Krankheitskosten von der Steuer absetzen: Ab sofort drohen Finanzämter Belege ohne Namen zurückzuweisen

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Wer Krankheitskosten von der Steuer absetzen will, muss seit der Steuererklärung für das Jahr 2025 strengere Nachweisregeln beim E-Rezept beachten: Die bisherige Übergangsfrist, in der Apothekenbelege ohne Namen des Patienten akzeptiert wurden, ist ausgelaufen. Grundlage ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. November 2024 (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005), das die Nachweispflicht nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) an das E-Rezept anpasst. Für Millionen Steuerpflichtige, die Medikamente, Hilfsmittel oder Therapien selbst mitfinanzieren, kann das bedeuten: Ohne den korrekten Beleg akzeptiert das Finanzamt die Ausgabe nicht mehr als außergewöhnliche Belastung.

Warum das E-Rezept die Nachweispflicht verändert hat

Bis zur verbindlichen Einführung des E-Rezepts konnten Steuerpflichtige ihre ärztliche Verordnung in Papierform vorlegen – daraus gingen Name und verschriebenes Medikament unmittelbar hervor. Mit dem digitalen Rezept fällt dieser Papiernachweis weg, und der klassische Kassenbon der Apotheke enthielt bislang keinen Personenbezug. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb festgelegt, wie der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV bei einem eingelösten E-Rezept zu erbringen ist: durch den Kassenbeleg der Apotheke, die Rechnung einer Online-Apotheke oder – bei privat Versicherten – durch den Kostenbeleg der Apotheke.

Diese Angaben muss der Apothekenbeleg jetzt enthalten

Der Beleg gilt nur dann als ausreichender Nachweis, wenn er den Namen des Patienten, die Art des Rezepts, die Bezeichnung des Medikaments oder Hilfsmittels sowie den gezahlten Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag ausweist. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Finanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen: Fehlte der Name auf dem Beleg, wurde das toleriert. Diese Erleichterung ist mit dem Übergang zur Steuererklärung 2025 entfallen. Wer jetzt seine Steuererklärung für 2025 vorbereitet, sollte deshalb genau prüfen, ob die Apothekenbelege des vergangenen Jahres den vollständigen Namen tragen. Fehlt er, lohnt sich eine Nachfrage bei der Apotheke: Viele Häuser stellen auf Anfrage einen Ersatzbeleg mit vollständigen Angaben aus, sofern die Kaufhistorie noch zugänglich ist.

Welche Krankheitskosten Sie grundsätzlich absetzen können

Das Steuerrecht erlaubt es, außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz geltend zu machen, wenn Aufwendungen zwangsläufig entstehen und über das hinausgehen, was der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger zugemutet wird. Dazu zählen typischerweise selbst getragene Zuzahlungen zu ärztlich verordneten Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrtkosten zu Behandlungen, notwendige Unterkunftskosten bei auswärtiger Therapie sowie bestimmte Hilfsmittel, die über den allgemeinen Gebrauchsgegenstand hinausgehen. Für einzelne Maßnahmen – etwa wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden – verlangt das Finanzamt zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, bevor es die Zwangsläufigkeit anerkennt.

Zumutbare Belastung: Erst oberhalb dieser Grenze wirkt sich die Ausgabe steuerlich aus

Selbst korrekt nachgewiesene Krankheitskosten mindern die Steuer nur, soweit sie die individuelle zumutbare Belastung übersteigen. Diese richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl und wird laut ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stufenweise berechnet: Für den Anteil der Einkünfte bis 15.340 Euro gilt ein Satz, für den Anteil zwischen 15.340 und 51.130 Euro ein anderer, für den darüberliegenden Anteil wiederum ein dritter – je nach Familiensituation zwischen ein und sieben Prozent. Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte von 52.000 Euro kommt nach dieser Stufenrechnung auf eine zumutbare Belastung von rund 1.415 Euro. Erst Krankheitskosten, die diesen Betrag überschreiten, wirken sich mindernd auf die Einkommensteuer aus.

So gehen Sie jetzt konkret vor

Sammeln Sie zunächst alle Apothekenbelege des Steuerjahres und prüfen Sie, ob Name, Rezeptart, Präparat und Betrag vollständig aufgeführt sind. Fehlt eine Angabe, fordern Sie rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung einen korrigierten Beleg an. Ergänzen Sie außerdem Fahrtkosten zu Behandlungen und eventuelle Zuzahlungen, die nicht über E-Rezept, sondern direkt in der Praxis oder Klinik anfallen. Tragen Sie die Summe in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Steuererklärung ein; das Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung automatisch. Wird ein Beleg abgelehnt, können Sie unter Verweis auf § 64 EStDV und das BMF-Schreiben Einspruch einlegen oder um eine Nachfrist zur Beibringung eines Ersatzbelegs bitten.

Wer diese Nachweispflicht ignoriert, riskiert, dass das Finanzamt selbst tatsächlich gezahlte Krankheitskosten streicht – und damit einen Steuervorteil verliert, der gerade bei chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder regelmäßiger Medikation über mehrere hundert Euro im Jahr ausmachen kann. Die neue Nachweispflicht betrifft alle Steuerpflichtigen mit außergewöhnlichen Belastungen gleichermaßen, unabhängig davon, ob es um Krankheitskosten von Kindern, Erwachsenen oder Menschen mit Schwerbehinderung geht.

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