Die große Pflegereform der Bundesregierung steckt fest. Ursprünglich sollte das Bundeskabinett den Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bereits im Mai beschließen, dann im Juni – passiert ist bislang nichts. Nach Informationen der Fachredaktion Altenheim.net steht der Entwurf von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) nun frühestens am 22. oder 29. Juli auf der Kabinettsagenda, garantiert ist aber auch dieser Termin nicht. Für Millionen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bedeutet das: Die geplanten Kürzungen bei Pflegegeld und Rentenpunkten rücken zwar näher, doch wann und in welcher Form sie tatsächlich kommen, bleibt weiter offen.
Warum die Reform überhaupt kommt
Der Grund für den radikalen Umbau ist eine dramatische Finanzlage. Die soziale Pflegeversicherung kann ihre laufenden Verpflichtungen derzeit nur noch mithilfe von Darlehen aus dem Bundeshaushalt erfüllen. Für 2027 rechnet das Ministerium mit einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro, bis 2028 könnte die Lücke ohne Gegensteuerung auf rund 15,4 Milliarden Euro anwachsen. Kamen 1998 noch 29 Beitragszahlende auf eine leistungsbeziehende Person, liegt dieses Verhältnis heute bei etwa 10 zu 1. Gleichzeitig ist die Zahl der als pflegebedürftig anerkannten Menschen auf über 6 Millionen gestiegen. Den vollständigen Referentenentwurf hat das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht.
Vom Zeitplan zur Hängepartie: Was sich seit Juni verändert hat
Der Referentenentwurf selbst liegt bereits seit dem 4. Juni 2026 vor und wurde am 10. Juni in einer kurzfristig angesetzten Verbändeanhörung diskutiert, was Sozialverbände wie der Paritätische als fachlich unzureichend kritisierten. Danach geriet das Verfahren jedoch ins Stocken. Weder am 10. noch am 24. Juni tauchte das PNOG auf der Kabinettsagenda auf. Auch der zwischenzeitlich kolportierte Termin am 6. Juli platzte, ebenso der 15. Juli. Aktuell nennt die Kabinettzeitplanung nur noch den 22. und 29. Juli als mögliche Termine, ohne dass der Entwurf dort bereits auf den konkreten Tagesordnungen steht. Grund für die Verzögerung ist massive Kritik von Kommunen, Pflege- und Sozialverbänden sowie aus Teilen der Regierungskoalition selbst. Eine Verabschiedung vor der parlamentarischen Sommerpause gilt damit inzwischen als praktisch ausgeschlossen. Am grundsätzlichen Zeitplan für das Inkrafttreten hält das Ministerium bislang trotzdem fest: 1. Januar 2027 für den Großteil der Regelungen, einzelne Punkte wie die jährliche Dynamisierung erst ab 2028.
Höherstufung wird schwerer: Die neuen Schwellenwerte
Inhaltlich bleibt der Entwurf unverändert brisant. Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen angehoben und an die bereits 2013 von einem Expertenbeirat empfohlenen, damals aber nicht umgesetzten Werte angeglichen werden. Wer künftig erstmals einen Pflegegrad beantragt oder eine Höherstufung erreichen möchte, muss mehr Punkte in der Begutachtung erzielen als bisher. Nach Berechnungen des vom Ministerium beauftragten IGES-Instituts würde allein die Anhebung der Schwellenwerte bei Erstbegutachtungen zu einer Reduktion der anerkannten Pflegebedürftigkeit um knapp zwölf Prozent führen.
Für bereits anerkannte Pflegegrade gilt eine Bestandsschutzregelung: Wer am Stichtag des Inkrafttretens bereits einen Pflegegrad hat, behält diesen unverändert, auch wenn er die neuen, strengeren Punktegrenzen nicht mehr erreichen würde. Eine Herabstufung allein wegen der geänderten Schwellenwerte ist ausgeschlossen. Zudem soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten: Wer noch vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Erst- oder Höherstufungsantrag stellt, würde auch dann nach den heute geltenden, weniger strengen Regeln eingestuft, wenn der Medizinische Dienst erst danach zur Begutachtung kommt.
Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget
Eine der einschneidendsten Änderungen betrifft die Struktur der Leistungen selbst. Das bisherige Pflegegeld soll durch ein neues, höher dotiertes Entlastungsbudget ersetzt werden, aus dem künftig auch Leistungen finanziert werden müssen, die bislang eigenständige Ansprüche waren, etwa Teile der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die ambulanten Pflegesachleistungen gehen in einem Sachleistungsbudget auf. Der bisherige Entlastungsbetrag wird durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich abgelöst, das ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden darf. Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre liegt dieser Betrag bei 300 Euro monatlich.
Im Pflegegrad 1 entfällt der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich vollständig, Leistungen wie eine Haushaltshilfe sind dort künftig nicht mehr automatisch verfügbar, sondern müssen individuell begründet werden.
Besonders relevant für Neuzugänge: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 sollen in den ersten drei Monaten nach erstmaliger Einstufung nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Begleitet werden soll diese Phase durch eine neue, präventionsorientierte Pflegebegleitung, die allerdings erst ab dem 1. Januar 2028 verbindlich eingeführt werden soll.
Härtere Einschnitte für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegt, erwirbt dafür Rentenpunkte. Diese Rentenansprüche sollen nach dem Entwurf von bisher 100 auf 70 Prozent abgesenkt werden, eine Kürzung um 30 Prozent. Sozialverbände bezeichnen dies als besonders harten Einschnitt, der überwiegend Frauen treffe, die den Großteil häuslicher Pflege übernehmen. Details zu Rentenpunkten für pflegende Angehörige erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
Auch im stationären Bereich verändert sich etwas: Die sogenannten Verweildauerstufen, nach denen pflegebedürftige Menschen in Heimen gestaffelte Zuschläge zu den Eigenanteilen erhalten, werden gestreckt. Der höchste Zuschlag wird künftig erst nach viereinhalb statt bisher drei Jahren erreicht.
Übersicht der wichtigsten geplanten Änderungen
| Bereich | Bisherige Regelung | Geplant durch das PNOG |
|---|---|---|
| Schwellenwerte Pflegegrad 1 bis 3 | Werte seit 2017 | Anhebung auf Empfehlungen des Expertenbeirats von 2013 |
| Pflegegeld | Eigenständige Geldleistung | Ersetzt durch höheres, aber breiter genutztes Entlastungsbudget |
| Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 bis 5 | 131 Euro monatlich | Sozialraumbudget von 175 Euro, für unter 25-Jährige 300 Euro |
| Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 | 131 Euro monatlich | Entfällt vollständig |
| Leistungshöhe erste 3 Monate ab Pflegegrad 2 oder 3 | Volle Leistung ab Einstufung | Nur 50 Prozent des Entlastungsbudgets |
| Rentenpunkte pflegender Angehöriger | 100 Prozent | Absenkung auf 70 Prozent |
| Verweildauerstufen stationär | Höchster Zuschlag nach 3 Jahren | Höchster Zuschlag erst nach 4,5 Jahren |
| Kabinettsbeschluss | – | Frühestens 22. oder 29. Juli 2026, Termin unsicher |
| Geplantes Inkrafttreten | – | 1. Januar 2027, einzelne Regeln ab 2028 |
Ein Beispiel aus der Praxis
Sabine K. aus Recklinghausen pflegt seit Kurzem ihren 79-jährigen Vater, der nach einem Schlaganfall erstmals als pflegebedürftig eingestuft wurde und Pflegegrad 2 erhält. Nach heutigem Recht stünde der Familie ab dem ersten Monat das volle Pflegegeld zu. Träte das PNOG wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft, würde Sabines Vater bei einer Ersteinstufung nach diesem Stichtag in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets erhalten. Stellt die Familie den Antrag dagegen noch 2026, greift für sie das heutige, günstigere Recht, selbst wenn der Medizinische Dienst erst im neuen Jahr zur Begutachtung kommt.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer absehbar einen Pflegegrad beantragen oder eine Höherstufung anstreben möchte, sollte angesichts der bevorstehenden Verschärfung der Schwellenwerte prüfen, ob ein Antrag noch 2026 sinnvoll ist, da für die rechtliche Bewertung voraussichtlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein soll, nicht der spätere Begutachtungstermin. Unabhängig vom Zeitpunkt bleibt entscheidend, die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag lückenlos zu dokumentieren und ärztliche sowie therapeutische Befunde vollständig vorzulegen. Bereits anerkannte Pflegegrade sind durch die geplante Bestandsschutzregelung vor einer automatischen Herabstufung geschützt.
Da es sich weiterhin um einen Referentenentwurf handelt, der frühestens Ende Juli das Kabinett und danach noch den Bundestag durchlaufen muss, können sich einzelne Details, etwa die genaue Höhe der Kürzung in der Anfangsphase, im weiteren Verfahren noch verändern. Angesichts der wiederholten Verschiebungen ist derzeit sogar offen, ob der Zeitplan für das Inkrafttreten überhaupt zu halten ist.
FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz
Ab wann gilt das Pflegeneuordnungsgesetz voraussichtlich?
Ein genaues Datum für den Kabinettsbeschluss steht weiterhin nicht fest. Nach mehreren Verschiebungen gelten der 22. und der 29. Juli 2026 als nächstmögliche Termine. Erst danach folgen die Beratungen im Bundestag. Das Gesundheitsministerium hält bislang am Ziel eines Inkrafttretens zum 1. Januar 2027 fest, einzelne Regelungen sollen erst 2028 greifen.
Verliere ich meinen bestehenden Pflegegrad durch die neuen Schwellenwerte?
Nein. Der Entwurf sieht eine Bestandsschutzregelung vor. Wer zum Stichtag des Inkrafttretens bereits einen Pflegegrad besitzt, behält diesen, auch wenn die neuen, strengeren Punktegrenzen nicht mehr erreicht würden. Eine Rückstufung ist nur möglich, wenn sich der Gesundheitszustand nachweisbar verbessert hat.
Was passiert mit meinem Pflegegeld?
Das klassische Pflegegeld soll durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt werden, das zwar höher dotiert ist, aus dem aber künftig auch bislang eigenständige Leistungen wie Teile der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bezahlt werden müssen. Bei Neuzugängen der Pflegegrade 2 und 3 soll zudem in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Budgets ausgezahlt werden.
Lohnt es sich, einen Antrag noch 2026 zu stellen?
Für viele Betroffene ja. Nach aktuellem Stand des Entwurfs soll das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht maßgeblich sein. Wer also noch vor Inkrafttreten des PNOG einen Erst- oder Höherstufungsantrag stellt, würde auch dann nach den heutigen, weniger strengen Regeln eingestuft, wenn die Begutachtung erst später stattfindet. Eine verbindliche Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt das nicht.