Pflegegeld 2026: Stillstand bei den Beträgen, mehr Druck bei der Umwandlung von Sachleistungen – was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt wissen müssen. Während die Kosten in der häuslichen Pflege weiter steigen, bleiben die offiziellen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026 eingefroren – und viele Familien müssen genauer rechnen und gezielter planen, wie sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Umwandlungsanspruch optimal nutzen. Alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Keine Erhöhung der Leistungsbeträge 2026
Für das Jahr 2026 sind im Bereich der häuslichen Pflege keine weiteren Leistungssteigerungen bei Pflegegeld und Pflegesachleistungen vorgesehen, die zuletzt 2025 im Rahmen der Pflegereform moderat angehoben wurden. Das bedeutet: Die 2025 beschlossenen Beträge laufen weiter, obwohl Inflation und steigende Personalkosten viele Pflegedienste und Angehörige stark belasten.
Die monatlichen Sachleistungsbudgets für ambulante Pflegedienste liegen 2026 – je nach Pflegegrad – weiterhin im Bereich von rund 760 Euro bis über 2.200 Euro, während Pflegegeld deutlich niedriger ausfällt und primär die Eigenleistung von Angehörigen abfedern soll. Rechtliche Grundlage für diese Leistungen ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), insbesondere die §§ 36 (Pflegesachleistungen) und 37 (Pflegegeld).
Umwandlungsanspruch: Bis zu 40% flexibel nutzen
Ein zentraler Baustein bleibt 2026 der sogenannte Umwandlungsanspruch: Pflegebedürftige können bis zu 40 Prozent ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags in Leistungen zur Unterstützung im Alltag umwidmen. Geregelt ist diese Möglichkeit in § 45b SGB XI in Verbindung mit § 36 SGB XI und richtet sich an Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5.
Praktisch bedeutet das: Wer das volle Budget für den ambulanten Pflegedienst nicht ausschöpft, kann einen Teil davon für anerkannte Alltags- und Betreuungsangebote einsetzen – etwa für Hilfe beim Einkaufen, Spaziergänge, stundenweise Betreuung oder Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Wichtig ist: Der Umwandlungsanspruch wird zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat gewährt und kann mit Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen kombiniert werden.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistung zusammen
Auch 2026 bleibt die Kombinationsleistung ein zentrales Instrument, um professionelle Pflege und familiäre Betreuung zu verbinden. Nach § 38 SGB XI können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren – die Pflegekasse berechnet den Pflegegeldanteil automatisch entsprechend der tatsächlich genutzten Sachleistungen.
Das Prinzip: Je mehr vom Sachleistungsbudget für den Pflegedienst genutzt wird, desto geringer fällt das Pflegegeld aus – und umgekehrt. Werden etwa 75 Prozent der möglichen Sachleistungen abgerufen, bleiben 25 Prozent des Pflegegeldanspruchs übrig, die an den oder die Pflegebedürftige ausgezahlt werden. Für Familien eröffnet das die Möglichkeit, ein maßgeschneidertes Pflegearrangement zu schaffen, bei dem ein Teil der Versorgung durch Profis und ein anderer Teil durch Angehörige abgedeckt wird.

Neue Fristen und mehr Bürokratie – oder Entlastung?
Parallel zur Stagnation der Beträge verschärfen sich 2026 an einigen Stellen die Fristen, gleichzeitig werden aber auch Abläufe vereinfacht. So dürfen bestimmte Leistungen – etwa aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege oder für Entlastungsleistungen – künftig nur noch für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr rückwirkend abgerechnet werden. Damit fällt der bisher teilweise mögliche Rückgriff auf bis zu vier Jahre weg, verspätete Anträge kosten also bares Geld.
Neu ist zudem: Das Pflegegeld wird bei Krankenhaus‑ oder Reha‑Aufenthalt bis zu acht Wochen weitergezahlt, statt wie bisher meist nur für vier Wochen. Auch die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige laufen in dieser Zeit weiter, wenn zuvor ein Anspruch auf soziale Sicherung der Pflegeperson bestand. Für viele Familien bedeutet das mehr Planungssicherheit, wenn pflegebedürftige Menschen vorübergehend stationär behandelt werden müssen.
Digitale Pflegehilfen: Mehr Budget, klare Grenzen
Ein weiterer Baustein der Reform ist der Ausbau digitaler Pflegeanwendungen, häufig als „Pflege-Apps“ bezeichnet. Das Budget für diese Anwendungen wurde neu strukturiert: Bis zu 40 Euro im Monat sind für die App-Nutzung selbst vorgesehen, dazu kommen bis zu 30 Euro monatlich für Unterstützungsleistungen wie Einrichtung, Einweisung oder Begleitung durch ambulante Dienste.
Diese digitalen Angebote sollen pflegende Angehörige entlasten, die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger stärken und den Zugang zu Beratung und Organisation erleichtern. Gleichzeitig gelten weiterhin strenge Anerkennungskriterien der Pflegekassen und der zuständigen Behörden, etwa auf Basis von § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen).
Strategische Nutzung: So können Betroffene 2026 mehr herausholen
Angesichts stagnierender Beträge und steigender Kosten kommt es 2026 mehr denn je darauf an, die vorhandenen Leistungen optimal zu kombinieren. Fachleute empfehlen, zunächst zu prüfen, ob das volle Sachleistungsbudget tatsächlich benötigt wird – oder ob ein Teil über den Umwandlungsanspruch in niedrigschwellige Alltagsunterstützung gesteckt werden kann.
Wer pflegende Angehörige stark einbindet, sollte prüfen, ob eine Kombinationsleistung sinnvoll ist, um wenigstens einen Teil des Pflegegeldes zu sichern und gleichzeitig auf professionelle Dienste nicht ganz zu verzichten. Außerdem lohnt ein genauer Blick auf Fristen, insbesondere bei Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, damit keine Ansprüche verfallen.
Zentral bleibt auch die Pflegeberatung, die nach § 7a SGB XI einen Anspruch auf individuelle Beratung vorsieht und 2026 stärker auf Prävention sowie die Nutzung digitaler Angebote ausgerichtet werden soll. Gerade bei der komplexen Frage, wie Pflegegeld, Sachleistung, Umwandlung, Entlastungsbetrag und Kombinationsleistung zusammenspielen, kann eine qualifizierte Beratung verhindern, dass finanzielle Spielräume ungenutzt bleiben.
Quellen:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Informationen zur Pflegereform und SGB XI.
- AOK, Leistungsübersicht Pflegeversicherung 2025/2026.
- Pflege ABC, Pflegehase, Betanet: Erläuterungen zu Umwandlungsanspruch, Kombinationsleistungen und Leistungsberechnung nach SGB XI.

