Schwerbehinderung: So setzen Sie jetzt private Fahrten von der Steuer ab

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Viele Menschen mit Schwerbehinderung sind auf regelmäßige Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder zum Einkaufen angewiesen – die Kosten dafür können das knappe Budget stark belasten. Wenig bekannt ist: Ein großer Teil dieser Privatfahrten kann steuerlich als behinderungsbedingte Fahrtkosten berücksichtigt werden, zusätzlich zum üblichen Behinderten‑Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung nach Einkommensteuergesetz.

Was hat sich bei Fahrtkosten für Schwerbehinderte geändert?

Früher konnten Privatfahrten schwerbehinderter Menschen nur sehr eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Entscheidend war, ob die Fahrt „unumgänglich“ war, etwa zu einer lebensnotwendigen Behandlung.

Mit der Einführung des Behinderten‑Pauschbetragsgesetzes zum Steuerjahr 2021 wurden die Regeln deutlich vereinfacht und verbessert. Nun gibt es eine eigene Fahrtkostenpauschale, die viele behinderungsbedingte Privatfahrten pauschal abdeckt – ohne aufwendige Einzelnachweise. Informationen dazu finden sich auch in den Hinweisen der Finanzverwaltungen der Länder sowie in Übersichten der Lohnsteuerhilfevereine.

Welche Fahrten gelten als „behinderungsbedingte Privatfahrten“?

Nicht jede private Fahrt ist automatisch begünstigt. Als behinderungsbedingt gelten vor allem Fahrten, die in einem engen Zusammenhang mit der Einschränkung stehen oder wegen der Behinderung unvermeidbar sind.

Typische Beispiele für begünstigte Fahrten sind:

  • Fahrten zu Ärztinnen und Ärzten, Therapien und Reha‑Maßnahmen
  • Fahrten zu Behörden und Beratungsstellen, etwa zur Rentenversicherung oder zum Versorgungsamt
  • regelmäßige Einkäufe, wenn die Behinderung dazu führt, dass nur mit Kraftfahrzeug oder Taxi eingekauft werden kann
  • Fahrten zu Selbsthilfegruppen, Unterstützungsangeboten oder bestimmten Freizeitaktivitäten, die der Teilhabe dienen

Dagegen zählen reine Luxus‑ oder Vergnügungsfahrten in der Regel nicht dazu. Anerkannt wird, was nach Art und Umfang „angemessen“ ist.

Wie hoch ist die Pauschale für Privatfahrten bei Schwerbehinderung?

Entscheidend für die Höhe der pauschal absetzbaren Privatfahrten ist der Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Steuerlich werden verschiedene Gruppen unterschieden.

Für viele Betroffene besonders wichtig ist die Pauschale für geh‑ und stehbehinderte Menschen:

  • 900 Euro Fahrtkostenpauschale pro Jahr für Menschen mit einem GdB von 80 mit Geh‑ und Stehbehinderung
  • 900 Euro Fahrtkostenpauschale pro Jahr für Menschen mit einem GdB von 70 und dem Merkzeichen „G“ („erheblich gehbehindert“)

Diese Pauschale soll im Regelfall Privatfahrten bis zu rund 3.000 Kilometer jährlich abdecken. Sie wird zusätzlich zum Behinderten‑Pauschbetrag gewährt und mindert das zu versteuernde Einkommen. Hinweise zu den jeweils gültigen Beträgen und Voraussetzungen finden sich in den Informationen der Landesfinanzverwaltungen sowie in Broschüren zur Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung.

Für Menschen mit besonders schweren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“) gelten zum Teil nochmals erweiterte Möglichkeiten beim Ansatz von Fahrkosten. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die steuerlichen Merkblätter oder eine individuelle Beratung.

Wer hat Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale?

Grundlage ist immer ein anerkannter Grad der Behinderung nach Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und der entsprechende Eintrag im Schwerbehindertenausweis. Ohne offiziellen Nachweis kann das Finanzamt die Pauschalen nicht gewähren.

Anspruch auf die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale haben in der Regel:

  • Menschen mit GdB 80 mit Geh‑ und Stehbehinderung
  • Menschen mit GdB 70 und Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis
  • Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“, für die es gesonderte Nachteilsausgleiche und weitere steuerliche Vergünstigungen gibt

Wichtig: Maßgeblich sind immer die Eintragungen im jeweiligen Veranlagungsjahr. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, sollten Betroffene prüfen lassen, ob sich frühere Steuerbescheide noch ändern lassen.

Wie werden die Fahrtkosten in der Steuererklärung eingetragen?

Die pauschalen behinderungsbedingten Privatfahrten werden in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Eine Eintragung ist in der Regel in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ oder im entsprechenden Mantelbogen vorgesehen.

So gehen Sie typischerweise vor:

  • Grad der Behinderung und Merkzeichen anhand des Schwerbehindertenausweises prüfen
  • Behinderten‑Pauschbetrag und – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – die Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung angeben
  • Nachweise wie Schwerbehindertenausweis, Bescheide des Versorgungsamts und gegebenenfalls eine einfache Aufstellung der typischen Fahrten bereithalten

Wer unsicher ist, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberatungskanzlei oder an Informationsangebote der Finanzverwaltung wenden. Auch Menschen mit geringem Einkommen können häufig vergünstigte oder kostenlose Beratungsangebote nutzen.

Können auch Bürgergeld-Beziehende von der Pauschale profitieren?

Bürgergeld selbst ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Wer ausschließlich Bürgergeld bezieht, ist normalerweise nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Anders sieht es aus, wenn neben Bürgergeld noch andere steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind, zum Beispiel aus einem Minijob, einer Teilzeitbeschäftigung oder Rente. In solchen Fällen kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen, weil:

  • der Behinderten‑Pauschbetrag sowie die Fahrtkostenpauschale das zu versteuernde Einkommen mindern können
  • ggf. eine Steuererstattung entsteht, die das verfügbare Einkommen erhöht
  • sich auch andere Werbungskosten (Fahrtkosten zur Arbeit, Fortbildung, Bewerbungen) auswirken können

Wer Bürgergeld bezieht und daneben arbeitet, sollte daher prüfen, ob sich eine Steuererklärung wirtschaftlich lohnt. Unterstützung bieten Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberatungen und Verbraucherzentralen.

Welche Nachweise verlangen die Finanzämter in der Praxis?

Bei Nutzung der Pauschale sind die Anforderungen an Einzelbelege deutlich geringer als früher. Dennoch kann das Finanzamt bei Rückfragen Nachweise verlangen, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Fahrten in einem angemessenen Umfang stattgefunden haben.

Sinnvoll ist es, zumindest in Stichpunkten festzuhalten:

  • welche regelmäßigen Fahrten im Jahr anfallen (z. B. wöchentliche Einkäufe, Therapietermine, ärztliche Kontrollen)
  • grobe Entfernungen und Häufigkeiten
  • besondere Gründe, weshalb die Fahrten wegen der Behinderung nur mit eigenem Auto, Fahrdienst oder Taxi möglich sind

Der Schwerbehindertenausweis, Bescheide zu Pflegegrad oder Reha‑Leistungen sowie ärztliche Atteste können helfen, den behinderungsbedingten Mehraufwand plausibel zu machen.

Was gilt, wenn keine Pauschale genutzt wird?

In besonderen Konstellationen kann es vorteilhaft sein, statt der Pauschale die tatsächlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sehr viele unvermeidbare Fahrten anfallen und die Kosten weit über den pauschalen Betrag hinausgehen.

Dabei ist zu beachten:

  • Es müssen in der Regel konkrete Nachweise vorgelegt werden (Fahrtenbuch, Tank‑ oder Ticketbelege).
  • Nur der Teil der Kosten, der unmittelbar durch die Behinderung veranlasst ist, wird berücksichtigt.
  • Das Finanzamt prüft, ob Art und Umfang der Fahrten angemessen sind.

Ob die Pauschale oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten günstiger ist, lässt sich oft nur mit einer konkreten Berechnung beurteilen.

Expertentipp der Redaktion: So holen Sie das Maximum aus der Steuererleichterung heraus

Menschen mit Schwerbehinderung und ihren Angehörigen empfehlen wir, die Steuererklärung strategisch zu planen. Prüfen Sie nicht nur den Behinderten‑Pauschbetrag, sondern immer auch die Fahrtkostenpauschale und weitere behinderungsbedingte Aufwendungen.

Hilfreich ist ein einfacher Jahresüberblick, in dem Sie typische Fahrten, zusätzliche Hilfsmittel oder Umbaukosten notieren. Dies erleichtert später die Entscheidung, ob die Pauschale ausreicht oder ob der Ansatz tatsächlicher Kosten sinnvoll sein kann. Wer Bürgergeld bezieht und zusätzlich arbeitet, sollte prüfen lassen, ob sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt – trotz niedrigen Einkommens kann die Kombination aus Freibeträgen, Werbungskosten und behinderungsbedingten Aufwendungen zu einer spürbaren Erstattung führen.

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