Seit der großen Pflegereform im Juli 2025 hat sich vieles geändert – doch erst jetzt, im Jahr 2026, spüren viele Pflegehaushalte die vollen Auswirkungen des neuen Pflegebudgets.
Die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden seit 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro zusammengeführt – mit flexibler Nutzung und wegfallender Vorpflegezeit.“ So beschreibt es das Bundesgesundheitsministerium in seiner offiziellen Übersicht zur häuslichen Pflege. Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Details ausgewertet und ordnet ein, was das für Pflegegeld-Empfängerinnen und -Empfänger in der häuslichen Pflege ab 2025/2026 konkret bedeutet.
Was sich beim Pflegegeld jetzt wirklich ändert
Kern der aktuellen Rechtslage ist: Die Pflegegeldbeträge, die zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben wurden, bleiben im Jahr 2026 stabil – es gibt also keine weitere Erhöhung, aber auch keine Kürzung. Für die häusliche Pflege gelten damit weiterhin folgende monatlichen Beträge des Pflegegeldes: Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro. Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die Pfle tatsächlich zu Hause durch Angehörige oder andere nicht professionelle Pflegepersonen erbracht wird (§ 37 SGB XI).
Gleichzeitig wird das System der Entlastungsleistungen rund um die häusliche Pflege ab 1. Juli 2025 deutlich umgebaut: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Jahresbudget gebündelt, das bis zu 3.539 Euro pro Jahr umfasst. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den wachsenden Bedarf an flexibler Entlastung für Familien, die die Pflege überwiegend selbst stemmen.
| Leistung | Altes System (vor Juli 2025) | Neues System (Ab 2026) |
| Name der Leistung | Getrennte Budgets | Gemeinsamer Jahresbetrag |
| Verhinderungspflege | 1.612 € | Teil des Gesamtbudgets |
| Kurzzeitpflege | 1.774 € | Teil des Gesamtbudgets |
| Maximales Budget | Komplizierte Überträge nötig | 3.539 € flexibel nutzbar |
| Übertragbarkeit | Nur teilweise möglich | Vollständig flexibel |
| Voraussetzung | 6 Monate Vorpflegezeit | Vorpflegezeit entfällt |
| Zielgruppe | Alle Pflegegrade | Pflegegrade 2 bis 5 |
Wer betroffen ist – und wer nicht
Die neuen Regeln sind vor allem für drei Gruppen relevant: Erstens für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden. Zweitens für pflegende Angehörige, die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nutzen, um Auszeiten oder eigene Krankheitsphasen zu überbrücken. Drittens für junge Schwerstpflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 unter 25 Jahren, für die bereits seit 1. Januar 2024 Sonderregelungen in Kraft sind (§ 39 Abs. 4, 5 SGB XI).
Nicht betroffen sind dagegen Personen ohne anerkannten Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1, da hier kein Anspruch auf Pflegegeld besteht und andere, deutlich niedrigere Unterstützungsleistungen greifen. Ebenfalls außen vor bleiben Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeheimen, für die andere Leistungsarten der Pflegeversicherung einschlägig sind (§ 43 SGB XI). Eine Ausnahme gilt lediglich für Menschen mit Behinderung in Einrichtungen nach § 43a SGB XI: Sie können für Tage, an denen sie tatsächlich zu Hause gepflegt werden, anteilig Pflegegeld beziehen.
Neue Spielräume ab 1. Juli 2025: Das gemeinsame Jahresbudget
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird zum 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeführt. Bislang mussten Familien mit zwei getrennten Töpfen planen und komplizierte Umwidmungsregeln beachten – künftig steht ein Gesamtbudget von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, das nach Bedarf auf beide Leistungsarten verteilt werden kann.
Zugleich wird die maximale Dauer der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr angehoben und damit an die Kurzzeitpflege angepasst. Wichtig für viele Haushalte: Während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld künftig für bis zu acht Wochen pro Jahr zur Hälfte weitergezahlt, statt wie bisher nur für sechs Wochen. Das entlastet insbesondere Familien, die für längere Reha-Aufenthalte oder wiederkehrende Krankenhausaufenthalte der Pflegeperson eine Ersatzpflege organisieren müssen.
Praxis-Tipp: So sichern Sie sich die 3.539 Euro ohne Abzüge
Der Antrag 2026: So rufen Sie das Budget richtig ab
Damit die Pflegekasse den Gemeinsamen Jahresbetrag in voller Höhe von 3.539 € problemlos auszahlt, sollten Sie diese drei Punkte beachten:
- Kein neuer Erstantrag nötig: Da es sich um eine gesetzliche Umstellung handelt, müssen Sie das Budget nicht komplett neu „erfinden“. Aber: Bei der Abrechnung von Ersatzpflege (Verhinderungspflege) müssen Sie nun explizit auf den „Gemeinsamen Jahresbetrag gemäß § 42a SGB XI“ verweisen.
- Flexibilität nutzen: Sie müssen sich nicht mehr vorab festlegen, wie viel für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt wird. Reichen Sie Ihre Belege einfach gesammelt ein. Die Pflegekasse verrechnet diese nun automatisch gegen den großen Topf.
- Achtung bei Pflegegrad 1: Wichtig für die Beratung: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Personen mit Pflegegrad 1 haben weiterhin nur Anspruch auf den Entlastungsbetrag (125 €/Monat).
Profi-Tipp von Jurist Peter Kosick:
„Lassen Sie sich nicht mit veralteten Formularen abspeisen. Viele Kassen nutzen noch Vordrucke, die eine ‘Vorpflegezeit’ von sechs Monaten abfragen. Diese Hürde ist seit der Reform für das neue Budget gefallen. Bestehen Sie auf die sofortige Auszahlung, wenn die Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 vorliegen.“
Beispielrechnung: Pflegegrad 4, volle Ausschöpfung
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 erhält 800 Euro Pflegegeld im Monat. Nutzt sie im Jahr 2026 Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Umfang von insgesamt acht Wochen, wird in dieser Zeit für die betrachteten Monate das halbe Pflegegeld weitergezahlt: Je Monat mit voller Ausschöpfung der acht Wochen stehen effektiv rund 400 Euro als Pflegegeld zur Verfügung. Parallel können bis zu 3.539 Euro an Rechnungen für Ersatz- oder Kurzzeitpflege gegenüber der Pflegekasse abgerechnet werden. Unter dem Strich steigt damit der finanzielle Entlastungseffekt deutlich, ohne dass das Pflegegeld selbst erhöht werden müsste.
Besondere Vorteile für junge Pflegebedürftige
Bereits seit 1. Januar 2024 gelten für junge Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgezogene Verbesserungen. Für sie ist die Verhinderungspflege schon jetzt bis zu acht Wochen pro Jahr möglich, die hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes wird ebenfalls für acht Wochen gewährt, und bis zu 100 Prozent des Kurzzeitpflegebudgets können zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden. Im Jahr 2025 kann der reguläre Verhinderungspflegebetrag von 1.685 Euro so durch Umwidmung aus der Kurzzeitpflege auf bis zu 3.539 Euro erhöht werden.
Ein praktisches Beispiel: Ein zwölfjähriges Kind mit Pflegegrad 5 wird von der Mutter gepflegt. Muss die Mutter mehrfach ins Krankenhaus, kann etwa die Großmutter als Ersatzpflegeperson einspringen und Aufwendungen bis zu 1.980 Euro geltend machen – bei vollständiger Umwidmung von Kurzzeitpflege-Mitteln kann die Pflegekasse diese Kosten vollständig übernehmen, zusätzlich notwendige Fahrkosten ebenso, solange der Gesamtbetrag von 3.539 Euro nicht überschritten wird. Juristisch entscheidend ist hier die Kombination aus § 39 SGB XI und den Übergangsregelungen im PUEG, die den stufenweisen Einstieg in das neue gemeinsame Budget regeln.
Kombinationsleistungen: Pflegegeld plus Sachleistungen
Für viele Haushalte ist die Kombination aus Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen der entscheidende Hebel, um professionelle Hilfe einzubinden, ohne auf das Pflegegeld zu verzichten (§ 38 SGB XI). Das Prinzip: Je höher der prozentuale Anteil der ausgeschöpften Sachleistungen, desto geringer fällt der verbleibende Anteil des Pflegegeldes aus.
Das Bundesgesundheitsministerium nennt hierzu ein anschauliches Rechenbeispiel: Nutzt eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 ambulante Sachleistungen im Wert von 398 Euro, bei einem Höchstbetrag von 796 Euro, sind 50 Prozent des Sachleistungsbudgets ausgeschöpft. Dadurch bleiben 50 Prozent des Pflegegeldes von 347 Euro erhalten – konkret 173 Euro pro Monat. In der Praxis können so etwa regelmäßige Einsätze eines Pflegedienstes mit der Anerkennung für pflegende Angehörige kombiniert werden, ohne dass eine Leistungsart vollständig entfällt.
Insider-Detail aus der Praxis: Abrechnungsfehler bei Kombinationsleistungen
Ein Detail, das in der juristischen Beratung immer wieder auftaucht: Die prozentuale Kürzung des Pflegegeldes wird auf Basis des im Monat tatsächlich abgerechneten Sachleistungsvolumens berechnet – nicht auf Basis der genehmigten Maximalbeträge. Wird etwa eine einmal vereinbarte Pflegedienstleistung kurzfristig abgesagt und nicht abgerechnet, darf die Pflegekasse das Pflegegeld nicht pauschal kürzen, sondern muss die tatsächliche Ausschöpfung des Budgets berücksichtigen.
Fachanwälte für Sozialrecht berichten, dass es hier regelmäßig zu Fehlberechnungen kommt, die im Widerspruchsverfahren zu korrigieren sind – mit Verweis auf die Systematik der Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI und die Verwaltungspraxis der Pflegekassen. Wer Bescheide genau prüft, kann so im Einzelfall mehrere hundert Euro pro Jahr zurückholen.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Für Pflegegeld-Empfängerinnen und -Empfänger lohnt es sich, bereits 2025 die eigenen Leistungsbescheide zu prüfen und die geplante Einführung des gemeinsamen Jahresbudgets zum 1. Juli 2025 in die Jahresplanung einzubeziehen. Besonders wichtig sind dabei drei Punkte: Erstens die rechtzeitige Beantragung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, zweitens die saubere Dokumentation von Ersatzpflegezeiten und Drittens die Prüfung, ob die hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen korrekt berücksichtigt wurde.
Wer unsicher ist, sollte frühzeitig Beratung in Anspruch nehmen – etwa durch die Pflegekassen, kommunale Pflegestützpunkte oder spezialisierte Sozialrechtskanzleien (BMAS/BMG, § 7a SGB XI). Denn mit der Bündelung der Budgets steigen zwar die Gestaltungsspielräume, aber auch die Gefahr, durch Unklarheiten bei Fristen und Anträgen Leistungen zu verschenken. Für viele Familien entscheidet diese Feinabstimmung mit darüber, ob die häusliche Pflege auf Dauer finanzier- und leistbar bleibt.
Quellen:
- bundesgesundheitsministerium: Bundesministerium für Gesundheit: Gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 1. Juli 2025.
- Rechtsdepesche: Infos zu Leistungshöhen und Anpassungen 2025/2026 bei Pflegegeld und Pflegeversicherung.
- deutsche-familienversicherung: Sozialrechtliche Hintergrundinformationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und aktueller Rechtsprechung.

