Krankengeld läuft aus: Diese Rechte haben Ausgesteuerte jetzt wirklich

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Wenn das Krankengeld ausläuft, steht für viele Betroffene plötzlich die Existenz auf dem Spiel: Die Krankenkasse zahlt nicht mehr, die Rückkehr in den Job ist ungewiss – und der Dschungel aus Fristen, Formularen und Zuständigkeiten wirkt bedrohlicher als die Diagnose selbst. Wer jetzt falsch oder zu spät reagiert, riskiert schwere finanzielle Lücken, Probleme mit der Krankenversicherung und Ärger mit der Agentur für Arbeit. Alle Infos, wie es nach der Aussteuerung konkret weitergeht, welche Ansprüche bestehen und welche Fehler Betroffene unbedingt vermeiden sollten, findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Was „Aussteuerung“ beim Krankengeld bedeutet

Krankengeld wird in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Erkrankung gezahlt, inklusive der ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber; diese Höchstdauer ist in § 48 SGB V geregelt. Läuft dieser Zeitraum ab, endet der Krankengeldanspruch – dieser Einschnitt heißt „Aussteuerung“. Die Krankenkasse muss die Versicherten in der Regel einige Wochen vorher schriftlich über das Ende des Krankengeldes informieren. Viele erleben dann den Schockmoment: Die gesundheitliche Situation ist unverändert, aber die Leistung fällt trotzdem weg.

Mit der Aussteuerung endet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis; arbeitsrechtlich bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, solange er nicht gekündigt oder aufgehoben wird. Sozialrechtlich kommt es aber zu einem Systemwechsel: Von der Krankenversicherung und dem Krankengeld geht es – je nach Fall – zur Arbeitslosenversicherung (ALG I nach § 136 ff. SGB III bzw. Nahtlosigkeitsregelung § 145 SGB III), zur Grundsicherung (Bürgergeld nach SGB II) oder zur gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente nach SGB VI).

Welche Ansprüche nach dem Krankengeld bestehen

Zentrale Frage ist: Kann oder will die betroffene Person (teilweise) arbeiten – oder ist die Erwerbsfähigkeit nachhaltig gemindert.

  • Wer dem Arbeitsmarkt noch mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung steht, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 138 SGB III).
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, aber noch keine bewilligte Erwerbsminderungsrente hat, kann über die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld I erhalten (§ 145 SGB III).
  • Wer keinen Anspruch auf ALG I (mehr) hat oder nur sehr geringe Ansprüche, muss die Grundsicherung (Bürgergeld) beim Jobcenter beantragen (SGB II).
  • Bei dauerhafter erheblich eingeschränkter Erwerbsfähigkeit kommt ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente in Betracht (§ 43 SGB VI).

Die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) soll sicherstellen, dass keine Lücke entsteht, wenn Krankengeld endet und die Frage der Erwerbsminderung noch ungeklärt ist. Die Agentur für Arbeit zahlt dann Arbeitslosengeld, obwohl klar ist, dass die Person derzeit nicht regulär arbeiten kann – bis der Rentenversicherungsträger über die Erwerbsminderungsrente entschieden hat.

Fristen, Pflichten und typische Fehler

Entscheidend ist der rechtzeitige Gang zur Agentur für Arbeit: Spätestens drei Monate vor Ende des Krankengelds sollten sich Betroffene arbeitssuchend melden, sobald sie von der bevorstehenden Aussteuerung erfahren (§ 38 SGB III). Erfolgt die Mitteilung der Krankenkasse erst kurzfristig, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis; wer diese Fristen versäumt, riskiert eine Sperrzeit oder Leistungskürzungen. Wichtig ist zudem, der Agentur für Arbeit vollständige Unterlagen vorzulegen – insbesondere die Bescheinigung der Krankenkasse über die Aussteuerung, aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ggf. Arztberichte.

Ein verbreiteter Fehler ist es, „abzuwarten“, ob die Krankenkasse doch weiterzahlt oder ob sich gesundheitlich noch kurzfristig etwas ändert. Wer abwartet, ohne Anträge zu stellen, steht schnell ohne laufende Leistung da – und muss später mühsam um rückwirkende Bewilligungen kämpfen. Ebenfalls riskant: ohne Beratung Aufhebungsverträge oder Eigenkündigungen zu unterschreiben; dies kann zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen und die Verhandlungsposition gegenüber der Rentenversicherung schwächen (§ 159 SGB III).

Erneuter Krankengeldanspruch: Wann gibt es „neues“ Krankengeld?

Viele fragen sich, ob nach einer Aussteuerung irgendwann wieder Krankengeld möglich ist. Grundsätzlich gilt: Ein neuer Anspruch kann entstehen, wenn eine neue Blockfrist beginnt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wieder erfüllt sind (§ 48, § 46 SGB V). Entscheidend sind dabei zwei Punkte:

  • Es muss eine neue Erkrankung vorliegen oder eine ausreichend lange Unterbrechung, sodass keine einheitliche Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mehr besteht.
  • Zwischenzeitlich muss wieder Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestanden haben, etwa durch erneute Beschäftigung oder Bezug von Arbeitslosengeld.

Das Sozialgericht Dresden hat 2025 klargestellt, dass ein erneuter Krankengeldanspruch trotz vorangegangener Aussteuerung möglich sein kann, wenn eine eigenständige neue Erkrankung vorliegt und die Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 5.2.2025, Az. S 25 KR 1912/19). Für Betroffene bedeutet das: Diagnosen und Zeitverläufe sollten ärztlich sauber dokumentiert und gegenüber der Krankenkasse klar benannt werden.

Krankenversicherung und finanzielle Absicherung

Mit der Aussteuerung endet zwar der Krankengeldanspruch, aber in der Regel nicht der Krankenversicherungsschutz. Wer kein Mitgliedsverhältnis mehr hätte, wird meist automatisch als freiwilliges Mitglied weitergeführt, wenn kein Austritt erklärt wird (obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V). Beitragspflichtig bleibt man allerdings; für viele werden die Beiträge während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter getragen (§ 251 SGB V).

Finanziell drohen Einschnitte: Arbeitslosengeld I liegt regelmäßig unter dem bisherigen Krankengeld, Bürgergeld nochmals deutlich darunter. Umso wichtiger sind frühzeitige Haushaltsplanung, Beratung zu möglichen Mehrbedarfen und gegebenenfalls Unterstützung durch Sozialverbände, Schuldnerberatung oder spezialisierte Sozialrechtskanzleien. Gerade bei längerer Krankheit können auch Reha-Leistungen („Reha vor Rente“, § 9 SGB VI) oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben helfen, den Weg zurück in den Beruf zu ebnen und langfristige Einkommensverluste zu begrenzen.

Quellen:

  • SoVD / Sozialverbände, Ratgeber zum Ende des Krankengeldes und Aussteuerung 2025.
  • Deutsche Rentenversicherung / BMAS (Reha, Erwerbsminderungsrente, § 43, § 9 SGB VI).
  • Bundesagentur für Arbeit: Hinweise zur Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) und Verhalten bei Aussteuerung.
  • Sozialgericht Dresden, Urteil vom 5.2.2025 – S 25 KR 1912/19.

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