häufig selbst vorstrecken und Belege einreichen.
Manche Kommunen führen Listen anerkannter Anbieter; dort können Pflegebedürftige leicht prüfen, welche Hilfen förderfähig sind.
Neuerungen: Mehr Geld, mehr Flexibilität
Mit der Pflegereform 2025 wurde der monatliche Betrag auf 131 Euro angehoben – eine Erhöhung um 4,5 Prozent. Damit sollen die steigenden Preise für Haushaltshilfen und Betreuungsangebote abgefedert werden.
Zudem wird der Entlastungsbetrag künftig stärker mit der Verhinderungspflege kombiniert. Das bedeutet: Wer z. B. seine pflegende Angehörige für ein Wochenende entlasten möchte, kann die Kosten für einen Ersatzdienst anteilig über den Entlastungsbetrag mitfinanzieren.
Fazit zum Pflege-Entlastungsbetrag
Der 131-Euro-Entlastungsbetrag 2025 ist mehr als eine kleine Zusatzleistung – er ist ein wichtiges Instrument, um Angehörige zu entlasten und Pflege zu Hause lebenswert zu gestalten. Egal ob Haushaltshilfe, Tagespflege oder Nachbarschaftsunterstützung: Das Geld steht jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zu und sollte in jedem Monat genutzt werden, damit es nicht verfällt.
Wer die Möglichkeiten kennt, kann bis zu 1.572 Euro jährlich sichern – und den Pflegealltag für sich oder Angehörige deutlich erleichtern.