Wer seine Steuererklärung für 2025 gerade zusammenstellt und dabei alte Apothekenquittungen aus der Schublade zieht, sollte genau hinschauen: Seit dem 1. Januar 2025 reicht ein anonymer Kassenbon dem Finanzamt nicht mehr aus. Die Übergangsfrist, die 2024 noch Nachsicht erlaubte, ist ausgelaufen – Grundlage ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. November 2024.
Warum das E-Rezept die Nachweispflicht verändert hat
Das digitale Rezept hat das rosafarbene Papierformular abgelöst – und damit auch den unmittelbaren Beleg für Name und verschriebenes Präparat. Der klassische Apothekenkassenbon wies bislang keinen Personenbezug aus. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb festgelegt, wie der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV bei einem eingelösten E-Rezept künftig zu erbringen ist: durch den Kassenbeleg der Apotheke, die Rechnung einer Online-Apotheke oder, bei privat Versicherten, durch den Kostenbeleg der Apotheke.
Diese Angaben muss der Beleg jetzt enthalten
Ein Apothekenbeleg gilt nur dann als ausreichender Nachweis, wenn er vier Angaben gleichzeitig enthält: den Namen der versicherten Person, die Art des Rezepts, die Bezeichnung von Medikament oder Hilfsmittel sowie den gezahlten Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Ministerium noch eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen: Fehlte der Name, wurde das toleriert. Mit dem Übergang zur Steuererklärung 2025 ist diese Kulanz entfallen.
Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.
👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)| Zeitraum | Umgang mit fehlendem Namen auf dem Beleg |
|---|---|
| Veranlagungszeitraum 2024 | Wird vom Finanzamt nicht beanstandet |
| Ab Veranlagungszeitraum 2025 | Beleg gilt als unvollständig, Kosten werden nicht anerkannt |
Wer bei der Durchsicht seiner Belege eine Lücke entdeckt, sollte bei der jeweiligen Apotheke nachfragen: Viele Häuser stellen auf Anfrage einen Ersatzbeleg mit vollständigen Angaben aus, sofern die Kaufhistorie noch gespeichert ist. Ein handschriftlicher Vermerk des Namens auf dem Bon reicht nach Einschätzung von Lohnsteuerhilfevereinen dagegen nicht aus, da das BMF-Schreiben eine maschinelle beziehungsweise gedruckte Angabe voraussetzt.
Welche Krankheitskosten grundsätzlich absetzbar sind
Das Steuerrecht erlaubt es, außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz geltend zu machen, wenn Aufwendungen zwangsläufig entstehen und über das hinausgehen, was der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger zugemutet wird. Dazu zählen typischerweise selbst getragene Zuzahlungen zu ärztlich verordneten Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrtkosten zu Behandlungen, notwendige Unterkunftskosten bei auswärtiger Therapie sowie bestimmte Hilfsmittel, die über den allgemeinen Gebrauchsgegenstand hinausgehen. Für einzelne Maßnahmen, etwa wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, verlangt das Finanzamt zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, bevor die Zwangsläufigkeit anerkannt wird.
Zumutbare Belastung: Erst oberhalb dieser Grenze wirkt sich die Ausgabe steuerlich aus
Selbst korrekt nachgewiesene Krankheitskosten mindern die Steuer nur, soweit sie die individuelle zumutbare Belastung übersteigen. Diese richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl und wird laut ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stufenweise berechnet: Für den Einkommensanteil bis 15.340 Euro gilt ein Satz, für den Anteil zwischen 15.340 und 51.130 Euro ein anderer, für den darüberliegenden Anteil wiederum ein dritter – je nach Familiensituation zwischen ein und sieben Prozent.
Ein Rechenbeispiel zur Einordnung: Ein Ehepaar mit drei Kindern und einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte von 47.000 Euro kommt nach dieser Stufenrechnung auf eine zumutbare Belastung von rund 940 Euro. Erst Krankheitskosten, die diesen Betrag überschreiten, wirken sich mindernd auf die Einkommensteuer aus. Wie hoch die individuelle Grenze tatsächlich ausfällt, lässt sich mit dem Belastungsrechner der Finanzverwaltung überschlägig ermitteln.
Was bei Ablehnung eines Belegs möglich ist
Wird ein Beleg vom Finanzamt zurückgewiesen, bleibt Widerspruch möglich: Unter Verweis auf § 64 EStDV und das BMF-Schreiben vom 26. November 2024 lässt sich Einspruch einlegen oder um eine Nachfrist zur Beibringung eines Ersatzbelegs bitten. Wer die Nachweispflicht ignoriert, riskiert, dass das Finanzamt tatsächlich gezahlte Krankheitskosten streicht – ein Steuervorteil, der gerade bei chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder regelmäßiger Medikation über mehrere hundert Euro im Jahr ausmachen kann. Die Regelung betrifft alle Steuerpflichtigen mit außergewöhnlichen Belastungen gleichermaßen, unabhängig davon, ob es um Krankheitskosten von Kindern, Erwachsenen oder Menschen mit Schwerbehinderung geht.
Häufige Fragen zum Nachweis von Krankheitskosten beim E-Rezept
Gilt die neue Nachweispflicht auch rückwirkend für 2024?
Nein. Für den Veranlagungszeitraum 2024 bleibt die Nichtbeanstandungsregelung bestehen. Belege ohne Namen werden für dieses Jahr weiterhin akzeptiert, sofern die übrigen Angaben vollständig sind.
Reicht es, den Namen handschriftlich auf den Bon zu schreiben?
Nach überwiegender Einschätzung von Lohnsteuerhilfevereinen nicht. Das BMF-Schreiben setzt voraus, dass der Name maschinell auf dem Beleg ausgewiesen wird, nicht nachträglich handschriftlich ergänzt.
Was passiert, wenn die Apotheke keinen Ersatzbeleg mehr ausstellen kann?
Ist die Kaufhistorie nicht mehr abrufbar, fehlt in der Regel ein verwertbarer Nachweis. In diesem Fall lohnt sich ein frühzeitiger Einspruch mit Verweis auf den Einzelfall, eine Garantie auf Anerkennung besteht jedoch nicht.
Gilt die Regelung auch für privat Versicherte?
Ja, mit einer Besonderheit: Bei privater Krankenversicherung tritt anstelle des Kassenbelegs der Kostenbeleg der Apotheke als Nachweis, der dieselben Pflichtangaben enthalten muss.