Pflegende Schwester bekommt Arbeitnehmerstatus zugesprochen: Was das Landessozialgericht NRW entschieden hat

Stand:

Autor: Experte:

Wer Pflegegeld eines Angehörigen entgegennimmt, gilt normalerweise nicht automatisch als Beschäftigte. Ein aktueller Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2026 zeigt jedoch, dass genau das der Fall sein kann – wenn Pflege vertraglich organisiert und tatsächlich erbracht wird.

Im entschiedenen Fall hatte eine Frau ihre Schwester über Jahre hinweg regelmäßig gepflegt und dafür einen schriftlichen Anstellungsvertrag geschlossen. Das Jobcenter wollte ihr dennoch keinen Arbeitnehmerstatus zugestehen und lehnte Leistungen ab. Das Gericht widersprach dieser Einschätzung deutlich.

14 Stunden Pflege pro Woche, geregelt wie ein echter Job

Die Klägerin übernahm die Pflege ihrer Schwester ab März 2015. Vereinbart waren 14 Wochenstunden. Die pflegebedürftige Schwester lebte in einem eigenen Haushalt. Im April 2015 unterschrieben beide einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit Regelungen zu Probezeit, Erholungsurlaub und Kündigung – zunächst gegen eine monatliche Vergütung von 235 Euro.

Nach der Umstellung auf Pflegegrade erhielt die pflegebedürftige Schwester bei Pflegegrad 2 monatlich 316 Euro Pflegegeld, die sie an die Klägerin weiterleitete. Als das Jobcenter die Leistungen für den Zeitraum März bis August 2018 prüfte, bestand das Arrangement bereits seit fast drei Jahren.

MerkmalFeststellung des Gerichts
PflegetätigkeitRegelmäßige Pflege der Schwester seit März 2015
Arbeitszeit14 Stunden pro Woche
VergütungZunächst 235 Euro, später 316 Euro monatlich
ArbeitsvertragSchriftliche Vereinbarung mit Urlaub, Probezeit und Kündigungsregeln
Herkunft des GeldesWeitergeleitetes Pflegegeld der pflegebedürftigen Schwester
Stundenlohn 2018Rund 5,24 Euro statt des damaligen Mindestlohns von 8,84 Euro
EntscheidungTatsächliche und echte Beschäftigung mit Arbeitnehmerstatus

Warum das Jobcenter die Leistungen zunächst ablehnte

Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Für ihren Leistungsanspruch war entscheidend, ob sie als Arbeitnehmerin im Sinne des Freizügigkeitsrechts galt oder ob sich ihr Aufenthaltsrecht nur aus der Arbeitsuche ableitete – mit der Folge eines Leistungsausschlusses nach dem SGB II.

Das Jobcenter verneinte den Arbeitnehmerstatus mit zwei Argumenten: Die Pflege eines Familienmitglieds sei keine Erwerbstätigkeit, und das weitergeleitete Pflegegeld sei lediglich eine Aufwandsentschädigung ohne ausreichenden Entgeltcharakter. Zudem läge die Vergütung deutlich unter dem damals geltenden Mindestlohn.

Gesamtbild der Tätigkeit gibt den Ausschlag

Das Sozialgericht Detmold gab der Klägerin bereits in erster Instanz recht. Die Berufung des Jobcenters blieb vor dem LSG NRW erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts übte die Klägerin eine tatsächliche und echte Tätigkeit aus, die angesichts von 14 Wochenstunden nicht als untergeordnet oder unwesentlich einzustufen war.

Für die Bewertung zog der Senat eine Gesamtbetrachtung heran: Arbeitszeit, Inhalt der Tätigkeit, Weisungsabhängigkeit, wirtschaftlicher Wert der Pflege, Vergütung, Vertragsgestaltung und Dauer der Beschäftigung. Allein die verwandtschaftliche Nähe sprach nach Ansicht des Gerichts nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis – auch zwischen Geschwistern kann ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen und tatsächlich gelebt werden, sofern er nicht nur zum Schein besteht.

Pflegegeld nach § 37 SGB XI als Vergütungsquelle

Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person gezahlt, damit diese die häusliche Pflege selbst organisieren kann. Die Weitergabe an pflegende Angehörige ist in vielen Familien eine freiwillige Anerkennung und begründet für sich genommen noch kein Arbeitsverhältnis.

Im entschiedenen Fall war das Pflegegeld jedoch an eine vertraglich vereinbarte Pflegetätigkeit gekoppelt. Das Gericht wertete die Überweisung auf das Konto der Klägerin als praktisch gewählte Zahlungsweise – woher die pflegebedürftige Schwester das Geld nahm, war für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend.

Niedriglohn ändert nichts am Arbeitnehmerstatus

Der errechnete Stundenlohn von rund 5,24 Euro lag 2018 deutlich unter dem damaligen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro. Das LSG stellte klar, dass ein möglicher Verstoß gegen das Mindestlohngesetz den Arbeitnehmerstatus nicht beseitigt – sonst könnte eine zu niedrige Vergütung dazu genutzt werden, jemandem den arbeitsrechtlichen Schutzstatus zu entziehen. Über einen zusätzlichen Lohnanspruch wurde in diesem Verfahren nicht entschieden.

Zum Vergleich: Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde und steigt zum Januar 2027 auf 14,60 Euro. Der Abstand zwischen einer Vergütung wie im entschiedenen Fall und dem heutigen Mindestlohn wäre damit noch größer als 2018 – ein Umstand, der die Kernfrage des Verfahrens auch für aktuelle Konstellationen relevant hält.

Keine automatische Regel für jede familiäre Pflege

Der Beschluss bedeutet nicht, dass jede pflegende Person automatisch zur Arbeitnehmerin wird. Eine gelegentliche Hilfe ohne festgelegte Arbeitszeiten, Weisungen oder Leistungspflichten unterscheidet sich von einer vertraglich organisierten Beschäftigung. Auch ein schriftlicher Vertrag reicht nicht, wenn er im Alltag nicht umgesetzt wird. Gerichte prüfen, ob vereinbarte Leistungen tatsächlich erbracht und Zahlungen regelmäßig geleistet wurden.

Praxisbeispiel: Eine pflegebedürftige Person beschäftigt ihren Bruder an zwei festen Tagen pro Woche für insgesamt zehn Wochenstunden. Vereinbart sind eine monatliche Vergütung von 280 Euro, Regelungen zu Urlaub und Kündigung sowie eine laufende Dokumentation der Arbeitszeiten per Überweisung. In einem solchen Szenario sprechen mehrere Umstände für ein echtes Beschäftigungsverhältnis – anders als bei einer rein freiwilligen, unregelmäßigen Unterstützung ohne feste Absprachen.

Folgen für Sozialleistungen und offene Fragen

Die Anerkennung als Beschäftigung kann die weitergeleitete Zahlung im Sozialleistungsverfahren zu Erwerbseinkommen machen und zugleich einen Leistungsausschluss verhindern. Im entschiedenen Fall blieb die Klägerin trotz ihres Einkommens hilfebedürftig, musste aber wie eine Arbeitnehmerin behandelt werden – das Jobcenter musste ihr für den strittigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II gewähren.

Offen blieben steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und mindestlohnrechtliche Detailfragen. Wer die Pflege eines Angehörigen vertraglich als Beschäftigung organisiert, sollte klären lassen, ob eine Anmeldung notwendig ist und welche Abgaben anfallen – insbesondere bei regelmäßigen Arbeitszeiten und dauerhafter Vergütung.

Häufige Fragen zum Urteil

Wird jede Pflege unter Geschwistern oder Angehörigen automatisch zu einem Arbeitsverhältnis?

Nein. Entscheidend sind feste Arbeitszeiten, konkrete Aufgaben, Weisungsabhängigkeit, ein regelmäßiges Entgelt und eine vertragliche Vereinbarung, die im Alltag auch tatsächlich umgesetzt wird. Eine gelegentliche, unverbindliche Unterstützung reicht dafür nicht aus.

Kann weitergeleitetes Pflegegeld als Arbeitslohn gelten?

Ja, wenn die Zahlung an eine vertraglich vereinbarte Pflegetätigkeit gekoppelt ist. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Weitergabe des Pflegegeldes in der Regel eine freiwillige familiäre Unterstützung ohne Entgeltcharakter.

Verliert man den Arbeitnehmerstatus, wenn die Bezahlung unter dem Mindestlohn liegt?

Nach dem Beschluss des LSG NRW nicht. Der Arbeitnehmerstatus bleibt bestehen, auch wenn die tatsächliche Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt. Ein möglicher Anspruch auf Nachzahlung ist davon unabhängig zu prüfen.

Welche Unterlagen helfen im Streitfall mit dem Jobcenter?

Hilfreich sind ein schriftlicher Vertrag mit Angaben zu Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Kündigung, Arbeitszeitnachweise sowie regelmäßige Überweisungen mit erkennbarem Verwendungszweck. Barzahlungen ohne Belege lassen sich gegenüber Behörden häufig nur schwer nachweisen.

Quellenangaben

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.