Krankenkassenzuschlag 2028 für Ehepartner: Was bei voller EM-Rente anders als bei teilweiser ist

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Ab 2028 kann die Familienversicherung eines Ehepartners einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag auslösen. Für Menschen mit festgestelltem Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente sieht das bereits verkündete Gesetz eine Ausnahme vor. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente reicht dafür allein nicht aus. Entscheidend ist allerdings zuerst, ob der betroffene Partner überhaupt familienversichert ist: Der neue Zuschlag betrifft nicht pauschal alle Ehepaare mit EM-Rente.

Für welche Ehepaare kommt der Krankenkassenzuschlag 2028?

Der neue Zuschlag betrifft gesetzlich versicherte Mitglieder, über die ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner familienversichert ist. Er beträgt 2,5 Prozentpunkte auf den jeweiligen Beitragssatz des Mitglieds. Berechnet wird er aus dessen beitragspflichtigen Einnahmen. Eine eigene Krankenversicherung des Partners löst diesen Familienversicherungszuschlag dagegen nicht aus.

Die Familienversicherung wird damit nicht abgeschafft. Der mitversicherte Partner bleibt familienversichert; die zusätzliche Zahlung trifft das Mitglied, von dem dieser Versicherungsschutz abgeleitet wird. Mitversicherte Kinder lösen den Zuschlag nicht aus.

Die Regelung steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, das am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Das Gesetz ist grundsätzlich am 30. Juli 2026 in Kraft getreten; die Erhebung des neuen Zuschlags beginnt erst 2028. Es handelt sich daher nicht mehr lediglich um eine politische Ankündigung.

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Warum schützt die volle EM-Rente, die teilweise aber nicht?

Die Ausnahme knüpft ausdrücklich an einen festgestellten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 SGB VI an. Einen Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente nennt das Gesetz an dieser Stelle nicht. Deshalb schützt eine teilweise EM-Rente für sich genommen nicht vor dem Zuschlag.[recht.bund]

Maßgeblich ist der festgestellte Rentenanspruch. Eine Erkrankung, eine längere Arbeitsunfähigkeit oder die eigene Einschätzung, nicht mehr arbeiten zu können, ersetzen diese Feststellung nicht. Auch ein noch nicht entschiedener Rentenantrag belegt den geforderten festgestellten Anspruch nicht.

Im Rentenrecht unterscheiden sich die beiden Rentenarten nach dem verbliebenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:

RentenartGrundsätzlicher medizinischer MaßstabBedeutung für den Familienversicherungszuschlag
Volle ErwerbsminderungsrenteErwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich ist auf nicht absehbare Zeit nicht möglichEin festgestellter Anspruch erfüllt die ausdrücklich geregelte Ausnahme
Teilweise ErwerbsminderungsrenteErwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich ist auf nicht absehbare Zeit nicht möglich; das Leistungsvermögen liegt grundsätzlich bei drei bis unter sechs StundenDie teilweise EM-Rente allein erfüllt diese Ausnahme nicht

Die Stundenangaben beschreiben den grundsätzlichen medizinischen Maßstab. Für den Rentenanspruch müssen außerdem die jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Für die Zuschlagsausnahme kommt es auf den festgestellten Anspruch auf die gesetzlich bezeichnete volle EM-Rente an.

Müssen deshalb alle Ehepartner mit teilweiser EM-Rente mehr zahlen?

Nein. Eine teilweise EM-Rente führt nicht automatisch zu einem Zuschlag. Zunächst muss überhaupt eine Familienversicherung bestehen. Außerdem kann eine andere gesetzliche Ausnahme greifen, etwa wegen eines festgestellten Grades der Behinderung von mindestens 60, eines Pflegegrades ab 3 oder des Erreichens der Regelaltersgrenze.

Weitere Ausnahmen betreffen unter anderem bestimmte Familien mit Kindern und die häusliche Pflege eines Angehörigen. Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt, muss dafür grundsätzlich mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, aufwenden.

Für einen familienversicherten Partner mit teilweiser EM-Rente bedeutet das: Die Rentenart allein schützt nicht. Ein zusätzlich festgestellter GdB von mindestens 60 kann den Zuschlag aber ausschließen. Ein GdB von 50 erfüllt diese konkrete Ausnahme nicht; andere Ausnahmen bleiben dennoch zu prüfen.

Warum ist der eigene Versicherungsstatus wichtiger als die Rentenhöhe?

Wer selbst pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, ist grundsätzlich nicht zugleich über den Ehepartner familienversichert. Bei einer EM-Rente muss deshalb zuerst geklärt werden, ob eine eigene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner besteht. Ohne abgeleitete Familienversicherung fehlt der Ausgangspunkt für den neuen Zuschlag.

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V kann der Bezug einer gesetzlichen Rente eine eigene Versicherungspflicht begründen. Dafür gilt insbesondere eine Vorversicherungszeit: In der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen erstmaliger Erwerbstätigkeit und Rentenantrag müssen grundsätzlich mindestens neun Zehntel mit gesetzlicher Mitgliedschaft oder Familienversicherung belegt sein. Gesetzliche Anrechnungsregeln, etwa für Kinder, können hinzukommen.

Besteht keine vorrangige eigene Versicherung, kann eine Familienversicherung nach § 10 SGB V infrage kommen. Dafür müssen aber auch die Einkommensvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Renteneinkünfte sind dabei grundsätzlich zu berücksichtigen; das Gesetz enthält eine besondere Ausnahme für den auf Kindererziehungszeiten entfallenden Rententeil.

Die Befreiung vom neuen Zuschlag schafft daher keinen eigenständigen Anspruch auf Familienversicherung. Auch bei voller EM-Rente müssen deren Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Wie viel kann der Unterschied finanziell ausmachen?

Der finanzielle Unterschied hängt von den beitragspflichtigen Einnahmen des versicherten Mitglieds ab, nicht allein von der EM-Rente des familienversicherten Partners. Bei 3.000 Euro monatlicher Berechnungsgrundlage ergeben 2,5 Prozent einen zusätzlichen Beitrag von 75 Euro im Monat. Das Mitglied trägt den Zuschlag grundsätzlich allein.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat durchgehend 3.000 Euro beitragspflichtiges Monatsentgelt. Sein Ehepartner ist familienversichert; weitere Ausnahmen liegen nicht vor.

  • Besteht beim mitversicherten Partner ein festgestellter Anspruch auf volle EM-Rente, entfällt der Zuschlag aufgrund dieser Ausnahme.
  • Besteht lediglich ein Anspruch auf teilweise EM-Rente, können monatlich 75 Euro anfallen.
  • Bei zwölf beitragspflichtigen Monaten sind das 900 Euro: 3.000 Euro × 0,025 × 12.

Das Beispiel setzt voraus, dass die Familienversicherung trotz der Renteneinkünfte zulässig ist. Ist der EM-Rentner selbst Mitglied einer Krankenkasse, lässt sich diese Rechnung nicht auf seine Ehe übertragen.

Was sollten betroffene Ehepaare vor 2028 prüfen?

Betroffene sollten zuerst den Versicherungsstatus des Partners und anschließend mögliche Ausnahmen klären. Zuständig für die Familienversicherung und die beitragsrechtliche Einordnung ist die Krankenkasse. Der Rentenbescheid ist ein wichtiger Nachweis, wenn die Ausnahme auf einem festgestellten Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente beruht.

Für die Prüfung sind insbesondere diese Unterlagen und Angaben hilfreich:

  • Bestätigung, ob eine eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung besteht;
  • Rentenbescheid mit der genauen Rentenart;
  • gegebenenfalls Bescheid über Pflegegrad oder Grad der Behinderung;
  • Angaben zu weiteren einschlägigen Ausnahmen, etwa zur Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege.

Die Krankenkasse ermittelt, ob eine Zuschlagspflicht besteht. Das Mitglied muss die erforderlichen Angaben und Änderungen melden. Ehepaare sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass jeder für eine Ausnahme relevante Bescheid der Krankenkasse bereits vorliegt.

FAQ zum Zusatzbeitrag für Ehepartner zur Krankenkasse ab 2028 bei EM-Rente

Ist der neue Zuschlag dasselbe wie der Zusatzbeitrag der Krankenkasse?

Nein. Der neue Zuschlag knüpft an die Familienversicherung eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners an. Er ist eine zusätzliche Beitragskomponente und nicht mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag gleichzusetzen.

Gilt die Ausnahme nur, wenn die volle EM-Rente unbefristet bewilligt wurde?

Die veröffentlichte Ausnahme verlangt einen festgestellten Anspruch auf die bezeichnete volle Erwerbsminderungsrente. Eine zusätzliche Voraussetzung, dass die Rente unbefristet bewilligt sein muss, enthält sie nicht.

Sind unverheiratete Paare ebenfalls betroffen?

Eine Familienversicherung als Partner sieht § 10 SGB V für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor. Eine unverheiratete Partnerschaft allein eröffnet diese Mitversicherung nicht.

Fazit zum Zuschlag zur Krankenversicherung bei der Familienversicherung – EM-Rente

Sozialrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick fasst zusammen: „Die Rentenart kann ab 2028 über eine spürbare Mehrbelastung bei der Krankenversicherung (Zuschlag zur Familienversicherung) entscheiden: Ein festgestellter Anspruch auf volle EM-Rente erfüllt die ausdrückliche Ausnahme, eine teilweise EM-Rente allein nicht. Vor jeder Kostenrechnung steht jedoch die Prüfung, ob der Partner überhaupt familienversichert ist und ob eine andere Ausnahme greift.“

Quellen

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