Die Rente schreibt im November 2025 ihr letztes Kapitel in einem jahrzehntelangen Übergangsprozess. Nach über 30 Jahren läuft das Sonderrecht für schwerbehinderte Versicherte aus. Betroffen sind die letzten Jahrgänge, die noch von den günstigen Altersgrenzen des § 236a SGB VI profitieren konnten.
Die Rentenreform, die ab 1. Januar 2026 greift, markiert einen Systemwechsel: Erstmals seit Einführung der individuellen Altersstaffelung wird der Übergang zu § 37 SGB VI vollständig abgeschlossen.
Warum der November 2025 so entscheidend ist
Im Rentenrecht existieren Fristen, Tabellen und komplizierte Übergangsvorschriften. Doch der kommende November bildet einen historischen Schlusspunkt. Nur Versicherte, die zwischen dem 2. und 31. Dezember 1963 geboren sind, dürfen noch nach dem alten § 236a SGB VI in Rente gehen.
Wie die Deutsche Rentenversicherung berichtete, wird der Monat Dezember 2025 rentenrechtlich übersprungen. Damit entfällt für Neuzugänge in dieser Zeit jeder mögliche erste Rentenbeginn.
Wer also im Dezember 1963 geboren ist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch beantragen – ab 1. Januar 2026 aber gilt ausschließlich das neue Recht.
Vom alten zum neuen Recht: Was sich jetzt ändert
Der Unterschied ist technisch, aber mit großen Folgen:
Regelung | Bis November 2025 (§ 236a SGB VI) | Ab Januar 2026 (§ 37 SGB VI) |
---|---|---|
Frühestmöglicher Rentenbeginn | 61 Jahre + 10 Monate | 62 Jahre |
Abschlagsfreier Rentenbeginn | 65 Jahre | 65 Jahre |
Wartezeit (Versicherungsjahre) | 35 Jahre | 35 Jahre |
Anwendbar für Jahrgänge | bis 1963 | ab 1964 |
“Ein stiller Einschnitt”, meinen Rentenberater und Verbände
Fachleute sehen die Änderung mit gemischten Gefühlen. „Es ist das Ende eines großzügigen Vertrauensschutzes, der noch aus der alten Rentenlandschaft der 1980er-Jahre stammt“, erläuterte ein Rentenexperte der Sozialverbände gegenüber Bürger & Geld.
Die Anpassung sei zwar rechtlich konsequent, berühre aber viele Versicherte emotional. Viele Betroffene hätten ihr Erwerbsleben schon früh auf den bisherigen Rentenbeginn ausgerichtet.
Warum das neue Rentenrecht Verwaltung und Gleichheit bringt
Für die Deutsche Rentenversicherung ist die Vereinheitlichung ein „wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Transparenz“. Das Nebeneinander alter und neuer Altersgrenzen verursachte in der Praxis jahrelang Unsicherheiten.
Ab 2026 gilt mit § 37 SGB VI ein einheitlicher Rahmen für alle schwerbehinderten Versicherten. Damit endet die fragmentierte Staffelung, die bislang von Geburtsjahrgang zu Geburtsjahrgang variierte.
Das Ziel der Reform: ein klares, gerechtes und einheitliches System, in dem alle ab Jahrgang 1964 denselben Zugang haben.
Härtefälle: Wenn die Rente plötzlich zwei Monate später kommt
Für jene, die zwischen November und Dezember 1963 geboren sind, entsteht eine Lücke: Ein Teil kann noch im Jahr 2025 in Rente gehen, der Rest muss bis 2026 warten – oft mit finanziellen Einbußen.
Beispiel:
Eine Versicherte, geboren am 3. Dezember 1963, kann nach alter Regel zum 1. November 2025 in Rente gehen. Ihr Kollege mit Geburtstag am 3. Januar 1964 muss bis 1. März 2026 warten – gleiches Geburtsalter, aber anderer Beginn.
Diese zwei Monate wirken klein, können aber bei Rentenabschlägen und Anspruchsdaten spürbare Unterschiede ausmachen.
Die Rolle von § 38 SGB VI: Mehr Arbeit, dafür abschlagsfrei
Interessant ist die Angleichung beim abschlagsfreien Rentenbeginn. Ab 2026 fällt dieser mit der Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI zusammen – also bei 65 Jahren.
Dort sind jedoch 45 Versicherungsjahre notwendig. Für Versicherte mit nur 35 Jahren Wartezeit bleibt der frühere Zugang zur Rente mit Abschlägen möglich – aber etwas später als bisher.
Diese Annäherung bringt Ordnung, wie das Bundesarbeitsministerium in einem internen Papier erklärte, „ohne die Zielgruppe schwerbehinderter Menschen schlechterzustellen“.
Wer jetzt noch handeln sollte
Rentenberater raten allen Betroffenen, noch 2025 eine verbindliche Rentenauskunft zu beantragen. Nur so lässt sich feststellen, ob ein Antrag nach altem oder neuem Recht gestellt werden kann.
Bürger & Geld erfuhr aus Beratungskreisen, dass vor allem Versicherte mit lückenhaften Zeiten Gefahr laufen, den früheren Bezug zu verpassen. Ein verspäteter Antrag kann am Ende über Monate entscheiden.
Tipp: Wer zum Geburtsjahrgang 1963 gehört, sollte seinen Antrag spätestens im Sommer 2025 vorbereiten und sich schriftlich beraten lassen.
Ein Blick zurück: Die Geschichte der Altersrente für Schwerbehinderte
Die Sonderrente für schwerbehinderte Menschen existiert seit 1957 und wurde mehrfach reformiert. Ihr leitendes Prinzip: Menschen mit dauerhaften Beeinträchtigungen sollen früher in den Ruhestand gehen können, ohne massive Abschläge hinnehmen zu müssen.
Mit der Rentenreform 2000 begann schrittweise die Anhebung des Eintrittsalters, gekoppelt an den Geburtsjahrgang. Das Ziel: Angleichung an die allgemeine Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.
Nun, 25 Jahre später, schließt sich dieser Übergangskreis endgültig – ein „sozialpolitisch ruhiges, aber tiefgreifendes Kapitel“, wie die Frankfurter Rundschau berichtete.
Auswirkungen auf die betroffenen Jahrgänge
Die Geburtsjahrgänge 1963 und 1964 markieren den Übergang zu einer neuen Rentenkultur. Wer nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, fällt automatisch unter die neue Vorschrift des § 37 SGB VI.
Das heißt: keine Übergangsregelung, kein früher Zugang mit 61 Jahren und 10 Monaten, sondern erst mit 62 Jahren.
So entstehen neue Gleichheitsverhältnisse, aber auch neue Grenzen – und viele spüren diese in ihrer Lebensplanung deutlich.
Stimmen aus der Praxis
Ein Rentenberater aus Bayern sagte gegenüber Bürger & Geld:
„Viele Mandanten sind überrascht, dass ein einziger Geburtsmonat darüber entscheidet, ob man noch nach altem oder schon nach neuem Recht in Rente geht.“
Auch Schwerbehindertenvertretungen berichten von wachsender Verunsicherung. Dabei gehe es nicht nur ums Geld, sondern um Planungssicherheit, Gesundheit und Würde im Alter.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zur neuen Regelung
Wer kann 2025 letztmals Rente nach § 236a SGB VI bekommen?
Nur Versicherte, die zwischen dem 2. und 31. Dezember 1963 geboren sind.
Warum wird der Dezember 2025 übersprungen?
Weil laut Tabellenwerten des § 236a im Dezember kein erstmaliger Rentenbeginn vorgesehen ist. Das alte Recht endet daher bereits im November.
Ab wann gilt das neue Recht nach § 37 SGB VI?
Ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich – für alle Geburtsjahrgänge ab 1964.
Wie viel später beginnt die Rente künftig?
Statt mit 61 Jahren und 10 Monaten erst ab 62 Jahren.
Wann ist der abschlagsfreie Beginn möglich?
Ab 65 Jahren, bei 35 Versicherungsjahren. Abschlagsfrei mit 45 Jahren Wartezeit (§ 38 SGB VI).
Muss ich selbst etwas unternehmen?
Ja. Rentenantrag und Beratung sollten rechtzeitig vor November 2025 erfolgen, um das alte Recht zu sichern.
Was die Reform über die Zukunft des Rentensystems verrät
Juristen sehen in dieser Umstellung ein Signal für den nächsten großen Strukturwandel: Nach 2026 wird die gesetzliche Rentenversicherung erstmals ausschließlich nach neuen Altersgrenzen funktionieren.
Das heißt: Keine Sonderrechte, keine Jahrgangstabellen, kein Nebeneinander von Altsystem und Übergangsvorschriften mehr. Das Rentenrecht wird klarer, aber auch strenger.
Die Bundesregierung betont dabei, es gehe nicht um Einsparungen, sondern um „Transparenz und Gleichbehandlung aller gesetzlich Versicherten“.
Fazit: Ein kleiner Monat mit großer Wirkung
Mit dem Auslaufen des § 236a SGB VI im November 2025 endet ein Stück Sozialrechtgeschichte. Für viele schwerbehinderte Menschen bedeutet das zwar mehr Klarheit, aber auch eine spürbare Verschiebung ihres Renteneintritts.
Wer betroffen ist, sollte nicht bis Dezember warten. Jetzt ist der Moment, um seine Rentenunterlagen prüfen zu lassen, Ansprüche zu klären und eventuelle Fristen zu sichern.