Hintergrund: Wohngeld und Beschäftigungsbemühungen
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung für Menschen mit geringem Einkommen, die nicht in der Lage sind, die Wohnkosten aus eigener Kraft zu decken. Anders als beim Bürgergeld gibt es im Wohngeldrecht keinen generellen Zwang zur Arbeitsaufnahme. Nach aktueller Rechtsprechung und Verwaltungspraxis müssen Antragsteller aber nachweisen, dass sie ernsthaft versuchen, ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise durch Arbeit zu sichern.
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Im Fokus steht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 21 K 170/20), das den Wohngeldanspruch eines älteren Mannes ablehnte, weil er keine nachweisbaren Bemühungen zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vorlegte. Obwohl der Mann formal erwerbsfähig war und frühere Berufserfahrung besaß, wurde sein Antrag als missbräuchlich gewertet. Das Gericht entschied:
- Wohngeld wird nur gezahlt, wenn Antragsteller ihren angemessenen Wohnbedarf nicht selbst decken können.
- Wer zumutbare Arbeit verweigert oder keine belegbaren Beschäftigungsbemühungen zeigt, erhält kein Wohngeld.
Was sind Beschäftigungsbemühungen?
Beschäftigungsbemühungen sind aktive Versuche, eine angemessene Arbeit aufzunehmen. Dazu zählen:
- Bewerbungen auf passende Stellen (schriftlich und digital)
- Beratungsgespräche bei Jobcentern, Arbeitsagenturen oder Sozialstellen
- Gespräche mit potenziellen Arbeitgebern
- Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder Weiterbildungen
Die Nachweise müssen glaubhaft, konkret und nachvollziehbar sein. „Nichtssagende“ Bewerbungen oder pauschale Angaben genügen laut Urteil nicht.
Auswirkungen für Antragsteller
Das Urteil hat direkte Folgen für alle, die Wohngeld beantragen oder bereits beziehen:
- Antragsteller müssen regelmäßig und aus eigener Initiative nach Arbeit suchen und dies auch dokumentieren.
- Wird nachgewiesen, dass eine zumutbare Beschäftigung abgelehnt wurde, kann das Amt den Antrag auf Wohngeld ablehnen oder Leistungen einstellen.
- Besonders ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Antragsteller müssen darlegen, warum ihnen eine Beschäftigungsaufnahme nicht möglich oder zumutbar ist.
Praktische Tipps für Beschäftigungsnachweise
Damit der Antrag nicht am Nachweis scheitert:
- Alle eigenen Bewerbungen und deren Rückmeldungen aufbewahren
- Teilnahme an Vermittlungsgesprächen schriftlich bestätigen lassen
- Dokumentation von Absagegründen für Stellenangebote
- Bestätigung von Fortbildungen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen
Im Zweifel sollten Antragsteller ein Beratungsgespräch bei einer örtlichen Sozialberatungsstelle nutzen.
Sonderfälle und Ausnahmen
Menschen mit erheblicher gesundheitlicher Einschränkung, pflegebedürftige Personen oder Eltern kleiner Kinder müssen keine regelmäßigen Beschäftigungsbemühungen vorlegen. Hier zählt die Zumutbarkeit der Arbeit, die individuell geprüft wird. Bei Übergang auf Rente oder Bürgergeld können abweichende Regelungen gelten.
Also: wer nicht erwerbsfähig ist oder eine Rente bezieht, muss keine Bewerbungsbemühungen nachweisen, um Wohngeld zu erhalten!
Folgen bei fehlendem Nachweis
Liegt kein ernsthafter Nachweis vor, droht:
- Ablehnung des Wohngeldantrags
- Einstellung laufender Wohngeldzahlungen
- Mitteilungspflicht bei Änderungen der persönlichen Umstände, um Rückforderungen zu vermeiden
Gegen ablehnende Bescheide kann ein Widerspruch eingelegt werden; im Streitfall entscheiden die Verwaltungsgerichte.
Fazit: Wohngeld setzt Beschäftigungsbemühung voraus
Das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts macht deutlich: Wer Wohngeld beantragt, muss Eigeninitiative zeigen und Beschäftigungsbemühungen zuverlässig dokumentieren. Aktive Arbeitssuche ist damit Bedingung für den Sozialleistungsanspruch. Wer sich rechtzeitig informiert und alle Nachweise sammelt, erhöht somit die Chancen auf Bewilligung von Wohngeld.
Quelle
Verwaltungsgericht Berlin, Az: VG 21 K 170/20, auf berlin.de