Das Merkzeichen „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung entscheidet für viele schwerbehinderte Menschen darüber, ob sie Behindertenparkplätze nutzen dürfen – und weiterhin gilt die Klarstellung des Bundessozialgerichts vom 9. März 2023: Maßgeblich ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum, nicht die oft bessere Mobilität in der vertrauten Wohnung. Versorgungsämter lehnen Anträge dennoch häufig ab oder erkennen nur das schwächere Merkzeichen „G“ zu. Wer die aktuelle Rechtsprechung kennt, kann seine Chancen im Antrag und Widerspruch deutlich verbessern.
Öffentlicher Verkehrsraum statt Wohnzimmer: Das hat das BSG entschieden
Mit zwei Urteilen vom selben Tag hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts die Kriterien für „aG“ erstmals seit der gesetzlichen Neuregelung von 2018 höchstrichterlich konkretisiert. In einem Fall ging es um einen Mann mit fortschreitender Muskelschwunderkrankung, der auf dem Krankenhausflur noch einige Meter gehen konnte, im normalen Straßenverkehr mit Bordsteinen und unebenen Wegen aber erheblich sturzgefährdet war. Das Gericht stellte klar, dass für die Prüfung einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung in räumlicher Hinsicht die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist – begründet unter anderem damit, dass dem Gehvermögen auf dem Weg zu Arzt, Schule oder beim Einkaufen besonderes Gewicht zukommt.
Im zweiten Verfahren ging es um einen Jugendlichen mit einer psychischen Beeinträchtigung, der sich zu Hause und in der Schule frei bewegen kann, in fremder Umgebung aber auf Rollstuhl oder Begleitperson angewiesen ist. Nach Überzeugung des BSG reicht das für die Zuerkennung des Merkzeichens aG aus – ein freies Gehen in vertrauter Umgebung steht der Anerkennung also nicht grundsätzlich entgegen. Beide Urteile zeigen: Versorgungsämter dürfen sich nicht allein auf Best-Case-Situationen wie einen ebenen Krankenhausflur stützen, sondern müssen die realen Bedingungen des Alltagsverkehrs bewerten.
Rechtsgrundlage ist § 229 SGB IX – nicht mehr die Versorgungsmedizin-Verordnung allein
Wichtig für die Antragstellung: Seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz ist die zentrale Rechtsgrundlage für „aG“ nicht mehr primär die Versorgungsmedizin-Verordnung, sondern § 229 Absatz 3 SGB IX, der seit dem 1. Januar 2018 gilt (zuvor vom 30. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017 wortlautidentisch als § 146 Absatz 3 SGB IX). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bleiben als fachliche Bewertungshilfe relevant, etwa bei der Einstufung einzelner Erkrankungen, sind aber der gesetzlichen Regelung nachgeordnet.
Danach gilt: Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich die betroffene Person wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen kann. Ein GdB von 80 aus anderen Gründen reicht also nicht – entscheidend ist der GdB, der sich allein aus der Mobilitätseinschränkung ergibt.
Wer typischerweise Anspruch hat
Zu den anerkannten Fallgruppen zählen unter anderem Menschen, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, sowie Personen mit schweren Lähmungen, ausgeprägten neurologischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose oder schweren Herz- und Lungenleiden, bei denen bereits kurze Strecken zu starker Atemnot führen. Das BSG hat zudem bekräftigt, dass die Regelung nicht darauf abstellt, welche Wegstrecke jemand noch zumutbar zurücklegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies überhaupt noch möglich ist – also ob nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung. Auch psychische und geistige Behinderungen sowie Entwicklungsstörungen können demnach eine außergewöhnliche Gehbehinderung begründen, sofern die Fortbewegung im öffentlichen Raum entsprechend eingeschränkt ist.
Diese Vorteile bringt Ihnen das Merkzeichen „aG“
Mit „aG“ sind mehrere Nachteilsausgleiche verbunden. Zentral ist der Anspruch auf den blauen EU-Parkausweis, mit dem Sie Behindertenparkplätze nutzen und näher am Ziel parken dürfen; zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde. Hinzu kommen die Möglichkeit einer Kfz-Steuerermäßigung oder -befreiung über die Zollverwaltung, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr sowie – bei ärztlicher Verordnung und Genehmigung der Krankenkasse – die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen nach SGB V. Viele Kommunen bieten zusätzlich eigene Mobilitätshilfen wie Fahrdienste an; Auskunft geben die örtlichen Sozialämter.
So gehen Sie bei Ablehnung vor
Wird Ihr Antrag abgelehnt oder nur das Merkzeichen „G“ zuerkannt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Schildern Sie darin konkret, welche alltäglichen Wege – zur Bushaltestelle, zum Arzt, zum Supermarkt – Sie ohne fremde Hilfe oder nur unter großer Anstrengung bewältigen können, und legen Sie aktuelle fachärztliche Befunde vor, die diese Einschränkung im realen Straßenverkehr belegen, nicht nur die Diagnose. Verweisen Sie ausdrücklich auf die BSG-Urteile vom 9. März 2023. Unterstützung bieten Sozialverbände wie VdK oder SoVD sowie Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht der nächste Schritt.
Wer weiß, dass beim Merkzeichen „aG“ die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum und nicht die häusliche Mobilität den Ausschlag gibt, kann Ablehnungen gezielter entgegentreten und die eigenen Erfolgsaussichten deutlich erhöhen.

