Pflegegeld im September 2026: Diese Auszahlungstermine gelten bundesweit

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Für rund fünf Millionen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad ist der Monatsanfang ein finanzieller Fixpunkt: das Pflegegeld. Nach § 37 SGB XI zahlen die Pflegekassen die Leistung monatlich im Voraus, doch beim genauen Termin unterscheiden sich die Kassen. Für September 2026 kristallisieren sich zwei Zahlungssysteme heraus, die parallel existieren – wer sein System kennt, weiß auch ohne Blick aufs Konto, wann das Geld eintrifft.

Zwei Systeme, zwei Termine im September

Ein Teil der Pflegekassen überweist am ersten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats. Da der 1. September 2026 auf einen Dienstag fällt, landet das Pflegegeld nach diesem Modell pünktlich am Dienstag, 1. September 2026, auf dem Konto.

Andere Kassen zahlen bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats für den kommenden Monat. Nach diesem Modell ist das Pflegegeld für September bereits am Montag, 31. August 2026, verfügbar. Wer sein Geld also schon einen Tag früher erwartet als gedacht, muss sich keine Sorgen machen – es handelt sich lediglich um das zweite gängige Auszahlungsprinzip.

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Eine bundeseinheitliche, offiziell festgelegte Auszahlungstabelle gibt es nicht, weil das Gesetz nur die Vorauszahlung an sich vorschreibt, nicht aber einen exakten Tag. Fällt der reguläre Zahltag einer Kasse auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Gutschrift auf den nächsten Werktag – in beiden Systemen.

Diese Beträge zahlen die Pflegekassen 2026

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich ausschließlich nach dem festgestellten Pflegegrad. Eine Erhöhung ist für 2026 nicht vorgesehen: Die letzte Anpassung um 4,5 Prozent trat zum 1. Januar 2025 in Kraft, seither bleiben die Beträge unverändert. Die nächste gesetzlich vorgesehene Dynamisierung ist laut § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 fällig.

PflegegradMonatliches Pflegegeld
Pflegegrad 1kein Pflegegeld (131 Euro Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 2347 Euro
Pflegegrad 3599 Euro
Pflegegrad 4800 Euro
Pflegegrad 5990 Euro

Wird ein Pflegegrad nicht zum Monatsersten, sondern etwa erst zur Monatsmitte bewilligt, zahlt die Kasse den Betrag anteilig aus. Zur Berechnung wird jeder Monat pauschal mit 30 Tagen angesetzt. Ein Beispiel: Wird Pflegegrad 3 rückwirkend zum 16. eines Monats anerkannt, stehen für diesen Monat rund 300 Euro Pflegegeld zu – die Hälfte des vollen Satzes. Rückwirkend vor das Antragsdatum lässt sich Pflegegeld grundsätzlich nicht beanspruchen.

Was bei Kombinationsleistungen zu beachten ist

Wer neben der Pflege durch Angehörige zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst einbindet, kann Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren. Wird die Pflegesachleistung nur teilweise ausgeschöpft, wird der verbleibende Anteil als prozentualer Restbetrag des Pflegegeldes ausgezahlt. Ein Beispiel für Pflegegrad 4: Nutzt eine pflegebedürftige Person 60 Prozent des monatlichen Sachleistungsbudgets für einen Pflegedienst, bleiben 40 Prozent des Pflegegeld-Höchstsatzes übrig – bei Pflegegrad 4 wären das rund 320 Euro zusätzlich zur anteiligen Sachleistung. Die genaue Aufteilung meldet die Pflegekasse auf Anfrage oder im jährlichen Leistungsnachweis.

Was bei Krankenhausaufenthalt und Auslandsreisen gilt

Ein Klinikaufenthalt beendet den Anspruch nicht sofort. Nach § 34 SGB XI ruht das Pflegegeld erst nach 28 Tagen vollstationärer Behandlung, bis dahin läuft die Zahlung normal weiter, um die Pflegebereitschaft der pflegenden Person aufrechtzuerhalten. Das bestätigte auch das Sozialgericht Osnabrück in einem Verfahren zu einem schwerbehinderten Kind, bei dem der Anspruch exakt an der 29-Tage-Grenze endete.

Kommt es durch ein Versäumnis der Klinik dazu, dass Betroffene zu spät von ihrem Anspruch erfahren, kann die Pflegekasse sogar zur rückwirkenden Zahlung verpflichtet sein. Das Bundessozialgericht entschied 2021, dass ein Krankenhaus, das seiner gesetzlichen Informationspflicht gegenüber der Pflegekasse nicht nachkommt, sich dies wie ein eigenes Beratungsversäumnis der Kasse zurechnen lassen muss.

Auch bei längeren Auslandsaufenthalten gibt es eine feste Grenze: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts endet der Anspruch auf Pflegegeld nach sechs Wochen im Ausland, wie in einem Urteil zu einem mehrmonatigen Türkei-Aufenthalt bestätigt wurde – weder deutsches noch europäisches Recht sehen für längere Zeiträume eine Fortzahlung vor.

Reform in Vorbereitung: Was sich ab 2027 ändern könnte

Während die Beträge 2026 stabil bleiben, arbeitet die Bundesregierung bereits an strukturellen Änderungen für die Zeit danach. Ein Referentenentwurf zur sogenannten Pflegereform sieht unter anderem Anpassungen bei der Finanzierung und Organisation der Pflegeversicherung vor, Kabinettsbeschluss und Bundestagsverfahren stehen jedoch noch aus. Auch ein Familienpflegegeld, das pflegende Angehörige ähnlich wie beim Elterngeld finanziell absichern soll, wird diskutiert, ist aber bislang nicht beschlossen. Verbindliche Informationen zum aktuellen Gesetzgebungsstand veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit.

Häufige Fragen zur Pflegegeld-Auszahlung im September 2026

Wann genau kommt das Pflegegeld im September 2026 auf dem Konto an?

Je nach Pflegekasse entweder am Dienstag, 1. September 2026, oder bereits am Montag, 31. August 2026. Beide Termine sind bei deutschen Pflegekassen üblich, eine bundesweit einheitliche Vorgabe existiert nicht.

Ist das Pflegegeld steuerpflichtig?

Nein. Nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz bleibt das Pflegegeld für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Wird es an eine Pflegeperson weitergegeben, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen anders zu bewerten sein, etwa wenn es sich um ein Entgelt für eine gewerbliche Pflegetätigkeit handelt.

Was passiert mit dem Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt?

Die Zahlung läuft für die ersten 28 Tage eines stationären Aufenthalts unverändert weiter. Erst danach ruht der Anspruch, bis die betroffene Person wieder zu Hause gepflegt wird.

Kann Pflegegeld rückwirkend beantragt werden?

Grundsätzlich nicht. Der Anspruch entsteht erst mit dem Datum der Antragstellung bei der Pflegekasse. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Behörde oder Klinik ihre gesetzliche Beratungspflicht verletzt hat und dies laut Rechtsprechung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führt.

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